Die liberale Gesellschaft und ihre Toten. Überlegungen zum normativen Verhältnis zwischen individueller Freiheit und kollektivem Gesundheits- und Lebensschutz[2]

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                                                      Übersicht

Leitende Frage: Wie soll das Verhältnis zwischen dem individuellen Freiheitsgebrauch und dem kollektive Gesundheits- und Lebensschutz geordnet werden?


Kritischer Teil:

1. Erste Antwort: Der kollektive Gesundheits-/Lebensschutz soll strikt über dem individuellen Freiheitsgebrauch stehen.
Denn der Freiheitsgebrauch hat negative Aggregateffekte auf die Gesundheit und das Leben vieler Menschen, die nicht gerechtfertigt werden können.

2. Zwei Prämissen der Antwort:
(1) Die individuelle Freiheit gehört nicht zum gesunden Leben von Menschen.
(=Prämisse der Trennbarkeit zwischen Gesundheit und individueller Freiheit.)

(2) Man kann die negativen Aggregateffekte einzelnen Personen verantwortlich zuschreiben.
(=Prämisse der Zurechenbarkeit zum individuellen Freiheitsgebrauch.)

3. Kritik an der Prämisse der Trennbarkeit: Eine Einheit von Gesundheit und Freiheit wird verkannt.

4. Erläuterung der Kritik von (3)


Die Einheit von Gesundheit und Freiheit besteht darin, dass Freiheit ein Erlebnismodus von Gesundheit sein kann.
Diese Freiheit ist nicht nur eine Freiheit von etwas (Freiheit von Gebrechen), sondern auch eine Freiheit zu Betätigungen.
Man ist minimal frei in seinem intentionalen Verhalten, wenn man wirklich diejenige sein will, die sich in diesem Verhalten zeigt. Wirklich wollen heißt, sich als Autorin dieses Verhaltens bekräftigend zu bejahen. (Siehe Peter Bieri.)

(1) Das Leben von geistig halbwegs gesunden, jugendlichen und erwachsenen Menschen schließt solche Lebensäußerungen (= Betätigungen) ein, die für diese Menschen jeweils existenziell sinnvoll sind.

(2) Ohne existenziellen Sinn oder die Hoffnung darauf, wird man krank/depressiv und verkümmert.
Zur Gesundheit von uns gehört auch ein existenzieller Sinn oder die Hoffnung darauf.

(3) Existenziell sinnstiftend können z.B. Handlungen, Haltungen oder eingenommene soziale Plätze sein.
(Das existenziell Sinnvolle muss weder etwas Heroisches noch etwas Religiöses oder sonst etwas Außeralltägliches sein.)

(4) Ein existenzieller Sinn ist nichts, was man einfach vorgesetzt bekommen kann. Das, was existenziell sinnvoll je für mich ist, muss je von mir als existenziell sinnvoll bejaht werden.

(5) Diese Bejahung ist eine freie Stellungnahme.

(6) In den existenziell sinnvollen Lebensäußerungen ist eine freie Stellungnahme enthalten. Denn es sind Lebensäußerungen/Betätigungen, die man wirklich will und die in diesem minimalen Sinn frei sind.
(Diese Stellungnahme muss keineswegs die Form eines überlegten Urteils annehmen. Sie kann den kognitiven Gehalt einer Lebenslust, eines Tatendranges etc. ausmachen.)

 (7) Wegen (2) und (6) gilt: Die Freiheit zu bestimmten Betätigungen ist eine Art und Weise, sein Gesundsein zu erleben.

5. Kritik an der Prämisse der Zurechenbarkeit:

Gesundheitsgefährdungen und Lebensbedrohungen durch den individuellen Freiheitsgebrauch sind ein Aggregateffekt, den allenfalls alle einzelnen Personen als Glieder einer Serie produzieren.

II. Konstruktiver Teil:

6.
 Der Fortbestand negativer Aggregateffekte des individuellen Freiheitsgebrauchs lässt sich als kausale Folge von Unterlassungen der Abhilfe durch ein bürgerschaftliches Kollektiv beschreiben. Er lässt sich als Versäumnis einer „Abhilfeverantwortung“* dieses Kollektiv dem Kollektiv zuschreiben. (* „remedial responsibility“, David Miller.)

7. Die einzelnen Personen mit einem Freiheitsgebrauch, der zu negative Aggregateffekten beiträgt, sind nicht bloß Glieder einer Serie von individuellen Akteuren, sondern Mitglieder eines bürgerschaftlichen Kollektivs. Als solche Mitglieder haben sie Beitragspflichten zur Abhilfe der negativen Effekte.

8. Entschärfung, nicht Auflösung des Konfliktszwischen dem Gebot individueller Freiheit und dem Gebot eines kollektiven Gesundheits- und Lebensschutzes:


Durch einen Mix:
a) Neutralisierung dieser Effekte durch Maßnahmen zur Beseitigung vermittelnder Kausalfaktoren, die neben dem Freiheitsgebrauch zu diesen Effekten beitragen.

b) Sanktionsbewehrte Zumutungen an die Mitglieder eines bürgerschaftlichen, demokratischen Kollektivs, so weit ihren Freiheitsgebrauch einzuschränken, dass die kollektiven Anstrengungen, Aggregateffekte anders zu neutralisieren, überhaupt eine Erfolgschance haben.

c) Faire Verteilung dieser Zumutungen zur Freiheitseinschränkung.

Zusammenfassung

Der Gebrauch individueller Freiheitsrechte hat oft negative Aggregateffekte für die Gesundheit vieler Menschen. Die Freiheit von Konsumenten, Produzenten und Investoren führt zu negativen Externalitäten, zum Beispiel zu ökologischen Schäden oder zu der Übernutzung von Kollektivgütern. Die Freiheit der Selbstbestimmung in Gestalt von legitimen Ausstiegsoptionen gegenüber kollektivem Handeln und Eigentumsrechten führt zu Gefährdungen der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit.

Soll deshalb der kollektive Schutz von Gesundheit und Leben vieler einen strikten Vorrang vor der individuellen Freiheit haben? – Nein. Denn erstens wird man mit einem strikten Vorrang nicht der Einheit von individueller Freiheit und menschlicher Gesundheit gerecht. Und zweitens ist die Schädigung der Gesundheit oder des Lebens vieler oft nicht die direkte kausale Folge individuellen Verhaltens, sondern eine Wirkung von aggregiertem individuellem Verhalten.

Die Zurückweisung dieses strikten Vorrangs muss kein Laissez-Faire zur Konsequenz haben. Denn es gibt eine kollektive Abhilfeverantwortung der Bürgerschaft gegenüber negativen Aggregateffekten. Die einzelne Person als Bürgerin hat eine Pflicht, zu dieser Abhilfe beizutragen.

Zur Begründung dieser Pflicht ist es nötig, stärker als bisher üblich auch aufrechterhaltende Ursachen im Konzept von Kausalität zu berücksichtigen (cf. Judea Pearl, Friederike Otto, Petra Minnerop). Dadurch geraten auch mächtige korporative Akteure wie Firmen ins Blickfeld. Der Konfliktzwischen dem Recht auf individuelle Freiheit und dem Gebot eines kollektiven Gesundheits- und Lebensschutzes wird auf diese Weise nicht gelöst, aber entschärft.