Über die Grenzen der technischen Reproduktion sozialer Beziehungen[8]


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Übersicht

I. Leitende Frage und ihr Kontext:

1. Wie weit kann ein technisches Handeln normativ ausgezeichnete (z.B. gerechte, respektvolle, fürsorgliche usw.) Sozialbeziehungen herstellen oder restituieren?

2. Praktische Philosophie – ist die philosophische Disziplin, die das Handeln in allen seinen Formen zum Gegenstand und das richtige Handeln zum Ziel der Erkenntnis hat.

3. Gebot der Utopievermeidung: Sollen impliziert Können. Die Adressaten des Sollens sollten keine bleibenden Fiktionen sein.
(Die Klasse der Referenten von Sollsätzen sollte in einer realisierbaren Welt nicht leer sein.)

4. Technisches Handeln verspricht zur Realisierung dieser Bedingungen beizutragen durch die Einwirkung auf gegebene praktische Einstellungen, durch die Neutralisierung oder durch die Instrumentalisierung solcher Einstellungen.

II. Begriffsklärungen:

5.Soziale Beziehungen – sind wiederholte Interaktionen zwischen A und B mit einem geteilten Verständnis des Verhaltens beider Seiten und (oft minimalen) normativen Erwartungen.
Eine normative Erwartung von A an B ist ein Anspruch von A gegenüber B, dem eine Pflicht von B entspricht, etwas zu tun oder zu unterlassen.

6.Technik – ist ein tradierbares, praktisches Können, Korrelationen und Kausalbeziehungen gezielt zu beeinflussen oder zu nutzen auf der Grundlage einer Kenntnis von Korrelationen und Kausalitäten.

Zu den Bedingungen für die erfolgreiche Ausführung einer technischen Handlung gehört nicht, dass auf technische Weise Behandelte von der Vorzugswürdigkeit des Handlungsziels überzeugt sind. 

III. Erster Beispielskomplex: Strafrechtliche Praxis

7. Kann die technische Handhabung gefährlichen, delinquenten Verhaltens eine soziale Beziehung restituieren?

8. Nein, nicht vollständig. Denn mit einem technischen Einwirken auf den Delinquenten begegnet man diesem nicht als Autor eines unberechtigten, sondern als Urheber eines unerwünschten Verhaltens.
Zur Restitution einer sozialen Beziehung zwischen A und B gehört aber die Bekräftigung, dass A einen geltenden und berechtigten Anspruch gegen B hat.

(Die Tatsache, dass ein gewünschter Zustand herbeigeführt worden ist, ist nicht identisch mit der Tatsache, dass ein Anspruch eingehalten worden ist.)

9.Erste Grenzbestimmung: Die normative Komponente (=ein geteiltes Verständnis von zulässigen normativen Erwartungen zwischen A und B) begrenzt die Möglichkeit technischen Handelns. Das geteilte Verständnis kann nicht einseitig kausal herbeigeführt werden.

IV. Zweiter Beispielskomplex: Jeremy Benthams Regel

10. Benthams Regel: Die Bezahlung der Direktoren von Waisenhäusern verändert sich umgekehrt proportional zur Veränderung der Sterblichkeitsrate unter den Heiminsassen. (duty-and-interest-junction-principle)

11.  Die Inkraftsetzung der Regel beeinflusst einen kausalen Zusammenhang zwischen einer gegebenen Präferenz (Einstellung) und der Wahl von Handlungsmöglichkeiten.

12. Die Unbestimmtheit von Handlungsregeln lässt ihren Adressaten einen Interpretationsspielraum, in dem die intendierte Regelwirkung gefährdet ist.

13.Zweite Grenzbestimmung: Soziale Regeln, Ansprüche und symbolische Äußerungen sind Teil von Sozialbeziehungen und interpretationsbedürftig.
Die Interpretationsbedürftigkeit begrenzt die Erfolgsaussicht eines technischen Handelns (im Sinne der Etablierung von Wenn-Dann-Regeln zur Herstellung sozialer Beziehungen).

14. Technisches Handeln interveniert oft auf der Grundlage modellartig isolierter Kausalbeziehungen in einen holistisch verfassten Realitätsbereich und ist dann mit Folgeproblemen von Lösungen konfrontiert.

15.Dritte Grenzbestimmung: Der Holismus sozialer Beziehungen begrenzt den Nutzen, durch technisches Handeln bestimmte Kausalbeziehungen zu beeinflussen.

Der Holismus besteht darin, dass handelnde Individuen Teil mehrerer Sozialbeziehungen sind und eine Vielzahl heterogener normativer Hinsichten in Einklang gebracht werden müssen.