Über die Grenzen der technischen Reproduktion sozialer Beziehungen

Lutz Wingert

Über die Grenzen der technischen Reproduktion sozialer Beziehungen
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Vorbemerkung zum Begriff der praktischen Philosophie
Vertreter der praktischen Philosophie machen sich rasch verdächtig. Man glaubt, man habe es mit praktisch gesonnenen Leuten zu tun, nur um dann hören zu müssen, dass das Gegenstück zu praktischer Philosophie nicht unpraktische, sondern theoretische Philosophie ist. Das Wort „praktisch“ in „praktischer Philosophie“ bedeute lediglich den Gegenstand – eben das Handeln in allen seinen Formen, statt das Erkennen und seine Methoden. Die praktische Philosophie sei nicht weniger anwendungsfern wie die theoretische Philosophie. Sie sei zunächst einmal auch nur Theorie. Das war bekanntlich nicht immer so.
Ein Kernelement der praktischen Philosophie, die Ethik, wurde insbesondere in der Antike als Lebenskunstlehre verstanden, als eine Anleitung zum gelingenden, individuellen Leben. Meines Erachtens sollte die praktische Philosophie nicht mehr als eine Kunst verstanden und betrieben werden, einer individuellen Lebenspraxis die Form eines gelingenden, glücklichen Lebens zu geben. Denn entweder beanspruchen ihre Urteile Allgemeingültigkeit, dann können sie wegen ihrer Bruchstückhaftigkeit einem individuellen Leben mit einer persönlichen Geschichte keine ganze orientierende Form geben. Oder die Urteile werden zu lebensgestaltenden Gewissheiten, dann büßen sie ihren Anspruch auf Allgemeingültigkeit ein.

Aber diese Absage bedeutet nicht, dass die praktische Philosophie aufhört, normativ zu sein. Sie bedeutet auch nicht, dass die praktische Philosophie utopisch wird.
Dass die praktische Philosophie normativ ist – das Wort normativ als Begriffswort für Bewertungen und für Präskriptionen, für Gebote, Verbote, Empfehlungen verstanden – besagt auch, dass sie Stellung nimmt, und zwar durchaus zu handfesteren Problemen der Praxis. In der Ethik und Rechtsphilosophie kann sie beispielsweise Stellung nehmen zu der Frage, ob und unter welchen Bedingungen Personen für ihr Handeln zur Rechenschaft gezogen werden dürfen oder gar müssen; oder ob es moralisch zulässig ist, zur Verhinderung eines terroristischen Anschlags auf ein Kernkraftwerk die vollbesetzte, gekaperte Passagiermaschine abzuschießen. (Das ist eine Frage, die im Zuge des bundesdeutschen Luftsicherheitsgesetzes vor dem deutschen Bundesverfassungsgericht verhandelt wurde.) Dabei spielt es eine Rolle, mit den begrifflichen Mitteln der philosophischen Handlungstheorie und Ethik zu prüfen, ob es einen moralischen relevanten Unterschied macht, dass eine bestimmte, negative Handlungsfolge (hier der Tod unschuldiger Passagiere) zwar vorhersehbar, nicht aber intendiert ist. Schließlich kann die praktische Philosophie zum Beispiel im Bereich der politischen Philosophie Stellung nehmen zu Gerechtigkeitsauffassun-gen, die sich niederschlagen in Programmen eines einheitlichen proportionalen Steuersatzes (einer „flat tax“) oder einer degressiven Einkommensbesteuerung.[1]
Die praktische Philosophie sollte bei ihrem normativen Geschäft jedoch nicht utopisch sein. Denn Sollen impliziert Können. Eine normative Theorie ist utopisch, wenn die Könnens-Bedingungen für das Gesollte in der realisierbaren Welt augenscheinlich unerfüllbar sind. (Hegel spricht abschätzig von der „schönen Seele“, die sich um die Realisierbarkeit nicht kümmert.) Ein Anti-Utopie-Gebot besagt, dass es Adressaten geben können muss, die das Gesollte bewerkstelligen können. Das Gebot hat aber keineswegs einen kritiklosen Konservativismus zur Folge. Denn Menschen, insbesondere Personen, können sich in ihren handlungsleitenden Einstellungen ja auch ändern. Allerdings ist Personenänderung durch eigene Einsicht schwierig. Deshalb ist es gut, wenn es effektive Mittel zur Personenänderung gibt, oder wenn es Mittel gibt, abträgliche Einstellungen und Verhaltensdispositionen zu neutralisieren oder sie sogar dienstbar zu machen.
Technisches Handeln wird attraktiv im Licht des Gebots für eine normative, praktische Philosophie, nicht utopisch zu sein. Denn technisches Handeln ist ein gezielter Mitteleinsatz, dessen Erfolg von der Einsicht seiner Adressaten in die Vorzugswürdigkeit des Handlungsziels unabhängig ist. Zu solchen Mitteln gehören auch institutionelle Regeln.
So gibt es im US-Haftungsrecht eine Richtlinie für Chemieunternehmen. Danach haftet ein regionaler Verbund von Chemieunternehmen einer Region gemeinsam für Umweltschäden, gleichgültig wer der Verursacher gewesen ist. Und die anteilige Haftung ist proportional zu den Marktanteilen der Unternehmen. Mit dieser Regel soll ohne die Voraussetzung ökologischer Einsichten ein Anreiz geschaffen werden, die Sanktionsmacht größerer Unternehmen und das größere technische Know-how der Branche vor Ort für ein Ziel zu nutzen, das sich die Adressaten gar nicht originär zu eigen machen müssen, damit es erreicht wird. Dieser Fall einer Sozialtechnik legt nahe, dass technisches Handeln der Herstellung auch gebotener sozialer Beziehungen dienen kann. (Hier sind es bestimmte Beziehungen zwischen den juristischen Personen, die die Chemieunternehmen repräsentieren.)
Ich möchte nun einige Überlegungen vorstellen zu der Frage, wie weit eine technische Produktion oder Reproduktion sozialer Beziehungen reichen kann. Ich werde dabei einige Grenzen benennen. Die praktische Philosophie soll sich in dieser Frage nicht der Hochstapelei verdächtig machen.
Meine sehr vorläufigen Überlegungen zu den Grenzen für die technische Reproduktion des Sozialen oder sozialer Beziehungen lassen sich in der These zusammenfassen: Es kann keine Eidgenossenschaft geben, die sich allein auf technische Weise herstellen lässt. Gewiss, es kann eidgenössische technische Hochschulen geben. Aber es kann keine, auf technische Weise erzeugte eidgenössische Hochschulen geben. Das Soziale, wovon eine Universität ein komplexer Beispielsfall ist, kann nicht allein mit technischen Mitteln produziert oder reproduziert werden.
Bevor ich Argumente für diese These vorstelle, möchte ich knapp die Ausdrücke „technisch“ bzw. „Technik“ und „soziale Beziehungen“ erläutern, die in meinem Vortragstitel auftauchen. – Zunächst eine sozialphilosophische Bemerkung zu sozialen Beziehungen.

Zum Begriff der sozialen Beziehungen
Soziale Beziehungen sind (1) wiederholte Interaktionen. Zu ihnen gehört, dass beide Seite ein (2) responsives Verständnis davon teilen, was das Tun beider Seiten bedeutet, was auf Grund dieses Tuns beide Seiten (2a) erwarten können und (2b) was sie erwarten dürfen. Mechanische Interaktionen wie die Wechselwirkung von Billardkugeln sind also kein Fall einer sozialen Beziehung. Es fehlt eine von beiden Seiten der Interaktion geteilte Auffassung des Verhaltens (beider Seiten). Hingegen hat das gegenseitige Zunicken zweier einsamer Läufer in der Wüste dieses Merkmal eines geteilten Verständnisses. Jeder weiß, was das Kopfnicken des anderen Läufers ihm bedeutet und was das eigene Kopfnicken dem anderen bedeutet – es bedeutet einen Gruß. Und jeder weiß, dass man in diesem Verständnis übereinstimmt. Doch diese symbolvermittelte Interaktion von, sagen wir, Krüger und Mafus in der jemenitischen Wüste ist flüchtig. Sie bleibt eine Episode. Es fehlt hier das Moment der wiederholten Interaktion, das soziale Beziehungen auch charakterisiert.
Die Eigenschaft der Wiederholung hat allerdings nicht zur Konsequenz, dass es keine sozialen Beziehungen zwischen Fremden geben kann. Das Verhältnis zwischen der Laufkundschaft und der Verkäuferin in der Rämistrasse ist ja eines zwischen Fremden. Gleichwohl ist dieses Verhältnis von fremdem Laufkunden und Bäckereiverkäuferin eine soziale Beziehung. Denn beide Seiten teilen eine Erwartung, womit man typischerweise – nämlich als Kunde und Verkäuferin, rechnen kann und vor allem darf. Zu sozialen Beziehungen gehören stabile, also relativ enttäuschungsfeste, prognostische Erwartungen, was für ein Tun der Fall sein wird, und normative Erwartungen, was für ein Tun der Fall sein soll.
Die Eigenschaft sozialer Beziehungen, ein normatives Element zu enthalten, wird noch eine gewichtigere Rolle in meiner Argumentation spielen. Deshalb seien hier wenigstens zwei naheliegende Missverständnisse ausgeräumt. Mit dem normativen Element ist lediglich gemeint, dass zu einer sozialen Beziehung zwischen beispielsweise Schmidt und Berger ein begründeter Anspruch von Schmidt gegenüber Berger gehört. Diesem Anspruch entspricht eine vielleicht sehr schwache Pflicht von Berger gegenüber Schmidt, etwas zu tun oder zu unterlassen. Für viele soziale Beziehungen gilt Reziprozität, dass also nicht nur Schmidt gegenüber Berger, sondern umgekehrt Berger gegenüber Schmidt begründete Ansprüche hat, (deren Beachtung er, Berger von Schmidt erwarten darf und kann.) Aber für asymmetrische soziale Beziehungen gilt das nicht. Die Reziprozität besteht beispielsweise nicht in der Beziehung zwischen Erwachsenen und sehr kleinen Kindern oder generell Schutzbefohlenen. Nicht Reziprozität, wohl aber eine minimale normative Erwartung ist eine wesentliche Eigenschaft sozialer Beziehungen. Diese normative Komponente sollte nicht als Reziprozität missverstanden werden.

Auch sollte man in Ansehung dieser normativen Komponente nicht schließen, dass es keine Interaktionen ohne normative Erwartungen geben könnte: Es gibt ja auch Interaktionen, die weder die Form faktisch noch fiktiv vereinbarter Kooperationen haben und die sich lediglich aus einem gewussten Gleichklang von Interessen ergeben.
So besteht in einigen Stadtvierteln von Frankfurt am Main in Deutschland eine Kooperation zwischen Bewohnern und Möbelsuchern, die von keiner Vereinbarung geregelt wird. (Sie wird vielmehr von einer Konvention im Sinne von David Lewis gesteuert.[2]) Die Eigentümer von ausrangierten, aber noch brauchbaren Möbeln pflegen ihre Sessel, Tische usw. in einem gewissen Abstand von Mülltonnen und Hauswänden auf das Trottoir zu stellen und möbelsuchende Passanten pflegen diese Möbel ziemlich rasch wegzutragen. Das Interesse der einen, Entsorgungsgebühren zu sparen, und das Interesse der anderen an noch brauchbaren Möbeln geht Hand in Hand. Es führt zu einem stabilen Interaktionsschema, ohne dass anscheinend irgendeine Seite irgendeine normative Erwartung, also einen Anspruch an die andere hätte.
Der Schein trügt aber. Damit eine stabile Verhaltenskoordination in beiderlei Interesse erfolgt, damit also das Koordinationsproblem dauerhaft gelöst wird, muss die prognostisch erwartbare Verhaltensregelmäßigkeit jeder Seite die Folge einer minimalen Rationalität beider Seiten sein. Beide Seiten müssen sich darauf verlassen können, dass jeder die Standards einer Minimalrationalität einhält. Das Element einer normativen Erwartung liegt in diesem Fall darin, dass von jeder Seite verlangt wird, dass sie Minimalbedingungen der Klugheit wahrt, so dass sich die andere Seite auf ein bestimmtes Verhalten verlassen kann. Dass auch hier eine normative Erwartung im Spiel ist, zeigt sich an der Reaktion auf die Nichterfüllung der Erwartung: Man reagiert nicht bloß mit Enttäuschung, dass nicht eintritt, womit man gerechnet hat – die Möbel wurden nicht weggetragen. In die Enttäuschung mischt sich vielmehr Ärger, dessen Kehrseite ein Vorwurf mangelnder Klugheit ist – die Leute sind so dumm, die angebotenen Möbel im Regen stehen zu lassen. Es mag zwar vereinzelte, episodische Kooperationen ohne normative Erwartung geben, aber das ist keine stabile Kooperation, so dass das Moment der Wiederholung von sozialen Beziehungen fehlt. Nur für soziale Beziehungen, nicht für episodische Interaktionen wird von mir die Komponente normativer Erwartungen behauptet.

Um diese sozialphilosophische Bemerkung zusammenzufassen: Es gibt wenigstens drei wesentliche Eigenschaften sozialer Beziehungen: Wiederholung der Interaktion, minimale Gemeinsamkeit und Responsivität des Verständnisses in Hinsicht auf das Vehralten beider Seiten sowie normative Erwartungen. Vor allem die letzte Eigenschaft, also das Moment der normativen Erwartung wird sogleich eine Rolle in meiner Diskussion der Frage spielen, wie weit soziale Beziehungen durch technisches Handeln hergestellt oder wiederhergestellt werden können.

Bevor ich in die Diskussion (der Frage nach der Reihweite einer technischen Reproduktion sozialer Beziehungen) eintrete, möchte ich noch etwas zum Begriff der Technik bzw. des technischen Handelns sagen. Auch hier muss ich mich mit sehr kurzen und deshalb unzulänglichen Bemerkungen begnügen.

Zum Begriff der Technik
Unter „Technik“ verstehe ich ein planhaftes, wiederholbares Eingreifen in oder ein Initiieren von kausalen Geschehnisabläufen, das zur Realisierung von etwas Wünschenswertem führt oder beiträgt.[3] So ist der sogenannte neurophysiologische Fingerabdruck, der „brain fingerprint“, eine Technik, deren Einsatz/Gebrauch zu wünschenswerten Kenntnissen beiträgt. Man möchte zum Beispiel im Rahmen der Strafverfolgung herausbekommen, ob ein Tatverdächtiger mit den Örtlichkeiten des Verbrechens/mit dem Tatort vertraut ist. Dazu initiiert man eine kausale Abfolge von einer Objektwahrnehmung und einem spezifischen neuronalen Aktivitätsmuster: Ein bestimmtes ereigniskorreliertes (evoziertes), neuronales Aktivitätspotenzial, die sogenannte P300- Gehirnwelle, zeigt eine Variation in der Amplitude, je nachdem, ob die fragliche Person ein gezeigtes Wahrnehmungsobjekt, dessen Gestalt, Klang, Geruch usw. wiedererkennt oder nicht. Der Anblick eines bekannten Objekts verursacht – unter bestimmten Bedingungen – eine P300-Welle mit größerer Amplitude als der Anblick eines unbekannten Objekts. Wenn sich also bei dem Verdächtigen das neuronale Aktivitätspotenzial der P300-Welle mit einer größeren Amplitude feststellen lässt, dann hat man anscheinend einen Beleg dafür, dass er die Szene des Tatorts kennt.[4]
Gemäß dem genannten Begriff von Technik wird Technik handlungsbezogen verstanden.
Ein Vorteil dieses handlungsbezogenen Technikverständnisses ist, dass Technik nicht einfach mit Geräten, also mit Artefakten gleichgesetzt ist. Man kann auch den Gebrauch von sozialen Regeln als einen Fall von Technik verstehen. Dieser Fall einer Sozialtechnik spielt eine Rolle bei der Frage, wie weit soziale Beziehungen technisch hergestellt oder restituiert werden können.
Man verfügt mit einer Technik über eine Kenntnis von einer kausalgesetzlichen Beziehung oder von einer nomologischen Korrelation in der Natur oder in der sozialen Welt und über eine Fähigkeit, diesen kausalen Zusammenhang oder die Korrelation zur Herbeiführung eines intendierten Zustandes zu nutzen. Die Kenntnis und die Fähigkeit nehmen oft den Status von Instrumenten mit Bedienungsanleitungen an. Technik ist ein tradierbares, praktisches Können, Korrelationen oder Kausalitäten gezielt zu beeinflussen, und zwar auf Grund einer Kenntnis dieser korrelativen oder kausalen Beziehungen.
Wichtig in unserem thematischen Zusammenhang ist, dass die Erfolgsbedingungen technischen Handelns unabhängig von gewissen Zustimmungen zu seinen Zielen sind. Man erreicht zum Beispiel mit der Technik des „neuronalen Fingerabdrucks“ die Kenntnis davon, dass der Tatverdächtige den Tatort kennt, nicht über dessen Eingeständnis. (Unter der nicht zweifelsfreien Annahme, diese Technik sei so verlässlich wie zum Beispiel ein DNA-Test.) Die Erfolgsbedingungen des technischen Handelns sind unabhängig von einer zustimmenden Einstellung derjenigen, auf die das Handeln abzielt, seien diese passive Nutznießer, seien sie technisch Behandelte.
Diese Unabhängigkeit macht ein technisches Handeln aus Sicht des Handelnden erwägenswert, und zwar auch im Hinblick auf das Ziel, bestimmte soziale Beziehungen herzustellen, fortzusetzen oder sie wiederherzustellen. Denn nicht immer ist es leicht, die Zustimmung zu einem bestimmten Handeln zu bekommen. Die Organisation von Konsens ist mühselig, sie braucht Zeit und ist oft erst im Lichte der Früchte eines Handelns zu erreichen, das eben erst einmal zustimmungsunabhängig erfolgen muss. Man darf technisches Handeln nicht sogleich für normativ fragwürdig halten, nur weil seine Erfolgsbedingungen unabhängig davon sind, dass passiv Betroffene dem Handlungsziel zustimmen.
Um nun die Möglichkeiten technischen Handelns für die Herstellung oder Restitution sozialer Beziehungen etwas abschätzen zu können, möchte ich zwei Beispiele diskutieren. Der eine Fall ist dem Strafrecht entnommen. Der andere Fall ist ein Beispiel für die indirekte soziale Steuerung von Verhalten in Organisationen. Stets wird hier technisches Handeln erwogen unter einer realistischen, eben anti-utopischen Annahme, nämlich: Es ist schwer, dass gewisse handlungsleitende Einstellungen von Menschen sich durch deren Einsicht zum Besseren ändern. Deshalb ist es bedenkenswert, Einstellungen erstens einsichtsunabhängig durch technische Eingriffe zu ändern, zweitens sie zu belassen und zu neutralisieren, oder drittens sie zu unverändert zu lassen und sie listig sogar für einen guten Zweck zu instrumentalisieren. Alle drei Strategien finden sich in den Beispielen wieder.

1. Beispielskomplex: Neurobiologie und Strafrecht
Nun zum ersten Beispielsfall. Ich denke an den Fall des Strafrechts. Die Institution des Strafrechts ist ein Ensemble rechtlich geregelter, verfahrensförmiger Praktiken zur Ermittlung von Schuld, zur Bestimmung eines Strafmaßes und der Inkraftsetzung von Sanktionen. Diese Institution des Strafrechts spielt bei der Bewahrung sozialer Beziehungen seit altersher eine gewichtige Rolle; und ebenso spielt technisches Handeln hierbei eine Rolle. Der Einsatz von Psychopharmaka in Strafvollzugsanstalten zählt ebenso dazu wie die Verabreichung von antipsychotischen Medikamenten, um dem Angeklagten die Teilnahme am Strafprozess zu ermöglichen, oder der Einsatz neurophysiologischer Lügendetektoren. Nicht alles davon ist gängige Praxis, aber selbst Letzteres ist keine Science-Fiction. Das zeigt sich schon daran, dass Ende Januar 2006 auf EU-Ebene eine Anhörung stattfand, die sich auch mit dem Für und Wider bildgebender Methoden in Strafverfahren befasste.
Spekulativer ist freilich der durchaus vehement vorgetragene Vorschlag von Neurobiologen, die strafrechtliche Praxis vom Gebrauch der Schuldkategorie zu befreien. Die Schuldkategorie habe einen unhaltbaren Freiheitsbegriff zur Basis. „Das Sprachspiel der verantwortlichen Urheberschaft“[5], in dem der Schuldbegriff seinen grammatischen Ort habe, ist unhaltbar. An seine Stelle solle die umsichtige technische Handhabung von abweichendem Verhalten treten.
Zu einem solchen technischen Handeln gehört, dass der Urheber unerwünscht abweichenden Verhaltens daran gehindert wird, sich erneut so zu verhalten. Das kann zum Beispiel dadurch geschehen, dass er in eine ausbruchssichere Zelle gesteckt wird. In diesem Fall werden negativ bewertete, handlungsleitende Einstellungen mit technischen Mitteln neutralisiert. Ebenso, und hier werden Neuerungen überlegt, kann zu einem technischen Handeln die neurophysiologische Intervention gehören. Strafrechtsreformer aus der Neurobiologie sprechen in diesem Zusammenhang zum Beispiel von der Stärkung sogenannter Attraktoren der Delinquenten, also von der gezielten Ausbildung neuronaler Aktivitätsmuster mit Speicherstatus, die unter anderem motorfunktionale Mechanismen kausal beeinflussen. Man denke zum Beispiel an die gezielte Veränderung des Serotoninspiegels bei besonders aggressiven Straftätern.[6] Hier sollen Handlungsdisposition nicht neutralisiert, sondern einsichtsunabhängig modifiziert werden.
Diese praktizierten oder von durchaus konkreten Forschungsprojekten in Bremen und Frankfurt am Main angezielten Formen einer technischen Handhabung strafrechtlich relevanten Verhaltens haben eine wesentliche Eigenschaft gemeinsam: Man begegnet in einem solchem technischen Handeln dem Straftäter als einem Urheber unerwünschten Verhaltens, nicht aber als einem Autor von Unrecht. Denn die Kategorie der Schuld soll ja bei diesem technischen Handeln gestrichen sein. Und mit dem Schuldbegriff ist auch der Begriff des Unrechts gestrichen, wie übrigens auch der Begriff des Verdienstes (Verdienst jetzt nicht verstanden als Einkommen, sondern verstanden als ein Anspruch auf ein Gut, der kraft zurechenbarer Leistung erworben wird).
Ich will mich an dieser Stelle nicht mit der deterministischen Voraussetzung beschäftigen, die der propagierten Umstellung der Institution des Strafrechts auf eine technische Handhabung gefährlichen, also massiv unerwünschten Verhaltens zu Grunde liegt. Hier geht es mir um eine Frage, die mit den Folgen dieser Umstellung zu tun hat: Wäre eine solche technische Handhabung funktional äquivalent mit der gängigen strafrechtlichen Praxis, die auch von normativen Orientierungen an Unrecht, Schuld und Verantwortlichkeit geleitet ist?
Für eine Antwort auf diese Frage muss kurz die Funktion der strafrechtlichen Praxis erläutert werden. Eine strafrechtliche Praxis ist auf die Reproduktion von sozialen Beziehungen gemünzt, die massiv beeinträchtigt worden sind oder werden können. Die schwerwiegende Beeinträchtigung besteht darin, dass ein bestimmter Status zum Beispiel von Schmidt durch die Missetat tendenziell in Frage gestellt wird. Die Straftat gefährdet den Status von Schmidt, einer Rechtsgemeinschaft anzugehören, deren Mitglieder in Beziehungen mit gewissen geltenden Ansprüchen und komplementären Pflichten stehen. Die Institution des Strafrechts soll eine soziale Beziehung restituieren, indem sie den Mitgliedsstatus insbesondere des Opfers wahrt bzw. wiederherstellt.
Zur Wahrung dieses Mitgliedsstatus gehört erstens, dass dem Malträtierten bestimmte Handlungsmöglichkeiten wieder verschafft werden. Zweitens gehört zur Bekräftigung des Mitgliedsstatus, dass dem Malträtierten öffentlich Recht gegeben wird und dass ihm deshalb, soweit möglich, bestimmte Handlungschancen wieder verschafft werden. Dieses Rechtgeben wird um so wichtiger, je weniger die Handlungschancen dem Opfer zurückgegeben werden können. Die Rechtsgemeinschaft restituiert den Mitgliedsstatus des Opfers oder Malträtierten, indem sie in ihrer Reaktion auf die missachtende Tat das Opfer und den Täter genau so behandelt, wie es in der beeinträchtigten Beziehung üblich ist – als ein Lebewesen mit begründeten Ansprüchen und komplementären Pflichten. Daran wird bisweilen erinnert, wenn man sagt, ein Strafprozess sei kein Rachefeldzug.

Die Reaktion der Rechtsgemeinschaft hat insofern den Status eines römischen Exemplum, eines Musters oder genauer: einer Exemplifikation dessen, was wiederhergestellt werden soll. Man kann hier von einer exemplifizierenden Funktion der strafrechtlichen Praxis sprechen, die wesentlich durch die Sprache des Rechts erfüllt wird.[7] (Das ähnelt stark dem, was die Rechtsphilosophen Joel Feinberg und Klaus Günther die „expressive Funktion“ des Strafrechts nennen.)

Die Frage ist nun: Kann die rein technische Handhabung eines delinquenten Verhaltens den in Frage gestellten Mitgliedsstatus bekräftigen und so das Ziel der strafrechtlichen Praxis erreichen? Die Antwort fällt gemischt aus, also Ja und Nein.
Ja, denn ein technisches Handeln kann dem Opfer durchaus bestimmte Handlungsmöglichkeiten zurückgewinnen – eben dadurch, dass der Täter unter Kontrolle gebracht und gegebenenfalls behandelt wird.
Nein, weil zur Restitution des Mitgliedsstatus und damit der beeinträchtigten sozialen Beziehung gehört, dass der mißachtete Anspruch von, sagen wir, Schmidt gegenüber Berger in seiner Geltung bekräftigt wird. Die Kehrseite dieser Bekräftigung ist, dass das sanktionierte Verhalten des Täters als Unrecht zurückgewiesen wird. Und dies kann eine technische Handhabung nicht leisten. Warum nicht? – Weil man in einem technischen Einwirken dem Delinquenten nicht als Autor eines unberechtigten Tuns begegnet, sondern nur als Urheber eines unerwünschten Verhaltens.
Technisches Handeln, das dazu führt, dass der Täter in Schach gehalten oder gar verändert wird, erreicht zwar etwas durchaus Erwünschtes. Aber etwas Erwünschtes tun und einem rechtmäßigen Anspruch Nachachtung verschaffen, fallen nicht zusammen. Daran erinnert Wittgenstein mit einem verwandten Beispiel, wenn er sagt, es sei ein Irrtum zu glauben: „Wenn ich jemandem einen Befehl gebe und, was er darauf tut, mir Freude macht, (..) [ dann, LW. ] hat er den Befehl ausgeführt.“[8] Ebensowenig ist die Durchsetzung eines rechtmäßigen Anspruchs einfach identisch mit der Tatsache, dass etwas Gewünschtes getan wird. Technisches Handeln kann etwas Gewünschtes herbeiführen, nicht aber einem geltenden Anspruch Nachachtung verschaffen. Das hat Jürgen Habermas mit sprachphilosophischen Mitteln gezeigt.[9]

Zwei Einwände gegen die vorgetragene Antwort
Soweit eine erste Antwort auf die Frage, wo einer technischen Reproduzierbarkeit sozialer Beziehungen Grenzen gezogen sind. Bevor ich diese Antwort ergänze, möchte wenigstens auf zwei Einwände eingehen. Der erste Einwand lautet: Es kommt nicht auf Worte, sondern auf effiziente Taten an. Wolf Singer spricht von der Sprache als einem „Sahnehäubchen“, das leicht den Blick auf das Wesentliche, auf kausal ausschlaggebende, nicht bewusste, subdoxastische Prozesse versperrt.[10]
Der zweite Einwand macht eine Vermischung geltend: Man darf zwei Dinge nicht vermengen: einerseits, dass man einen Anspruch gegenüber jemandem hat und andererseits, daß man diesen Anspruch in Ansehung von etwas oder jemandem hat.

Zum ersten Einwand
Der erste Einwand hat zum Kern die These: Es würde sich nichts in der juridischen Praxis ändern, wenn wir in unseren Reden vor Gericht nicht mehr Wörter wie „Schuld, „Unrecht“, „Verantwortung“ gebrauchen würden.
Dieser Sahnehäubchen-Einwand ist ein Irrtum. Die Bekräftigung des Mitgliedsstatus eines Malträtierten in der Form eines öffentlichen Urteils, es sei ihm Unrecht zugefügt worden, erschöpft sich nicht in einem expressiven Sprechakt. Sie hat handfeste Implikationen für das praktische Verfahren, das in einem öffentlich geäußerten Gerichtsurteil terminiert.[11]
Erstens ist mit einem solchen Urteil als Legitimitätsbedingung impliziert, dass im strafrechtlichen Verfahren zunächst schuldausschließende Gründe gesucht und nicht gefunden wurden.[12]
Diese schuldausschließende Gründe sind von strafmindernden Gründen zu unterscheiden. Ein schuldausschließender Grund erklärt, warum ein Verhalten Zustande gekommen ist, auf eine Weise, dass dieses Verhalten nicht mehr in den Bereich „gerechtfertigt – ungerechtfertigt“ fällt. Ein schuldausschließender, erklärender Grund macht das Erklärte zu einem Vorkommnis und nimmt ihm den Status einer Handlung. Das tut ein strafmindernder Grund nicht. Ein strafmindernder Grund erklärt ein Verhalten auf eine Weise, dass dieses Verhalten im Bereich „gerechtfertigt-ungerechtfertigt“ bleibt. Es wird davon ausgegangen, dass der Straffällige fähig geblieben ist, objektive Gründe für die Illegitimität seines Handelns zu erkennen und zu beachten; dass aber diese Fähigkeit im aktuellen Fall nicht realisiert werden konnte.
Worauf es hier aber hauptsächlich ankommt, ist: Das Verfahrenselement, schuldausschließende Gründe zu suchen, würde aufgegeben werden, wenn man bestimmte Kategorien fallen lassen würde.
Zweitens würde die Pflicht zu einer unparteilichen Bewertung festgestellter Tatbestandsmerkmale witzlos werden. Das Urteil „A ist Unrecht zugefügt worden“ bedeutet ja nicht einfach so viel wie: „A ist etwas zugefügt worden, was wir, darunter A, nicht wünschen“. Die Fairness des Verfahrens würde auf die Feststellung von Tatsachen beschränkt bleiben. Die über eine unvoreingenommene Tatbestandserhebung hinausgehende Pflicht zu einer unparteilichen Bewertung dient dazu, dass die Rechtsgemeinschaft zu einem evaluativen Urteil über Recht und Unrecht kommt, das nicht einfach eine blinde Parteinahme für das vermeintliche Opfer ausdrückt. Das Urteil und das Gefühl des Opfers streifen den epistemischen Status von Wut, Kränkung oder gar Ressentiment erst dann ab, wenn seine öffentliche Beglaubigung durch die Rechtsgemeinschaft etwas anderes als das Zeichen eines bloß kollektiven Vorurteils ist. Das Bemühen um ein unparteiliches evaluatives Urteil schlägt sich in vielen Strafprozessregeln nieder. Es hätte gar keine Pointe, wenn man nicht mehr unterscheiden könnte zwischen dem Urteil, etwas sei Unrecht, und dem Urteil, etwas sei allgemein unerwünscht. Es ist also nicht so, wie in dem ersten Einwand behauptet, dass terminologische Änderungen parallel zu einer rein technischen Handhabung der strafrechtlichen Praxis diese Praxis unberührt lassen würden

Zum zweiten Einwand

Ein zweiter Einwand ist gegen eine Annahme gerichtet, die ich bislang stillschweigend gemacht habe. Angenommen wird, dass es in der Institution des Strafrechts darum ginge, den missachteten Anspruch eines Opfers A gegenüber einem Täter B, zum Beispiel von Schmidt gegen Berger zu bestätigen. Durch diese Bestätigung soll der Status von A bekräftigt oder wiederhergestellt werden, Mitglied einer Rechtsgemeinschaft zu sein.
Man kann diese Annahme aber bestreiten. Die strafrechtliche Praxis, so der Gedanke, diene einer gebotenen Abwehr von bestimmten Gefahren. Ein Mitglied der Rechtsgemeinschaft hat einen Anspruch gegenüber einem handlungsfähigen Kollektiv in Ansehung von Urhebern gefährlichen Verhaltens, nicht aber gegenüber diesen Urhebern. So wie man einen Anspruch gegenüber einer Rechtsgemeinschaft hat, zum Beispiel vor Kampfhunden geschützt zu werden, so hat man einen Anspruch gegenüber der Rechtsgemeinschaft vor gefährlichen Mitmenschen. Wenn man diesen als schuldunfähigen Wesen begegnet und sie technisch behandelt, hat das mitnichten die reklamierte Konsequenz, den fraglichen Anspruch nicht zu bekräftigen.
Dieser Einwand arbeitet mit der Unterscheidung zwischen Ansprüchen gegenüber anderen und Ansprüchen in Ansehung anderer. Die Unterscheidung ist richtig und wichtig. Aber der Einwand sticht gleichwohl nicht. Denn mit ihm wird das Problem nur verschoben. Der in seiner Integrität Beeinträchtigte soll – im Rahmen des Einwandes gedacht – nur Ansprüche gegenüber der Rechtsgemeinschaft haben, zum Beispiel Schutzansprüche, deren Geltung Teil seiner sozialen Beziehung zur Rechtsgemeinschaft ist. Die Frage ist nun, ob durch allein technisches Handeln diese Beziehung reproduziert werden kann.
Die Antwort darauf ist ein Nein, freilich unter der Annahme, dass mit dem technischen Handeln in der Institution des Strafrechts ein genereller Verzicht auf deontische Kategorien einhergeht – also der Verzicht auf solche Begriffe, mit denen Sachverhalte beschrieben werden wie „Schmidt hat einen Anspruch gegen Berger“, A darf etwas von B verlangen. Berger hat es versäumt, etwas zu tun, was er tun soll, was er Schmidt schuldet.“ Unter dieser Annahme kann das technische Handeln der Gefahrenabwehr aber nicht etwas sein, das die Rechtsgemeinschaft dem Gefährdeten oder Geschädigten schuldet. Es kann daher auch nichts sein, das den exemplarischen Status einer Restitution oder Bekräftigung eines Anspruchs hat. Der generelle Verzicht auf deontische Kategorien ist aber eine Annahme, mit der die neurobiologisch motivierten Strafrechtsreformer ausdrücklich arbeiten.
Die beiden Einwände stellen, zumindest in ihrer präsentierten Fassung, das bisherige Ergebnis also nicht in Frage.

Zusammenfassung des ersten Teils
Ein technisches Handeln kann nicht allein eine soziale Beziehung zwischen A und B herstellen oder restituieren. Denn es kann eine Eigenschaft sozialer Beziehungen nicht erzeugen, die eine normative Komponente sozialer Beziehungen ausmacht.
Diese normative Komponente besteht darin, dass zu einer existierenden sozialen Beziehung zwischen A und B normative Erwartungen gehören, die A gegenüber B hegt und die B wenigstens in bestimmten Situationen zu erfüllen pflegt. Eine soziale Beziehung durch ein Tun oder Lassen herstellen oder wiederherstellen schließt ein, dass beide Seiten dieses Tun übereinstimmend verstehen als die Erfüllung einer normativen Erwartung der einen Seite an die anderen. Ein sozial produktives oder restitutives Handeln ist deshalb hinsichtlich des Erfolgs in einem minimalen Sinn antwortabhängig.
(Bedeutungstheoretisch gesprochen heißt das: Die Wahrheitsbedingungen von Handlungssätzen, die die Handlungen mit Erfolgswörtern beschreiben, sind hier „response-dependent“.)
Zum Handeln der einen, tätigen Seite muss für den Handlungserfolg hinzutreten, dass die andere Seite das Handeln zumindest auch so versteht, wie es zumindest auch von der tätigen Seite intendiert wird – als Erfüllung einer normativen Erwartung der einen Seite gegenüber der anderen Seite. Es ist für den Handlungserfolg auch ein Verständnis des sozial produktiven oder restitutiven Handelns nötig, das von den Mitgliedern der sozialen Beziehung geteilt wird. Ein technisches Handeln kann die normative Komponente sozialer Beziehungen nicht erzeugen oder allein wiederherstellen, weil es dieses geteilte Verständnis nicht Zustande bringen kann.[13] Diese Eigenschaft sozialer Beziehungen, zumindest eine normative Komponente zu enthalten, begrenzt die technische Reproduzierbarkeit solcher Beziehungen.
Um nun die Reichweite einer technischen Reproduktion oder Produktion sozialer Beziehungen näherhin auszuloten, möchte ich mich einem anderen Beispielsfall zuwenden.

2. Beispielskomplex: Sozialtechnik und soziale Beziehungen (Benthams-Regel)
Bei den bislang diskutierten Fällen technischen Handelns sollten soziale Beziehungen dadurch reproduziert werden, dass handlungsleitende Einstellungen oder Dispositionen neutralisiert oder wie bei der cortical-medikamentösen Behandlung modifiziert werden. Ich möchte jetzt noch einen Fall technischen Handelns kurz erörtern, bei dem die handlungsleitende Einstellung nicht modifiziert, sondern listig in Dienst genommen wird für ein vorzugswürdiges Ziel. Bei dem Beispielsfall, den ich kurz erörtern möchte, handelt es sich um eine soziale Regel zur Steuerung individuellen Verhaltens in Organisationen. Diese Regel findet sich bei einem englischen Philosophen und Sozialreformer des ausgehenden 18. Jahrhunderts, bei Jeremy Bentham.

Bentham hatte die wenig idyllischen sozialen Verhältnisse in dem England der beginnenden Industrialisierung vor Augen und sah die Grenzen der christlichen Tugend der caritas bei der Bewältigung der Aufgaben in der sogenannten Armenfürsorge.

Um die Zustände in englischen Waisenhäusern zu verbessern, propagierte Bentham ein Prinzip, das Pflicht und Interesse verbinden sollte. Bentham nannte es das „duty-and-interest-junction principle“.[14]
Das Prinzip bestand in einer Regel (unter anderem) für die Bezahlung der Direktoren von Waisenhäusern. Wenn die Sterblichkeitsrate in einem Waisenhaus innerhalb eines bestimmten Zeitraums abnimmt, dann steigt das Gehalt des Direktors; wenn sie zunimmt, dann sinkt das Gehalt des Direktors. Kurz,

Das Duty and Interest-junction-principle: Die Bezahlung der Direktoren von Waisenhäusern verändert sich umgekehrt proportional zur Veränderung der Sterblichkeitsrate unter den Heiminsassen. [15]

Diese Regel dient ersichtlich dazu, eine bestimmte soziale Beziehung zwischen dem Personal von Waisenhäusern und den Waisenkindern zu etablieren, nämlich eine Beziehung, in der gewisse Fürsorgeansprüche der Kinder erfüllt werden. Diese Regel gilt, sie ist in Kraft, wenn sie bekannt ist und wenn sie mit durchsetzbaren negativen bzw. positiven Konsequenzen im Falle der Regelverletzung bzw. der Regelbefolgung verbunden wird. Das Inkraftsetzen und –halten dieser Regel ist ersichtlich ein Fall technischen Handelns: Es wird ja kenntnisreich, planmäßig und wiederholbar in einen kausalen Zusammenhang zwischen einer Präferenz und Handeln eingegriffen.

Der kausale Zusammenhang ist die Beziehung zwischen einer Präferenz der Direktoren nebst einigen Tatsachenüberzeugungen einerseits und der Wahl einer bestimmten Handlungsmöglichkeit andererseits. (Die Präferenz ist hier der Vorrang des steigenden, eigenen Gehalts.)

Die Intervention in das Kausalgeschehen erfolgt, indem eine bestimmte Möglichkeit, dieser Präferenz zu folgen, beseitigt wird – hier die Möglichkeit, vom selbstverwalteten Budget auf Kosten der Insassen Geld abzuzweigen. Darüber hinaus gilt, dass die Erfolgsbedingungen dieses sozialtechnischen Anreiz-Handelns augenscheinlich nicht von der Zustimmung der Direktoren zu dem intendierten Ziel abhängen.
Gleichwohl gibt es Zweifel daran, wie weit auf diese Weise eine bestimmte soziale Beziehung hergestellt werden kann. Die Zweifel führen auf zwei weitere Eigenschaften sozialer Beziehungen, die der technischen Produktion und Reproduktion sozialer Beziehungen gewisse Grenzen ziehen.
Ein erster Zweifel rührt von den offenkundigen Möglichkeiten, die Regel zu unterlaufen. Der Waisenhausdirektor kann beispielsweise auf die sanktionsbewehrte Bentham-Regel mit dem Beschluss reagieren, nur noch offensichtlich gesunde Waisenkinder aufzunehmen. Auch kann er anordnen, keine besonders krankheitsanfälligen Kinder, also keine Säuglinge und sehr kleinen Kinder aufzunehmen. Oder er kann dafür sorgen, dass das Waisenhaus in einen gesünderen Stadtteil verlegt wird. Und natürlich kann er all das additiv, nicht alternativ beschließen. Nach wie vor ist er an die Regel gebunden, aber ohne dass deshalb der intendierte Zustand, eine fürsorglichere Beziehung zwischen Heimverwaltung und Pflegebedürftigen erreicht wird. Ich will nicht sagen, dass es hier kein Gegensteuern geben kann. Darauf komme ich gleich zu sprechen. Der generelle Punkt an dieser Stelle ist zunächst nur der: Ein technisches Handeln, das mit der Etablierung einer bestimmten sozialen Regel ein verändertes Verhalten bei gegebenen Präferenzen zu stimulieren versucht, ist mit der Schwierigkeit der Unbestimmtheit von sozialen Regeln konfrontiert.
Unter der „Unbestimmtheit von sozialen Regeln“ ist Folgendes zu verstehen: Die mit einer Handlungsregel gegebenen Instruktionen für ihre Befolgung legen anders als ein Algorithmus nicht eindeutig fest, was getan werden muss, um das intendierte Ziel zu erreichen, und was als Regelgeltung angesehen werden kann. Es gibt einen Interpretationsspielraum für den Regelanwender bzw. für denjenigen, der wie der Waisenhausdirektor sein Handeln an die Regel gebunden sieht.

Man könnte hier sagen: Der Direktor, der, wie angedeutet, auf Benthams Prinzip reagiert, handelt nicht so, wie der „Geist der Regel“ es verlangt. Damit würde man freilich einräumen, dass das sozialtechnische Handeln in Form der Etablierung einer Regel doch für sein Gelingen an eine Zustimmung zu dem Handlungsziel durch die ‚Behandelten‘ abhängt.

Die angedeutete Unbestimmtheit von sozialen Regeln, die Instrumente für ein technisches Handeln zur Etablierung einer sozialen Beziehung sind, erinnert an eine Eigenschaft sozialer Beziehungen: Soziale Beziehungen haben wesensmäßig einen Interpretationsbedarf. Diese Interpretationsbedürftigkeit zieht ihrer sozialtechnischen Produktion und Reproduktion gewisse Grenzen. Interpretationsbedürftig in sozialen Beziehungen sind zum einen die geltenden Ansprüche und komplementären Pflichten. Was heißt es, sie in der spezifischen Handlungssituation zu erfüllen oder zu mißachten? Verletzt die Verabreichung eines anti-psychotische Medikaments, um einen Beschuldigten verhandlungsfähig zu machen, gegen das verfassungsmäßig verbriefte Recht auf Gedankenfreiheit – wie der Oberste Gerichtshof der USA im Fall Charles Thomas Sell versus USA 2003 (16.6.2004) fragte? Interpretationsbedürftig sind zum anderen auch die situativen Handlungen und Interaktionen. Verändert unser aktueller Umgang miteinander hier und jetzt fürderhin die soziale Beziehung im Prinzipiellen? Bedeutet die Annahme eines kleinen Geschenks ein erfolgreiches Anfüttern und der Beginn einer korrupten Amigo-Beziehung?
Die Interpretationsbedürftigkeit sozialer Beziehungen rührt daher, dass es eine unvermeidliche Differenz zwischen Allgemeinheit und Einzelnheit gibt. Regeln sind in generellen Termin formuliert. Ansprüche und Pflichten sind situationsübergreifend auf typisierte Situationen zugeschnitten. Und das intersubjektiv geteilte Verständnis von der Bedeutung der eigenen und fremden Äußerungen und Handlungen beruht auf Kriterien, die zu Musterfällen passen. Das ist die Seite der Allgemeinheit. Aber Handlungen haben stets auch den Status von singulären, nicht bloß von generischen Akten. Sie werden an einem bestimmten Ort, zu einem bestimmten Zeitpunkt von Wesen mit Namen und Gesicht in nicht bloß typischen Konstellationen ausgeführt. Das ist die Seite der Einzelnheit, die mit der Allgemeinheit in Einklang gebracht werden muss. Es ist also nicht so, dass die begrenzte kausale Effizienz des technischen Handelns in meinem Bentham-Beispiel nur an der beklagenswerten Raffinesse von denjenigen liegt, auf die dieses Handeln abzielt – hier an der Geschicklichkeit unwilliger Direktoren, Schlupflöcher zu finden.

Allerdings lassen sich im Beispielsfall leicht Vorkehrungen gegen Umgehungen denken. Ich will das hier nur so weit darstellen, dass eine zweite Eigenschaft sozialer Beziehungen zum Vorschein kommt. Ich nenne diese, für unser Thema relevante Eigenschaft den „Holismus“ sozialer Beziehungen.
Zum Beispiel kann man Benthams Prinzip ergänzen um Quotierungsregeln, die bestimmte Anteile von einzelnen Altersklassen der Waisenkinder vorschreiben. Ebenso kann man einen Gesundheitstest als Aufnahmebedingung verbieten. Aber das müsste man wahrscheinlich mit Blick auf Ansteckungsgefahr usw. spezifizieren. Darüber hinaus könnte man den Ort für die Ansiedlung eines Asyls vorgeben. Aber auch hier lassen sich rasch Folgeprobleme von Lösungen des Ausgangsproblem erkennen. Der Aufwand der Kontrolle zur Einhaltung des ursprünglichen Prinzips nimmt zu.

Man kann vermuten, dass im Budget des Waisenhauses die Verwaltungskosten ansteigen. Die veränderte Beziehung zwischen vergrößerter Verwaltung und kontrollierender Behörden geht ihrerseits vielleicht wieder zu Lasten der Kinder oder genereller der Klienten. (Oder sollte man sagen, dass eine professionellere Kontrolle im Interesse der Heimkinder liegt?)

Auch zeichnet sich ein Gerechtigkeitsproblem ab: Waisenhäuser in besser gestellten Stadtteilen oder Regionen dürften stärker von gewissen wirtschaftlichen, medizinischen und sozialen Fortschritten profitieren. Das wird wahrscheinlich die Sterblichkeitsrate überproportional im Vergleich zu anderen Gebieten günstig beeinflussen. Und das wiederum schlägt sich positiv auf das Direktorengehalt nieder – ohne dass dem ein Leistungsunterschied zu Direktoren in anderen Gebieten entspricht.
Diese hypothetischen Erwägungen sollen nur artikulieren, was man implizit über soziale Beziehungen weiß: Sie sind holistisch verfasst. Unter dem Holismus sozialer Beziehungen ist lediglich gemeint, dass eine soziale Beziehung Teil eines Netzes von sozialen Beziehungen ist. Zu den Knotenpunkten dieses Netzes gehört wenigstens zweierlei. Erstens gehören dazu die (individuellen) Akteure in bestimmten Umständen, die nicht bloß regeltypische Situationen sind. Zweitens werden die Knotenpunkte des Netzes von normativen Gesichtspunkten gebildet, unter denen das Handeln entworfen, bewertet und reguliert wird. Im erörterten Beispiel zählen die Aspekte der Fürsorge und der Gerechtigkeit zu diesen normativen Gesichtspunkten. Das, was unter diesen Hinsichten als gut und richtig erscheint, muss miteinander in Einklang gebracht werden – die handelnden Instanzen müssen zum Teil schwer vereinbare Gesichtspunkte unter einen Hut bringen.
Dieser Holismus der sozialen Beziehungen steht der Tatsache gegenüber, dass technisches Handeln zunächst einmal ausgerichtet ist auf solche Kausalbeziehungen, die aus einem Komplex verflochtener Wirkungszusammenhänge isoliert werden. Deshalb hat das in Kausalketten intervenierende Handeln unvorhergesehene und bisweilen auch ungewollte sogenannte Nebenwirkungen. Diese Nebenwirkungen bringen ein Unwissen zum Vorschein. Das Unwissen rührt auch daher, dass auf der Basis isolierter Kausalbeziehungen in einen holistisch verfassten Realitätsbereich interveniert wird. Nicht nur die Eigenschaft der Interpretationsbedürftigkeit, sondern auch die Eigenschaft des Holismus begrenzt die technische Reproduktion oder Produktion sozialer Beziehungen.
Soweit ein zweiter Beispielskomplex zur leitenden Frage, wo Grenzen für eine technische Reproduktion und Produktion sozialer Beziehungen liegen.

Ich will die Überzeugungskraft des Bentham-Beispiels nicht überstrapazieren. Aber es hat hoffentlich zumindest plausibel gemacht, dass zwei weitere Eigenschaften solche Grenzen sind: die Interpretationsdürftigkeit wesentlicher Komponenten sozialer Beziehungen und der Holismus sozialer Beziehungen.

Abschluss
Meine Antwort auf die Frage nach den Möglichkeiten, soziale Beziehung auf technische Weise zu produzieren und zu reproduzieren, fällt also verhalten skeptisch aus. Es gibt Grenzen dafür, die in Eigenschaften sozialer Beziehungen wurzeln. Drei Eigenschaften wurden genannt: erstens, die Eigenschaft sozialer Beziehungen, eine normative Komponente zu haben – dass die Menschen in diesen Beziehungen normative Erwartungen hegen und einige davon auch teilen müssen; zweitens die Eigenschaft, dass soziale Beziehungen interpretationsbedürftig sind, und drittens, dass sie eine holistische Verfassung haben
Die Aussagen über gewisse Grenzen für eine technische Produzierbarkeit und Reproduzierbarkeit sozialer Beziehungen haben einen unterschiedlichen modalen Status. Die vom Holismus gezogene Grenze ist keine notwendige. Sie kann verschoben und auch aufgehoben werden. Das kann zum Beispiel dadurch geschehen, dass die normativen Knotenpunkte im Netz der sozialen Beziehungen in eine Hierarchie gebracht, geschürzt werden. Im Fall der Bentham-Regel könnte man eine Fürsorge über effektive Mittelverwendung und über (lokale) Gerechtigkeit stellen.
Die von der Interpretationsbedürftigkeit von Regeln, Ansprüchen und symbolischen Äußerungen gesteckte Grenze ist zwar unvermeidlich. Denn es gibt in der Erfahrungswelt nicht bloß Situationen, die nur eine Kopie oder ein Mem, also nur ein token, eine Beispielsinstanz eines bekannten Situationstyps sind. Aber die Art dieser notwendigen Grenze ist variabel und lässt sich mit ausgeklügelten, komplexen und responsiven Regeln sowie mit gewachsener Urteilskraft verschieben.
Die von der normativen Komponente sozialer Beziehungen gezogene Grenze hat hingegen den Status einer notwendigen Grenze. Die Erfüllung einer normativen Erwartung, eines Anspruchs mit komplementärer Pflicht ist kein Sachverhalt, der einseitig herbeigeführt werden kann. Denn sie schließt das gemeinsame Urteil ein, dass dem Anspruch Genüge getan wurde; und dieses gemeinsame Urteil kann nicht durch ein kausales Einwirken auf eine Urteilsseite erreicht werden. Eine Voraussetzung steckt aber in dieser Notwendigkeitsaussage. Es wird vorausgesetzt, dass die Mitglieder einer sozialen Beziehung nicht umhin können, sich als Wesen zu behandeln, die einseitig oder reziprok normative Erwartungen haben und die diese bisweilen auch erfüllen. Dieses Nicht-Umhin-Können einer normativen Behandlung besagt auch, dass der Gebrauch bestimmter normativer Begriffe wie Recht, Unrecht, Anspruch, Erwartung nicht bloß eine Redegewohnheit ist. Die Verwendungen dieser normativen Begriffe sind keine Kommentare, die wie ein fünftes Rad am Wagen einer sozialen Praxis mitlaufen. Sie haben ein fundamentum in re und ihr Gebrauch macht einen Unterschied in der sozialen Realität. Sie sind den wesentlichen Dingen nicht so äußerlich wie ein Sahnehäubchen. Das sollten die Argumente im Zuge meiner Diskussion von neurobiologisch inspirierten Vorschlägen zeigen, die strafrechtliche Praxis technisch zu handhaben.
Die Philosophie kann mit Hilfe der Begriffsanalyse solche Notwendigkeiten aufdecken.[16] Allerdings muss sie das in einer fallibilististischen Einstellung tun. Sie muss beachten, dass die Notwendigkeiten von heute sich morgen als bloß psychologisch, biologisch oder kulturell erklärbare Grenzen der menschlichen Vorstellungskraft entpuppen können. Wenn sie das vergäße, dann würden sich ihre Vertreter doch als Hochstapler decouvrieren.
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[1] Weitere Beispiele finden sich in anderen Arbeiten von mir: Lutz Wingert, Wir müssen abwägen – aber wie sollen wir abwägen? Fragen der Moral in einer pandemischen Corona-Krise, in: Deutsche Zeitschrift für Philosophie 69 (2021); S. 29-66; Lutz Wingert, Zwischen opportunistischer Anpassung und kontemplativer Klage? Politische Philosophie in einer nicht-idealen Welt, in WestEnd. Neue Zeitschrift für Sozialforschung, Bd. 15 (März 2019), S. 55-86. Eine erheblich kürzere Fassung erschien unter dem Titel „Wie soll man politische Philosophie in einer nicht-idealen Welt betreiben?“ in: Julian Nida-Rümelin/Christine Bratu, Detlef von Daniels (Hrsg.), Internationale Gerechtigkeit und institutionelle Verantwortung. Sonderband des Deutschen Jahrbuches für Philosophie, Hamburg 2019.- Lutz Wingert, Die liberale Gesellschaft und ihre Toten. Normative Überlegungen zum Verhältnis zwischen individueller Freiheit und kollektivem Lebens- und Gesundheitsschutz, in: Klaus Günther, Uwe Volkmann (Hrsg.), Freiheit oder Leben? Das Abwägungsproblem der Zukunft, Berlin 2022. – Lutz Wingert, Reform statt Disruption. Zur Logik von Reformen des Kapitalismus, in: Smail Rapic (Hrsg.), Wege aus dem Kapitalismus?, Baden-Baden i. Ersch.

[2] Vgl. David Lewis, Convention (1969), Oxford: Blackwell 2002; dt. Konventionen. Eine sprachphilosophische Abhandlung, Berlin 1975.

[3] Technik ist demnach die Fähigkeit, nicht zufällig eine Wirkung herbeizuführen, aufrechtzuerhalten, zu blockieren, zu schwächen, zu stärken. Dieses Verständnis von Technik findet sich schon bei Aristoteles, bei dem technē als Kunst und der Techniker als Künstler im Kontrast zum bloß Erfahrenen (= Handwerker) aufgefasst wird: „Deshalb stehen auch die leitenden Künstler (Techniker) in jedem einzelnen Gebiet bei uns in höherer Achtung, und wir meinen, daß sie mehr wissen und weiser sind als die Handwerker, weil sie die Ursachen dessen, was hervorgebracht wird, wissen, während die Handwerker manchen leblosen Dingen gleichen, welche zwar etwas hervorbringen, z.B. das Feuer Wärme, aber ohne das zu wissen, was es hervorbringt; wie jene leblosen Dinge nach einem natürlichen Vermögen (phýsis) das hervorbringen, was sie hervorbringen, so die Handwerker durch Gewöhnung (éthos).“ – Aristoteles, Metaphysik, übers. Hermann Bonitz (ed. Wellmann), Hamburg 1994, 981 a29 -981b5 = S. 39.

[4] Vgl. Brain, lies, and psychological explanations, in: Judy Illes (Hrsg.), Neuroethics. Defining The Issues In Theory, Practice, and Policy, Oxford 2006, S. 57 f.

[5] Jürgen Habermas, Das Sprachspiel verantwortlicher Urheberschaft. Probleme der Willensfreiheit, in: ders., Philosophische Texte. Band 5: Kritik der Vernunft, Frankfurt/M. 2009, S. 271 ff.

[6] Vgl. J. Allan Hobson, The Dream Drugstore. Chemically Altered States of Consciousness,, Cambridge, Ma. 2001, S. 267. Henry T. Greely, The Social Effects of Advances in Neuroscience: Legal Problems, Legal Perspectives, in: Judy Illes (Hg.), Neuroethics, a.a.O., S. 255 ff.

[7] Klaus Günther, Die symbolisch-expressive Bedeutung der Strafe. Eine neue Straftheorie jenseits von Vrgeltung und Prävention?, in: Cornelius Prittwitz et. al. (Hrsg.), Festschrift für Klaus Lüderssen, Baden-Baden 2002; Joel Feinberg, The Expressive Function of Punishment (1970), wieder in: Antony Duff/David Garland (Hg.), A Reader on Punishment, Oxford 1994. – Ich kann an dieser Stelle nicht auf die Unterschiede zu den maßgeblichen Ansätzen von Günther und Feinberg eingehen.

[8] Philosophische Bemerkungen. In: Wittgenstein. Werkausgabe Bd. 2, Frankfurt/M. 1989, § 22, S. 64.

[9] Vgl. seine Theorie des kommunikativen Handelns. Bd. I, Frankfurt/M. 1981, S. 395 ff.; ders., Rationalität der Verständigung. Sprechakttheoretische Erläuterungen zum Begriff der kommunikativen Rationalität, in: ders., Wahrheit und Rechtfertigung. Philosophische Aufsätze, Frankfurt/M. 1999, S. 110 ff: „Illokutionäre Ziele lassen sich nicht als Zustände beschreiben, die durch Eingriffe in die objektive Welt bewirkt werden können.“, S. 111.

[10] „(Das) sprachlich Formulierbare ist nur das ‚Sahnehäubchen‘ auf einem riesigen Untergrund von komplexen Prozessen, die unser Handeln steuern.“ (W. Singer in einem Streitgespräch mit Marcus Willaschek, in: Forschung Frankfurt 4/2005, S. 88.)

[11] Vgl.a. Klaus Günther, Hirnforschung und Strafrecht, Ms. August 2005, S. 1 f.

[12] Bei dieser Suche können übrigens anders gelagerte Verantwortlichkeiten entdeckt werden.

[13] Dass dies auch Grenzen für eine (natur)wissenschaftliche Erschließung von alltagsweltlichen Phänomenen in der sozialen Welt markiert, ist die These, für die ich u.a. in diesem Aufsatz argumentiere: Lebensweltliche Gewissheit versus wissenschaftlich es Wissen?, in: Deutsche Zeitschrift für Philosophie 55 (2007), S. 911-927.

[14] Jeremy Bentham, Tracts on Poor Laws and Pauper Management, in: The Works of Jeremy Bentham. Published Under The Superintendence Of His Executor John Bowring. Vol. VIII, Edinburgh, London: Simpkin, Marshall & Co. 1843, “Section II: Managing Hands – Motives: 8. Duty and Interest junction principle”, S. 380, 2. Spalte. Wieder in: Jeremy Bentham, Writing On The Poor Laws. Vol II. Hrsg. Michael Quinn, Oxford: Clarendon Press 2010: “Outline Of A Work Entitled Pauper Management Improved. Book II. Chapter IV. Principles of Management, § II Managing Hands. – Motives”, S. 515.

[15] J. Bentham, Tracts on Poor Laws and Pauper Management, a.a.O, S. 381, 1.Spalte f. ; bzw. J. Bentham, Writing On The Poor Laws, a.a.O, S. 517:
„2. Give to a certain part (the larger the better) of the emoluments of the governor, matron, medical curator, and nurses, the shape of head-money, payable for the survivors only of the non-adults, from year of age to year of age, either during the whole apprenticeship (viz. to twenty-one) or only during the age of extra-mortality. 3. Give in all loke manner an extra premium or bounty to the governor, matron, medical curator, and nurses, of such of the industry-houses (in a certain number) in which the success of the management in this particular, shall, within a certain period (say yearly), have been most conspicuous. – The interest which a member of the community at large, has in the populousness of the community at large, is as nothing, in comparison with the interest thus created; viz. on the part of a member of the company, and still more on the part of an officer of a company’s industry-house.”

[16] Kann die Philosophie auch zu neuem Wissen beitragen (und nicht nur vorhandenes Wissen besser artikulieren)? – Diese Frage behandele ich in „Wissen in der Philosophie zwischen Artikulation, Anschauung und Begründung“, Ms. 2021. Die Philosophie kann z.B. durch die Analyse des Begriffs der natürlichen Sprache zur Entwicklung von Experimenten beitragen, die die Frage beantworten, ob Tiere wie Bienen eine Sprache haben.