Lutz Wingert
Die liberale Gesellschaft und ihre Toten. Überlegungen zum normativen Verhältnis zwischen individueller Freiheit und kollektivem Gesundheits- und Lebensschutz[1]
Jede Gesellschaft hat ihre Institutionen, die Menschen auswählen. Jean-Paul Sartre fügt in seiner Kritik der dialektischen Vernunft von 1960 hinzu: Jede Gesellschaft hat Institutionen, mit denen sie angesichts eines Mangels oder einer Knappheit ihre Toten auswählt.[2] Nach Sartre resultieren aus solchen Institutionen Antworten auf die Frage: Welche Art von Menschen und wie viele davon werden wofür in Kauf genommen, wenn es – wie Sartre sagt – „nicht genug für alle gibt“?
Wenn Gesundheitsgüter wie Herz-Lungen-Maschinen und geschultes Personal, Medikamente gegen die Muskelkrankheit Morbus Pompe oder Transplantationsorgane knapp sind, dann werden sie so verwaltet, dass es als negative Nebenwirkung Tote gibt. Dabei sind Institutionen des Gesundheitswesens im Spiel, also ein Schematismus der Interaktion zwischen Medizinern, Klinik- und Krankenkassenmanagern sowie Gesundheitspolitikerinnen, der auf informellen und kodifizierten Regeln aufruht. Solche Regeln sind zum Beispiel die Verteilungsregeln für Spenderorgane bei Eurotransplant, also erwartbare Wirksamkeit der Organtransplantation, Dringlichkeit, Wartezeit[3] oder die bekannten Triage-Richtlinien.
Wenn das Gut „schadstoffarme Luft“ knapp ist, dann wird der Zugang zu diesem Gut verwaltet, dass es Schadstofftote als negative Nebenwirkung gibt.[4] Dabei sind Institutionen einer generellen, legitimen Kultur ebenso im Spiel wie ökonomische und politische Institutionen: also ein wiederholtes, schematisches Zusammenwirken von Angehörigen einer Kultur, von Mitgliedern privatrechtlich organisierter Unternehmen sowie von Städtebauern und Personen mit Entscheidungs- und Beratungskompetenz in der Verkehrs-, Industrie- und Agrarpolitik. Kodifizierte Regeln wie die zugelassene Menge an Schadstoffemissionen für die Fahrzeugflotte eines Autoherstellers, niedrige Steuersätze für das Kerosin der Flugzeuge, Klagebefugnisse von Bürgern gegen Umweltbelastungen und niedergeschriebene, erlassene Regeln wie Grenzwerte für die Schadstoffhaltigkeit der Luft bilden eine Basis für diesen Schematismus der Interaktion. Aber nicht nur gesatzte Regeln, auch tiefsitzende kulturelle Gepflogenheiten gehören zu dieser Basis. Zum Beispiel die Üblichkeit, dass ein ressourcenverbrauchendes wirtschaftliches Wachstum die Grundlage des Wohlstandes sein darf, und die ungeschriebene Norm, dass man mobil sein soll, weil Mobilität eine Tugend ist, die Weltoffene auszeichnet, weshalb man Weltoffene ja auch an der goldenen Karte für Miles & More erkennen kann.
Ein letztes Beispiel: Wenn das Gut „Arbeitsplatz ohne Lebensgefährdung“ in bestimmten Branchen knapp ist, dann wird das Gut der Arbeitsplatzsicherheit so verwaltet, dass es als negative Nebenwirkung tödliche Arbeitsunfälle gibt. So lag gemäß Eurostat die standardisierte Inzidenzrate von Arbeitern, die 2018 in Rumänien an Arbeitsunfällen starben, bei 5,27 Menschen pro 100.000 Beschäftigten.[5] Zum Vergleich: Nach einer Studie einer Gruppe von Oxforder Medizinern um Paul J. Harrison vom 26. April 2021 lag das Risiko, bei einer Impfung gegen Covid-19 mit AstraZeneca an einer Sinusvenenthrombose zu erkranken, bei 1 Person pro 200.000.[6] Die Inzidenzrate tödlicher Arbeitsunfälle in Rumänien war 2018 also um mehr als das Zehnfache höher als die Fallrate von Hirnthrombosen, die überdies nicht immer tödlich enden. Gleichwohl fand eine solche im EU-Durchschnitt hohe Zahl von tödlichen Arbeitsunfällen kaum Aufmerksamkeit in einer Öffentlichkeit, deren Puls beim Wort „Europe“ schneller schlägt. Die Institutionen einer tendenziell internationalisierten Privatrechtsgesellschaft, zu der der EU- Binnenmarkt gehört, regeln die tödlichen Risiken beim Arbeiten eben auch gemäß einer liberalen Norm der Vertragsfreiheit von Kontrahenten, die ungleiche Kräfteverhältnisse zwischen Kapitalisten und Arbeitern zulässt.
Eine naheliegende normative Schlussfolgerung: Der kollektive Gesundheitsschutz soll über dem individuellen Freiheitsgebrauch stehen.
Es drängt sich hier ein Schuldbekenntnis auf: Wir, das heißt diejenigen, die diese Institutionen akzeptieren, lassen es zu, dass Menschen sterben, weil jeder von uns das individuelle Recht der Selbstbestimmung auf Kosten einer Pflicht zur Todspende von Organen oder einer Pflicht zum Impfen gebraucht; weil jede von uns das individuelle politische Wahlrecht gegen eine massive persönliche Besteuerung zur kompletten Finanzierung einer öffentlichen Gesundheitsvorsorg mit breiten Puffern an Ressourcen ausübt; weil jeder von uns das individuelle Recht auf Freizügigkeit und auf Familiengründung mit der erkennbaren Nebenwirkung von naturzerstörerischen CO2-äquivalenten Emissionen in Anspruch nimmt; oder wir lassen es zu, dass Menschen sterben, weil jeder von uns dem individuelle Recht auf Vertragsfreiheit einen Vorrang gibt gegenüber dem Ausschluss eines grob unzulänglichen Arbeitsschutzes.
Solche individuellen Freiheitsrechte gehören zu einer liberalen Gesellschaft. Ihr Gebrauch auf Kosten eines kollektiv organisierten Gesundheitsschutzes ist demnach eine Ursache in liberalen Gesellschaften dafür, dass mehr Menschen als vermeidbar sterben und dass es mehr Kranke gibt; dass mehr Menschen in gesundheitsgefährdenden Wohnlagen und in ökologisch bedrohten Landstrichen leben; dass mehr Menschen in stark asymmetrischen, lebensgefährlichen Arbeitsverhältnissen eingezwängt sind.
Die praktische Lehre aus diesen Thesen scheint offensichtlich zu sein: Der kollektive Gesundheitsschutz muss über die individuellen Freiheitsrechte einer liberalen Gesellschaft gestellt werden. Denn wie könnte je ich als Einzelner dem Nierenkranken gegenüber rechtfertigen, dass ich nach meinem Tod nicht ausgeweidet werden will wie eine Weihnachtsgans? Wie könnte je ich gegenüber allen anderen rechtfertigen, dass ich über eine Impfung gegen eine gefährliche, ansteckende Krankheit selbst entscheiden darf, auch wenn eine Nicht-Impfung zur Gesundheitsschädigung oder sogar zum Tod unbekannter Dritte führt? Wie könnte ich als Kontrahent mit überlegener Verhandlungsmacht dem schwächeren Gegenüber begründen, dass meine Ertragsziele keinen besser lebenssichernden Arbeitsschutz für ihn zulassen? Oder als ein Letztes: Wie könnte ich gegenüber den heute lebenden Jüngeren rechtfertigen, dass zu meinem Recht auf ein selbstbestimmtes Leben eine Großfamilie gehört und eine ökologische Ein-Kind-Politik freiheitsverletzend ist?
All das ist von mir unter Einklammerung einer eigenen Stellungnahme dazu vorgetragen worden. Und so auch die normative Schlussfolgerung einer rigiden Freiheitsrestriktion, also die These: Der kollektive Gesundheitsschutz soll stets einen Vorrang genießen gegenüber dem Gebrauch individueller Freiheitsrechte.
Zwei Prämissen der Schlussfolgerung, der kollektive Gesundheitsschutz habe Vorrang vor dem individuellen Freiheitsgebrauch
Mein Vorbehalt gegen diese Schlussfolgerung hat mit zwei Prämissen bei ihr zu tun. Beide Prämissen sind kritikwürdig; die erste mehr als die zweite. Allerdings folgt daraus für mich nicht, dass es keine Einschränkung des individuellem Freiheitsgebrauchs geben darf
Ich will jetzt nacheinander zwei Prämissen der freiheitsrestriktiven Argumentation kritisieren. Nach diesem kritischen Teil möchte ich übergehen zu einer konstruktiveren Überlegung. Die Überlegung läuft darauf hinaus, den Konflikt zwischen Freiheitsgebrauch und Gesundheitsschutz durch eine Mischung von Maßnahmen und Regeln zu entschärfen, aber nicht aufzulösen. Als Mitglied eines bürgerschaftlichen Kollektivs, das Abhilfe gegen solche negativen Effekte schafft, hat der einzelne auch Beitragspflichten, also Pflichten, zu dieser Abhilfe beizutragen. Diese Pflichten schließen Selbstbeschränkungen im Gebrauch seiner individuellen Freiheitsrechte ein. Die Selbstbeschränkung erfolgt einerseits in Gestalt des individuellen Verzichts, andererseits in Gestalt des Gehorsams gegenüber demokratisch mitbestimmten Gesetzen. Aber diese Beschränkungen dürfen weder rechtlich noch moralisch so weit verlangt werden, dass vorhersehbare Risiken für Leben und Gesundheit anderer ausgeschlossen werden. Auch auf die Gefahr hin, jemanden anderen zu überfahren, darf ich mich ins Auto setzen. (Auch wenn es Umstände gibt, unter denen ich das nicht darf: ein Wissen um meine eingeschränkte Steuerungsfähigkeit oder um technische Probleme des Autos, extreme Straßenverhältnisse, unübersichtliche Menschenmassen etc.) Denn wer nur noch ein Glied im gesunden Volkskörper ist, wird krank und geht zu Grunde. – Allerdings will ich noch drei Vorbemerkungen loswerden:
Bei alledem klammere ich aus, dass es nicht nur um menschliches Leben geht. Ein stillschweigender Anthropozentrismus sei hier vorläufig akzeptiert. Er ist problematisch. Wir Menschen sind nicht allein auf der Erde. Die Erde beherbergt nicht nur unsere ökologische Nische, sondern auch die vieler Tiere, einschließlich des Lebensraumes von Weihnachtsgänsen. Die Klugheit von uns Menschen mag uns an dieses Faktum erinnern, wenn wir den Zusammenhang zwischen einer Vernichtung der Artenvielfalt sowie der Zerstörung von tierischen Lebensräumen durch unsere Landnahme einerseits und Seuchen über Zoonosen und multiresistenten Bakterien andererseits beachten.[7] Aber der Anthropozentrismus kann auch stärker kritisiert werden. Charles Baudelaire hat in seinem Gedicht Der Schwan die Anmaßung, wir seien das Maß aller Dinge, im Spiegel eines verdurstenden Schwanes auf dem Pflaster von Paris grell beleuchtet – zumindest tat er das für einige heutige Leser.[8] Das ist eine erste Vorbemerkung.
Eine zweite Vorbemerkung betrifft meine Rede von individueller Freiheit im Zusammenhang mit dem Gebrauch der individuellen Freiheit. Ich werde nicht sorgfältig zwischen der Freiheit einer individuellen Person einerseits und individuellen Freiheitsrechten andererseits unterscheiden, die für liberale und demokratische Gesellschaften wesentlich sind. Man ist in einem minimalen Sinn frei, wenn man tun kann, was man wirklich tun will. Nicht immer ist mein Können an Rechte von mir gebunden, denen Pflichten anderer entsprechen. Ich bin frei, auf einen herrenlosen Berg zu klettern, sofern ich auf ihn klettern kann, wenn ich es will. Aber schon beim Mount Everest brauche ich dazu eine Lizenz. Sehr oft ist mein Können an Festlegungen anderer mir gegenüber gebunden. Andere Personen muss sich oft darauf festlegen, ihr Verhalten mit der Realisierbarkeit meiner Ansprüche oder Wünsche vereinbar zu halten. Und oft ist diese Festlegung damit verbunden, dass sie meine Ansprüche und Wünsche als rechtfertigende Gründe für ihr eigenes Tun und Unterlassen ansehen. Deshalb werde ich den genannten Unterschied hier vernachlässigen.
Etwas weniger vernachlässigbar ist eine andere vermeintliche Erfahrungstatsache, die damit zusammenhängt: Man muss jenseits eines elementaren, biologisch-konstitutionellen Handlungsvermögens von anderen responsiv behandelt werden, um ein Lebewesen mit setzender Initiativkraft zu werden. Kurz, meine eigene Handlungsfähigkeit entwickelt sich auch in einem Umgang anderer mit mir, die meine Regungen und Neigungen als Handlungsanfänge aufgreifen, indem sie sie mit Handlungen erwidern. Zur Gesundheit kann auch eine solche Responsivität anderer gehören.[9]
Eine dritte Vorbemerkung hat mit Lebensschutz und Gesundheitsschutz zu tun. Da die Gesundheit eines Menschen letztlich die Gesundheit eines menschlichen Lebens ist und da der Verlust des Lebens oft die kausale Folge zerstörter Gesundheit ist, schließt der Gesundheitsschutz letztlich den Lebensschutz ein. Ich werde jedoch primär von einem kollektiv zu organisierenden Gesundheitsschutz sprechen, der in Konflikt mit dem Gebrauch individueller Freiheit gerät.
Kritischer Teil: Zur Kritik der Schlussfolgerung, der kollektive Gesundheitsschutz solle strikt über dem individuellen Freiheitsgebrauch stehen
Jetzt zum kritischen Teil. Er besteht aus einer Kritik an zwei Prämissen der freiheitsrestriktiven Argumentation, die von negativen Aggregateffekten des individuellen Freiheitsgebrauchs auf die Gesundheit und das Leben vieler Menschen motiviert wird.
Die erste Prämisse lautet: Die individuelle Freiheit gehört nicht zum Leben und auch nicht zum gesunden Leben von Menschen. Deshalb kann ja der Lebens- und Gesundheitsschutz dem individuellen Freiheitsgebrauch übergeordnet werden. Das ist die Prämisse einer Trennbarkeit zwischen Leben sowie Gesundheit einerseits und individueller Freiheit andererseits. Die zweite Prämisse ist: Man kann die negativen Wirkungen des individuellen Freiheitsgebrauches auf die Gesundheit und das Leben größerer Menschenmengen einzelnen Personen verantwortlich zuschreiben. Das ist die Prämisse einer Zurechenbarkeit zum individuellen Freiheitsgebrauch.
Kritik der – ersten – Prämisse einer Trennbarkeit zwischen Gesundheit und individueller Freiheit
Es gibt mindestens drei Beziehungen zwischen Gesundheit und Freiheit. 1. Gesundheit als eine Voraussetzung für Freiheit. Wer an den Beinen gelähmt ist, der ist in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt. 2. Gesundheit als Zweck der Freiheit. Die vielleicht auch etwas riskante Freiheit der Forschung an Viren kann als Dienerin an der Gesundheit aufgefasst werden. 3. Gesundheit und Freiheit als eine Einheit. Mir kommt es auf diese Einheitsbeziehung an. Nichts von dem, was ich jetzt sagen werde, soll Nr. 1: „Gesundheit ist eine Voraussetzung für Freiheit“ in Zweifel ziehen. Nr. 2 klammere ich aus.
Wer den allgemeinen oder kollektiven Gesundheitsschutz über alles stellt, stimmt einem Grundsatz wie dem folgenden zu: Jede Person soll alles Tun unterlassen, das voraussichtlich mit einem Gesundheitsrisiko für andere Menschen verbunden ist. Damit ist mehr gemeint als das Verbot, absichtlich oder fahrlässig die körperliche Unversehrtheit eines anderen Menschen zu beeinträchtigen oder zu gefährden. Dieses Verbot steht moralisch betrachtet außer Frage. (Von Notwehrsituationen oder humanitären Interventionen sei hier abgesehen.) Das oberste Gebot des allgemeinen Gesundheitsschutzes verlangt darüber hinaus, jedes Handeln zu unterlassen, das erkennbar ein Gesundheitsrisiko für andere Menschen birgt. Das macht es ja zu einem strikten, obersten Gebot. Abgeleitet davon ist, dass die Begründungslast primär darin besteht, zu zeigen, dass das ausgeführte oder beabsichtigte Handeln kein Gesundheitsrisiko für andere Menschen birgt.
Wer einen solchen strikten Vorrang des kollektiven Gesundheitsschutzes über die individuelle Freiheit befürwortet, der trennt Gesundheit und Freiheit. Mit dieser Trennung wird eine Einheit von Gesundheit und Freiheit verkannt. Das ist die Kritik an der ersten Prämisse der genannten Schlussfolgerung aus negativ bewerteten Effekten, die der aggregierte individuelle Freiheitsgebrauch hat.
Ich will jetzt ein wenig erklären, was ich mit dieser Einheit meine.[10] Dabei sage ich nur ganz wenig zu Freiheit, dann etwas mehr zu Gesundheit und schließlich ziehe ich beides zusammen, und zwar mit Hilfe eines weiteren Begriffs, mit Hilfe des Begriffs des existenziellen Sinns.
Zur Freiheit: Das intentionale Verhalten eines Menschen ist das Insgesamt an Handlungsweisen, Haltungen und des aktiven Verbleibens auf einem sozialen Platz. Man ist dann in einem minimalen Sinn frei in seinem intentionalen Verhalten, wenn man wirklich derjenige sein will, der sich in diesem Verhalten zeigt. „Wirklich wollen“ heißt, sich als Urheberin einer Handlung oder als Subjekt einer Haltung oder als Inhaberin eines bestimmten sozialen Platzes zu bejahen. Diese bekräftigende Bejahung meiner Selbst ist eine Bejahung im freiheitsrelevanten Sinn. Freiheit hat hier etwas mit Selbst-Bejahung zu tun.
Nun zur Gesundheit von jugendlichen und erwachsenen Menschen: Gesundheit erschöpft sich nicht in der Erfüllung physiologischer Funktionen eines menschlichen Organismus wie der verlässlichen Signaldetektion von bestimmten Organen oder dem Ionenfluss durch Zellmembrane. Was hinzukommt, sind nicht bloß solche physischen und kognitiven Fähigkeiten eines Menschen, die relativ zu einer maßgeblichen Bezugsklasse durchschnittlich sind. Gesundheit ist nicht bloß die Abwesenheit von „disease“, sondern auch die Abwesenheit von „illness“. Das soll besagen: Zur Gesundheit gehört auch ein Erleben.[11] Ein gesunder Mensch erlebt seine Gesundheit auch als ein Gesundsein in seinem lebendigen Tun. Sein lebendiges Tun ist der Erlebnismodus seines Gesundseins. Und zu diesem Tun gehören freie Betätigungen. Deshalb fühlt sich der Gesunde auch in einem minimalen Sinn frei zu einem Tun. Ein strikter Vorrang des allgemeinen Gesundheitsschutzes ist mehr als eine temporäre Diät. Denn sie trennt die Gesundheit von dem Element ab, in dem sie von einem gesunden Menschen erlebt wird – eben von eigenen Betätigungen, die frei sind.
Allerdings ist das nur der Anfang meines Arguments. Ich habe behauptet, dass Freiheit ein Erlebnismodus von Gesundheit sein kann. (Die Freiheit muss das aber nicht sein, weil ein freier Mensch auch krank sein kann.) Diese Behauptung leuchtet dem Genesenden vermutlich sofort ein: Man erlebt seine Gesundung als eine Befreiung von körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen, die als Zwänge erfahren wurden. Aber ich meine hier mehr. Ich meine nicht nur, dass die eigene Gesundheit im Freisein von solchen Zwängen erlebt wird. Ich behaupte nicht nur, dass das Freisein-von-Etwas eine Weise ist, sich als gesund zu erleben. Ich behaupte auch, dass das Freisein-zu-Etwas ein Erlebnismodus von Gesundheit ist.
Das muss ich auch behaupten, wenn ich den strikten Vorrang des allgemeinen Gesundheitsschutzes vor dem individuellen Freiheitsgebrauch unter Verweis auf die Einheit von Gesundheit und Freiheit kritisiere. Denn der allgemeine oder kollektive Gesundheitsschutz trägt ja durchaus bei zu einem Freisein von etwas – nämlich zu einem Freisein von Krankheiten, die Gebrechen sind. – Wie komme ich aber zu der Behauptung, dass Menschen ihr Gesundsein auch als ein Freisein zu etwas, zu bestimmten Betätigungen erleben?
Der anfängliche stützende Gedanke hier ist, dass zumindest das bewusste Leben eines jugendlichen oder erwachsenen Menschen kein Leben ist, das nur störungsfrei oder gestört geschieht. Es ist ein Leben, dass wir führen müssen. Damit ist keine methodische Lebensführung gemeint. Mitnichten. Mit dem Satz „Wir müssen unser Leben führen“ ist nur der Sachverhalt gemeint, dass wir nicht umhinkommen, unser Leben in der Überzeugung oder in der Hoffnung zu leben, dass es für uns sinnvoll ist. Deshalb sagt man ja: „Der Mensch lebt nicht vom Brot allein.“[12] Da der Sinn hier aufs Ganze des eigenen Lebens bezogen ist, handelt es sich um einen existenziellen Sinn und nicht bloß um beispielsweise den Sinn einer monetären Vorsorge oder einer episodischen Vergnügung. Die Lebensäußerungen von jugendlichen und erwachsenen Menschen schließen auch Betätigungen ein, die ihrem Leben einen existenziellen Sinn geben oder geben sollen. Wenn existenziell sinnvolle Betätigungen unserer Lebenskräfte dauerhaft und ohne Hoffnung auf Änderung ausbleiben – so die riskante empirische These von mir -, dann werden wir krank, depressiv und verkümmern. Das sogenannte Broken Heart Syndrom ist ein empirischer Beleg für diese These, dass ein existenzieller Sinn zu einem gesunden Leben gehört.[13] Aber sie bleibt eine empirische anfechtbare Flanke meiner Argumentation. Zur Gesundheit von uns – so die These – gehört auch ein existenzieller Sinn oder die Hoffnung darauf.
Jetzt fehlt noch eine Verbindung zur Freiheit. Ich hatte ja gesagt, dass es eine Einheit von Freiheit und Gesundheit gibt, die sich im Freisein- zu etwas als dem Erleben von Gesundheit zeigt. Das Argument ist jetzt, dass der existenzielle Sinn, dessen Fehlen krank macht, in Betätigungen liegt, die je ich im freiheitsrelevanten Sinn bejahen muss. Diese existenziell sinnstiftenden Betätigungen sind minimal frei; soll heißen, sie sind solche Betätigungen, als deren Urheber ich mich bekräftigend bejahen kann. Warum aber sind existenziell sinnvolle Betätigungen minimal frei?
Weil ein existenzieller Sinn nichts ist, was man wie eine Portion Spaghetti einfach vorgesetzt bekommen kann und nur schlucken muss. Dass etwas einen existenziellen Sinn jeweils für mich hat, schließt ein, dass ich es bejahe. Ich muss mir bestimmte Handlungsweisen und Haltungen oder einen möglichen sozialen Platz selber zu Eigen machen, wenn sie für mich diesen existenziellen Sinn abgeben sollen. Man kann hier von einer bejahenden, praktisch wirksamen Stellungnahme zu den sinnstiftenden Möglichkeiten sprechen. Diese Stellungnahme muss aber keineswegs die Form eines überlegten Urteils annehmen. Sie kann den kognitiven Gehalt einer Lebenslust, eines Tatendranges etc. ausmachen. Mit Karl Bühler, Friedrich Kambartel und Pirmin Stekeler-Weithofer könnte man auch sagen, dass die bejahende, praktisch wirksame Stellungnahme empraktisch sein kann.[14]
Der Gedankengang ist also: Zum gesunden Leben von uns jugendlichen und erwachsenen Menschen gehören existenziell sinnvolle Betätigungen oder zumindest die Hoffnung darauf. Ohne sie werden wir krank. Diese Betätigungen sind nicht bloß Tätigkeiten, die unbehindert oder frei von Gebrechen oder Krankheiten ausgeübt werden. Sie sind als existenziell sinnvolle Betätigungen ein Fall von minimalem Freisein zu einem Tun, um das es jeweils mir wesentlich geht. Sie sind ein solcher Fall von positiver Freiheit, weil in ihnen eine Selbst-Bejahung eingebaut ist. Da sie zu einem gesunden Leben gehören, sind sie als eine Freiheit zu etwas ein Erlebnismodus des Gesundseins.
Was folgt daraus? Zunächst einmal, dass der eingangs dargestellte Schluss mit einer kritikwürdigen Prämisse arbeitet; ich meine den Schluss von den negativen Aggregateffekten des individuellen Freiheitsgebrauchs auf den kollektiven Gesundheitsschutz. Die Schlussfolgerung war, dass der kollektive Gesundheitsschutz rundweg über den individuellen Freiheitsgebrauch gestellt werden muss. Dagegen spricht die Einheitsbeziehung von Gesundheit und positiver Freiheit zu etwas. Ein strikt übergeordneter kollektiver Gesundheitsschutz ist nicht durchweg gesundheitsdienlich. Auch das ist eine empirisch riskante Schlussfolgerung aus meiner Analyse und Synthese der Begriffe Gesundheit, Freiheit, Leben von jugendlichen und erwachsenen Menschen sowie dem Begriff des existenziellen Sinns. (Neben der empirisch heiklen These, dass zur Gesundheit ein existenzieller Sinn oder die Hoffnung darauf gehört.) – Ich möchte jetzt zu einer zweiten Prämisse der dargestellten Schlussfolgerung übergehen.
Kritik an der – zweiten – Prämisse einer individuellen Zurechenbarkeit
Die zweite Prämisse besteht in der Voraussetzung, man könne die negativen Wirkungen des individuellen Freiheitsgebrauches auf die Gesundheit und das Leben größerer Menschenmengen einzelnen Personen verantwortlich zuschreiben. Das Argument gegen diese Prämisse hat mit Kausalitäten zu tun. Eine ehemalige Studentin von mir hat dieses Argument plakativ so formuliert: „Nur weil ich in den Urlaub auf die Malediven fliege, saufen die Fidschi-Insel nicht schon ab“.[15] Der kausale Beitrag individuellen Verhaltens zu einer negativ bewerteten Wirkung auf die Gesundheit oder sogar auf das Leben vieler anderer Menschen ist vernachlässigbar. Dieses Argument sei abkürzend „das Argument des geringen individuellen Beitrags“ genannt. Es ist ebenso geläufig wie gewichtig. Deshalb werde ich etwas ausholen müssen, um es zu erläutern und dann in seiner Triftigkeit zu beschränken.
Zunächst werde ich etwas über Kausalität sagen. Dem schließt sich eine Erläuterung an, worin das Argument des geringen individuellen Beitrags besteht.
Zum Begriff der Kausalität
Meine Bemerkungen zu Kausalitäten sind weder originell noch tiefschürfend. Ganz zu schweigen davon, dass sie schwierige Probleme nicht lösen, die mit der Verwendung des Begriffs der Kausalität und mit Aussagen über Ursache-Wirkungsbeziehungen einhergehen. Für das hier behandelte Thema sollten meine Ausführungen zu Kausalbeziehungen jedoch insoweit genügen, dass sie keine argumentativen Defekte nach sich ziehen.
Ganz allgemein formuliert ist eine Ursache etwas, das einen Unterschied in einem bestimmten Kontext ausmacht hinsichtlich eines Vorkommnisses, eines Zustandes, eines einsetzenden Prozesses: „We think of a cause as something that makes a difference, and the difference it makes must be a difference from what would happened without it. Had it been absent, its effects – some of some at least and usually all – would have been absent as well.”[16]
So ist eine Mutation von EVC Genen kausal verantwortlich für den anormalen Zustand bei einem Menschen, mehr als fünf Zehen zu haben. Wäre die Mutation (und die Vererbung zweier solcher Mutationen) nicht geschehen, dann würde es diesen Zustand nicht gegeben haben.[17] Erdbeben sind für verheerende Vorkommnisse wie Zerstörungen kausal verantwortlich. Ohne das Tōhoku Erdbeben vom 11. März 2011 vor der Nordostküste der japanischen Hauptinsel Honshu wäre das Kernkraftwerk an diesem Tag nicht havariert. Und ohne eine erhöhte Zufuhr von Phosphor oder Stickstoff in einem Gewässer würde nicht ein Prozess einsetzen, der als Eutrophierung bekannt ist. Dieser Prozess führt zu einer Senkung des Sauerstoffgehalts in tieferen Wasserschichten. Das lässt Fischeier und Kleinstlebewesen absterben und mobile Lebewesen wie Krebse fliehen, was seinerseits eine Verringerung der Artenvielfalt verursacht.[18]
Dieses Beispiel von Ursachen für einen einsetzenden Prozess erinnert daran, dass Kausalketten oft lang sind. Auch darf man sich die Verbindung von Ursachen nicht immer hintereinander gestaffelt vorstellen wie Perlen auf einer Perlenkette. Ursachen sind oft vernetzt. Ein Verkehrsstau aus dem Nichts mag kleinere Fahrfehler mehrerer Autofahrer als Ursachen haben. Aber ohne beispielsweise den zusätzlichen Faktor eines erhöhten Verkehrsaufkommens würden diese Fahrfehler nicht zu dem Stau führen. Das Gleiche gilt für die Politik. Die sogenannten Gelbwesten-Proteste 2018 und 2019 gegen den französischen Präsidenten Emmanuel Macron hatten eine Reihe zusammenwirkender Ursache, wie Macrons Entscheidung, eine Steuer auf Benzin zu erheben; das Gefühl einer generell ungerechten Besteuerung und die miserablen öffentlichen Verkehrsverbindungen in vernachlässigten Regionen, die arme und nicht wohlhabende Menschen auf das Auto angewiesen sein lassen.[19]
Ursachen für Zustände, Vorkommnisse und Ereignisse sowie für einsetzende Prozesse sollten von Bedingungen unterschieden werden. So ist trivialerweise der Betrieb des Kernkraftwerkes im japanischen Fukushima im März 2011 ein kausal relevanter Faktor für das Reaktorunglück gewesen. Aber der Betrieb ist nicht schon die Ursache der Havarie gewesen. Er ist eine Voraussetzung als Teil einer geordneten Menge von Voraussetzungen für Ursache-Wirkungsbeziehungen gewesen.[20]
Allerdings ist die Unterscheidung zwischen Voraussetzungen für Ursachen und Ursachen relativ zu Erkenntnisinteressen. Darauf hat John Leslie Mackie hingewiesen.[21] Wenn man mit Blick auf das AKW-Unglück in Fukushima fragt, wer dafür moralisch oder rechtlich verantwortlich, kann die Antwort erwogen werden: Die japanische Regierung ist dafür verantwortlich, weil sie die Ansiedlung von AKWs als regionale Förderpolitik betrieb und Standortfaktoren unter dem Aspekt von Gefahrenrisiken vernachlässigte. Wenn die Antwort richtig ist, dann hört die Existenz des AKW Fukushima auf, eine Bedingung für das Unglück zu sein. Sie wird zu einer Ursache. Denn die Förderpolitik führte zum Bau des AKW in einer riskanten Region und die Existenz des AKW war dann eine Ursache für das Unglück, oder genau für das erhöhte Risiko eines solchen Unglücks.
Neben der Vernetzheit von Ursachen und der Unterscheidung zwischen Ursachen und Voraussetzungen sollte noch etwas Anderes beachtet werden: Eine Ursache muss nicht immer notwendig oder hinreichend für einen Zustand, für ein Vorkommnis oder für einen Prozess sein. Die Kaimauer zur Meeresseite hin, die das Kernkraftwerk in Fukushima vor Flutwellen schützen sollte, war 5,7 m hoch. Die Flutwelle, die durch das Erdbeben in der Tiefsee ausgelöst worden war, hatte eine Höhe von 13 m bis 14 m. Aber es ist nicht ausgemacht, dass ohne eine Kaimauer von weniger als 14 m das AKW keinen GAU erlebte hätte; und dass diese Kaimauerhöhe nicht hinreichte für den GAU ist evident. Gleichwohl muss die Kaimauer in der gebauten Höhe nicht kausal unerheblich gewesen sein. Es kann auch sein, dass die Kaimauer in dieser Höhe eine beitragende Ursache zum GAU war. Denn sie erhöhte zumindest das Risiko, dass das Kernkraftwerk schwer havarierte.[22] Die kausale Relevanz von Faktoren wird durch die Alternative „notwendig oder hinreichend“ nicht immer erfasst. Wenn rechtliche Kausalität nach dieser Alternative konzipiert wird, dann wird sie unzulänglich aufgefasst.[23]
Man muss die Unvollständigkeit dieser Alternative in Erinnerung behalten, um die kausale Relevanz des individuellen Freiheitsgebrauchs richtig beurteilen zu können. Ebenso sollte man beachten, dass auch Unterlassungen eine kausale Kraft haben können. Man könnte das bezweifeln und dem entgegenhalten: Unterlassungen sind doch Nicht-Ereignisse und können deshalb nichts in der Welt bewegen. Aber dieser Zweifel ist unangebracht. Handlungen sind nicht bloß Ereignisse, die in Raum und Zeit datierbar sind. Sie sind intentionale Vorkommnisse. Eine Handlung ist eine Einheit von Intention und Körperbewegungen. Die Intention muss dabei nicht immer so vorgestellt werden, dass sie den Körperbewegungen aufsitzt, so wie ein Jockey einem Rennpferd aufsitzt. Sie kann auch eine verkörperte Intention sein. Das gilt vor allem für Routinehandlungen oder schlafwandlerisch gekonnte Aktionen.
Dass eine Intention am Werk ist, zeigt sich daran, dass solche Handlungen wie alle Handlungen mit einem bewertenden Vokabular beschrieben werden können. Handlungen können geschickt und plump, erfolgreich oder erfolglos, anstößig oder untadelig etc. sein. Bloße Ereignisse bzw. Vorkommnisse in Raum und Zeit wie ein Schneefall, wie das Herausschlagen von Elektronen aus Metallplatten durch Photonenbeschuss oder wie das Knarren des Dielenbodens sind das alles nicht. Eine Intention macht in zweierlei Sinn den Unterschied zu bloßen Vorkommnissen aus: Erstens gibt die Intention die Erfolgsbedingungen für Handlungen an, wie insbesondere John Searle klargemacht hat.[24] Und zweitens setzt sie als steuernde oder aktiv wirksame Intention mögliche Mittel und Gelegenheiten als Erfüller zu den Erfolgsbedingungen so in Beziehung, dass das Handeln seinem Ziel näher kommt oder eben auch nicht. Das unterscheidet eine steuernde Intention von einem nur erst gefassten Vorsatz.[25]
Eine verkörperte Intention ist – spezifischer gesagt – ein bestimmter Modus eines körperlichen Verhaltens, nämlich eines Verhaltens mit solchen Eigenschaften wie umständlich oder effizient, erfolgreich und erfolglos, die einen Bezug auf Erfolgsbedingungen einschließen. Wenn ein Verhalten solche Eigenschaften hat, dann ist eine Intention am Werk. Gleichwohl: Dieser Bezug fällt nicht vom Himmel; er muss hergestellt werden. Auch im Fall von Unterlassungen muss man einiges tun. Selbst wenn ich es nur unterlasse, mich zu bewegen, tue ich etwas – still sitzen zum Beispiel. Und dass diese Unterlassungshandlung schwerfallen kann, weiß jedes Kind.
Genereller formuliert gilt für eine Unterlassungshandlung: Ich unterlasse die Handlung x, indem ich die Handlung y ausführen in der Absicht oder in der Kenntnis, dass die Ausführung von y meine Erfüllung der Erfolgsbedingungen für y ausschließt. – Die Gouvernante der beiden Kinder Miles und Flora in der Erzählung „The Turn of the Screw“ von Henry James hat zwar den Brief an den Vormund der Kinder geschrieben, wie sie der Haushälterin Mrs Grose versichert. Aber sie verschweigt ihr, dass sie den Brief nicht abgeschickt hat. Die Gouvernante unterlässt es, den Brief abzuschicken, indem sie den Brief in ihre Tasche steckt (y1) und alle möglichen Dinge erledigt (y1+n), was ihr keine Zeit mehr lässt, den Brief an den Boten zu geben und also abzuschicken (x). [26] Oder: Wir in der westlichen und asiatischen Welt praktizieren den Schematismus unseres Wirtschaftens weiter (= y) und schließen so aus, dass wir die Artenvielfalt bewahren (= x).[27]
Es ist nützlich für das Verständnis der weiteren Argumentation einiges in Hinsicht auf den Kausalitätsbegriff zu beachten:
1) Ursachen und Voraussetzungen oder Bedingungen für kausale Wirkungen sollten unterschieden werden.
(2) Ursachen sind oft vernetzt.
(3) Die Alternative: notwendige oder hinreichende Ursache ist unvollständig, weil es auch beitragende Ursachen gibt, die weder hinreichend noch notwendig sind.
Und (4) Unterlassungshandlungen können eine kausale Wirkung haben.
Das Argument des geringen individuellen Beitrags oder der fehlenden kausalen Relevanz des individuellen Freiheitsgebrauchs
Nun zurück zur Kritik an der Prämisse, man könne die negativen Wirkungen eines individuellen Freiheitsgebrauchs auf die Gesundheit und das Leben vieler anderer Menschen den einzelnen Personen verantwortlich zuschreiben. Nur weil ich keine Maske trage und mich nicht gegen Sars-CoV-2 impfen lasse, füllen sich nicht schon die Intensivstationen jenseits der Belastungsgrenze. Nur weil ich mit dem SUV fahre, Fleisch esse und für eine Woche aus Frankfurt am Main nach New York und zurück fliege, wird die Fähigkeit der Erdatmosphäre nicht beeinträchtigt, CO2-äquivalente Emissionen zu absorbieren. Auch werden durch die Emissionen der kleinen Schweiz nicht schon die planetarischen Grenzen überschritten, jenseits derer unumkehrbare Zerstörungen unserer ökologischen Nische sehr wahrscheinlich werden. Und nur weil ich während des März oder Dezember 2022 bei angenehmen 22° mit T-Shirt in meiner gasbeheizten deutschen oder italienischen Wohnung sitze, finanziere ich nicht schon durch meinen bezahlten Energiekonsum Putins Mördertruppen in der Ukraine und anderswo. Kurz, mein individueller Gebrauch von Freiheitsrechten wie dem Recht auf Freizügigkeit und freier Berufsausübung, auf Schutz vor körperlichen Eingriffen und vor staatlicher Bevormundung verursacht weder Pandemietote noch tote Ukrainerinnen noch ökologische Zerstörungen. Und auch meine Handlungen als privat-autonomer Konsument haben nicht diese Wirkung.
Anders als bei direkten Angriffen auf Gesundheit und Leben anderer ist die Gesundheitsgefährdung, mithin die Lebensbedrohung ein Aggregateffekt des individuellen Freiheitsgebrauchs. Es ist nicht eine einzelne natürliche Person mit Freiheitsrechten, die diesen Effekt erzeugt durch ihren Gebrauch dieser Rechte. Es ist auch nicht jede einzelne natürliche Person. Es sind allenfalls alle diese einzelnen Personen in der Summe, die diesen Aggregateffekt produzieren. Und deshalb sind die negativen kausalen Wirkungen nicht einzelnen Personen verantwortlich zuzurechnen.
Dieses Argument mag nicht im Fall der Inzidenzrate von tödlichen Arbeitsunfällen wegen eines mangelnden Arbeitsschutzes stechen. Denn der Tod dieses rumänischen Arbeiters mit Name und Gesicht ist direkt dem Patron zurechenbar ist. Aber oft ist das Argument des geringen individuellen Beitrags zu einer negativen Wirkung augenscheinlich doch triftig. Etwas abstrakter formuliert lautet das Argument:
(1) Etwas (x) = eine Handlung, ein Benehmen, eine Praktik, ein Vorkommnis, ein einsetzender Prozess, ein Zustand ist ein vernachlässigbarer kausaler Faktor für eine negativ bewerteten Wirkung y, wenn gilt: X ist nicht hinreichend für y oder x ist nicht notwendig für y.
(2) Für x = individueller Freiheitsgebrauch der Person S1 ohne die Merkmale der Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes in Bezug auf y und
für y = Gesundheitsgefährdung bzw. Lebensbedrohung vieler anderer Menschen gilt (1).
(3) Für x = aggregierter individueller Freiheitsgebrauch der Personen S1 – Sn gilt (1) zwar nicht.
(4) Aber S1 – Sn bilden keinen kollektiven Akteur, sondern eine statistische Größe bzw. eine Serie.[28]
Kurz, der Beitrag einer Person S ist kausal vernachlässigbar, weil er weder hinreichend noch notwendig für das Eintreten des negativ bewerteten Aggregateffekts ist. Das gilt zwar nicht für den Freiheitsgebrauch der Personen S1 – Sn. Aber S1 – Sn bilden keinen kollektiven Akteur, dem etwas angelastet werden kann.
Soweit die Kritik an der zweiten Prämisse, die einem Gebot zu Grunde liegt, einen kollektiven Gesundheitsschutz dem Gebrauch individueller Freiheitsrechte strikt überzuordnen. Es scheint, dass diesem strikten Gebot wegen der zweiten Prämisse eine Verwechslung zu Grunde liegt: Das Resultat eines anonymen negativen Aggregateffekts wird mit der kausalen Folge einer zurechenbaren individuellen Rücksichtslosigkeit auf die Gesundheit und das Leben Dritter verwechselt.
Konstruktiver Teil: Blockade der Schlussfolgerung, es gäbe kein verantwortliches Subjekt für negative Aggregateffekte auf die Gesundheit und das Leben vieler Menschen
Folgt nun aus dem Argument des geringfügigen individuellen kausalen Beitrags zu negativen Aggregateffekten, dass es überhaupt kein handlungsfähiges Subjekt gibt, das verantwortlich ist für diese Effekte des individuellen Freiheitsgebrauchs auf die Gesundheit vieler Menschen? – Nein, es folgt nicht daraus. Warum nicht? – Aus zwei Gründen folgt das nicht. Erstens weil man mit David Miller zwischen Ergebnisverantwortung und Abhilfeverantwortung unterscheiden sollte.[29] Und zweitens weil zumindest der Fortbestand negativ bewerteter Aggregateffekte der genannten Art als eine kausale Folge von Unterlassungshandlungen der Abhilfe seitens eines bürgerschaftlichen Kollektivs beschrieben werden kann, sofern diese Effekte erkennbar sind. Ich will beide Gedanken jetzt etwas erläutern.
Zunächst zur Unterscheidung von Ergebnis- und Abhilfeverantwortung. Die milizgestützte, iranische Religionsdiktatur und die saudi-arabische Despotie sind sicherlich hauptsächlich kausal, rechtlich und moralisch verantwortlich für das gegenwärtige Elend (2022) im Jemen. Daraus folgt nicht schon, dass handlungsfähige westliche Regierungen und ihre Bürgerschaften keinerlei Verantwortung für eine Abhilfe in Form von minimaler humanitärer Hilfe trügen. (Das zynische Kalkül brutaler Akteure mit dieser gerne moralisch nur von westlichen Staaten geforderten Abhilfeverantwortung sei hier ausgeblendet.) Nicht immer darf nur vom Verursacher eines Übels die Abhilfe oder Linderung des Übels verlangt werden. Die Zuständigkeit für die Abhilfe eines Übels wird also bisweilen von der Ergebnisverantwortung, von der Verantwortung für das Zustandekommen dieses Übels abgekoppelt.
Es ist nicht immer leicht, diese Entkoppelung zu rechtfertigen. Ein Argument ist: Es gibt universelle menschenrechtliche Hilfspflichten, die nicht immer arbeitsteilig erfüllt werden können. Ein anderes Argument lautet: Jeder kann auf die Solidarität Dritter angewiesen sein und der Unterschied, dass zwar der Andere, nicht aber ich jetzt gerade darauf angewiesen bin, zählt nicht. Das sind bestenfalls Anfänge einer Rechtfertigung, gewiss. Dennoch will ich eine rechtfertigende Argumentation hier nicht vertiefen. Ich nehme jetzt an, dass die Trennung zwischen Ergebnisverantwortung und Abhilfeverantwortung nicht nur oft tatsächlich gemacht wird, sondern dass sie sich auch oft verteidigen lässt.
Gegeben diese Trennung, dann sind zumindest der Fortbestand und die Zunahme negativ bewerteter Aggregateffekte des individuellen Freiheitsgebrauchs die kausale Folge eines kritisierbaren kollektiven Unterlassens, wenn zweierlei gilt: (1) Es besteht eine Chance, durch kollektives Handeln dem negativ bewerteten Aggregateffekt abzuhelfen oder ihn wesentlich abzuschwächen. Und (2) es besteht eine anerkannte Verpflichtung, diese Chance zu ergreifen. Letzteres gilt für demokratische Bürgerschaften, sofern zur Demokratie wesentlich die Bemühung um eine egalitäre Schicksalskontrolle gehört; dass man sich als Kollektiv darum bemüht, die annähernd gleiche Chance für die Bürgerinnen und Bürger zu schaffen, ein selbstbestimmtes Leben zu führen. Die sogenannte kollektive Daseinsvorsorge ist Teil einer so verstandenen Demokratie.
Unter den genannten Annahmen kann die Fortdauer oder gar die Zunahme von negativ bewerteten, aggregierten Wirkungen eines individuellen Freiheitsgebrauchs die kausale Folge von Unterlassungen eines demokratisch verfassten bürgerschaftlichen Kollektivs sein, also eines demokratischen Staates, einer demokratischen Konföderation oder Kommune. Das gesuchte verantwortliche Subjekt für den Fortbestand oder sogar für die Zunahme von negativen Aggregateffekten ist dann dieses Kollektiv.
Es ist aber nicht so, dass die Abhilfeverantwortung nur bei einem solchen Kollektiv liegt.
Denn die einzelnen Personen mit ihren negativen, aggregierten Wirkungen auf die Gesundheit und das Leben einer Vielzahl anderer Menschen werden im Kontext dieses Kollektivs nicht nur als Glieder einer Serie von individuellen, gegebenenfalls privatrechtlich geschützten Akteuren sichtbar, die ihre individuellen Freiheitsrechte gebrauchen. Um mit Sartre zu sprechen: Die einzelne Akteurin ist nicht mehr nur Teil einer seriellen Gruppe bzw. einer seriellen Einheit von Vielheiten[30] oder einer „Population“, wie Naturalisten namentlich in der evolutionären Psychologie sagen. Sie wird jetzt in ihrem Status als Mitglied eines bürgerschaftlichen Kollektivs erkennbar.
Mit diesem Status als Citoyenne kann ihr Gebrauch ihrer Freiheitsrechte auch ein Beitrag oder eben die Unterlassung eines Beitrages zur kollektiven Abhilfe von negativen Aggregateffekten sein. Wenn sie ihre Unterlassung mit dem Argument ihres geringen individuellen Beitrags zu diesen negativen Effekten rechtfertigt, dann drückt sich in ihrer Unterlassung eine explizite Stellungnahme zu dem aus, was von ihr als Mitglied des bürgerschaftlichen Kollektivs mit Blick auf negative Folgen für die Gesundheit und das Leben vieler Dritter verlangt wird.[31] Und das legt nahe, dass die Bürgerin als Kooperationsverweigerin kritisiert werden darf.
Ob nun diese Kritik ausgestochen werden kann mit dem Hinweis auf bestimmte Freiheitsrechte gegen den demokratischen Staat, sei hier offengelassen. Worauf es mir jetzt ankommt, ist etwas Anderes. Man könnte einwenden, es werde nicht wirklich das Argument überzeugend entkräftet, wonach der individuelle Gebrauch von rechtlich geschützten Freiheiten in vernachlässigbarer Weise kausal zu negativen Aggregateffekten beiträgt. Vielmehr wird eine Einstellung kritisierbar. Es ist die Einstellung von jemandem, der nicht mitmacht bei der kollektiven Wahrnehmung von Abhilfeverantwortung, weil er auf seinen geringfügigen Beitrag zu dem Übel verweist. Nicht das Argument des geringen individuellen Beitrages selbst, sondern eine Einstellung, die mit dem Gebrauch des Arguments bekundet wird, ist Gegenstand der Kritik.
Dagegen kommt es mir jetzt darauf an, wenigstens etwas einsichtig zu machen, dass dieses Argument des geringen individuellen Beitrags auch direkt unter einem kausalistischen Aspekt kritisiert werden kann.[32]
Kooperationsunwilligkeit und Nicht-Sichtbarkeit von Kooperationsbereitschaft als aufrechterhaltende Ursachen für negative Aggregateffekte
Wer seinen individuellen kausalen Beitrag zu einer negativ bewerteten Wirkung als vernachlässigbar einstuft und sich deshalb nicht an kollektiven Bemühungen zur Abhilfe beteiligt, kooperiert nicht. Das ist eine triviale Aussage. Nun ist die Sichtbarkeit von Kooperationswilligkeit eine notwendige Bedingung dafür, dass eine Kooperation oder ein kollektives Handeln zu Stande kommt. Das ist eine nicht mehr ganz so triviale Aussage. Ich sehe diese Behauptung jedoch durch die Forschungen der Bloomington School um Elinor Ostrom zu Bedingungen der Produktion und des Schutzes von Kollektivgütern und zur Beseitigung von kollektiven Übeln hinreichend abgestützt.[33]
Wer nicht kooperiert, wird vielleicht seine Kooperationsunwilligkeit nicht zeigen. Aber er oder sie wird in der Regel nicht die gegenteilige Einstellung, also eine Kooperationswilligkeit signalisieren können. Die Sichtbarkeit der Kooperationsbereitschaft ist nicht gegeben. Damit – so scheint es jedenfalls – kommt das nötige kollektive Handeln nicht zu Stande. Das Übel, also in unserem Fall negativ bewertete, aggregative Effekte des individuellen Freiheitsgebrauchs besteht fort. Die Nicht-Sichtbarkeit der Kooperationsbereitschaft hat deshalb den Status einer ‚ernährenden‘ oder aufrechterhaltenden Ursache für einen negativen kausalen Effekt y. Judea Pearl gibt genauer an, was eine solche aufrechterhaltende Ursache ist. Eine aufrechterhaltende Ursache („sustenance“) hat die „‘responsibility‘ for sustaining (..) y under adverse conditions“.[34]
Pearl führt hier die Bedingung „gegenläufige Umstände“ („adverse conditions“) ein. Damit sollen solche kausalen Faktoren – eben aufrechterhaltende Ursachen oder Komponenten solcher Ursachen – sichtbar gemacht werden, die die Robustheit eines kausalen Effekts gegen bestimmte, gegenläufige Umstände sicherstellen oder die wenigstens zu dieser Robustheit beitragen.
So war zum Beispiel im Shanghai des Frühjahrs 2022 die sehr schnelle Verbreitung der sogenannten Omikron-Variante des Covid-19-Virus eine aufrechterhaltende Ursache für eine hohe Inzidenzrate bei Infektionen mit diesem Virus. Denn die sehr schnelle Verbreitung schirmte die hohe Inzidenzrate gegen einen nicht-episodischen, situationstypischen gegenläufigen Umstand ab, wie es häufige Tests auf eine Infektion mit Covid-19 waren. Entsprechendes gilt für unseren Fall: Die Nicht-Sichtbarkeit der Kooperationsbereitschaft hält den aggregativ negativen Effekt eines individuellen Freiheitsgebrauchs dadurch aufrecht, dass sie die Unterlassung eines kollektiven Handelns zur Beseitigung oder Schwächung dieses Effekts abschirmt, und zwar abschirmt gegen moralische Appelle und ökonomische Anreize.
Der spezifizierende Zusatz „abschirmt gegen moralische Appelle und ökonomische Anreize“ ist wichtig. Er ist wichtig, um die Triftigkeit der vorgetragenen Kritik am Argument des kausal vernachlässigbaren individuellen Beitrags zu negativen Aggregateffekten einsehen zu können. Und er ist auch wichtig, um eine Grenze für die Plausibilität dieser Kritik zu markieren.
Man könnte ja gegen diese Kritik einwenden: Für ein kollektives Handeln, das auf einen kollektiven Gesundheitsschutz abzielt und das dem gesundheitsgefährdenden individuellen Freiheitsgebrauch entgegenwirkt, ist nur nötig ist, dass die Kooperationswilligkeit einer kritischen Masse von individuellen Personen sichtbar ist. Nicht alle müssen erkennbar die Bereitschaft haben mitzuziehen. Es kommt nicht auf jeden Einzelnen an. Es reicht, wenn die Kooperationswilligkeit hinreichend vieler sichtbar ist.
In gewisser Weise wiederholt dieser Einwand das Argument des vernachlässigbaren kausalen Beitrags einzelner. Nur dass es jetzt nicht um einen kausalen Beitrag zu gesundheitsschädigenden Effekten geht, sondern um einen kausalen Beitrag zum gesundheitsschützenden kollektiven Handeln. Aber der Einwand verkennt, dass es hier um den Gebrauch von positivierten, individuellen Freiheitsrechten geht.
Diese Rechte sind abgeschirmt gegen moralische Appelle und ökonomische Anreize, was sich letztlich an der Befugnis zeigt, gegen die Missachtung dieser Rechte zu klagen. Sie geben jedem einen zulässigen, legalen Grund, kooperationsunwillig zu sein. Diese soziale Tatsache ist nur schwer mit einer notwendigen Bedingung für die Kooperationswilligkeit derer vereinbar, die eine kritische Masse bilden sollen: nämlich „die bedingte Selbstverpflichtung“, also die Bindung der eigenen Verpflichtung, mitzuziehen, sofern andere es auch tun.[35] Die Sicherheit, erwarten zu können, dass andere ebenfalls kooperieren, sofern man selbst kooperiert, ist hier keine Rechtssicherheit. Denn die Kooperationsunwilligkeit ist rechtlich geschützt, so dass die Nicht-Sichtbarkeit der Kooperationsbereitschaft keinem epsiodischen Zufall geschuldet sein muss.
Um es zusammenzufassen: Die rechtlich geschützte Kooperationsunwilligkeit einzelner ist kein kausal vernachlässigbarer Beitrag zum Fortbestehen eines negativen Aggregateffekts des individuellen Freiheitsgebrauchs. Denn sie führt zu der Nicht-Sichtbarkeit einer bedingten Kooperationswilligkeit. Und diese Nicht-Sichtbarkeit ist eine aufrechterhaltende Ursache für diesen Aggregateffekt, weil sie das nötige kollektive Handeln zur Beseitigung dieses Effekts blockiert.
Abschließend will ich eine Spezifikation dieses kritischen Arguments und eine Einschränkung seiner Triftigkeit anzeigen. Die Spezifikation hat mit Wahrscheinlichkeiten zu tun. Es kann sein, dass die Nicht-Sichtbarkeit einer bedingten Kooperationswilligkeit zwar das kollektive Handeln nicht blockiert, aber es unwahrscheinlicher macht. Dann ist die aufrechterhaltende Ursache probabilistisch aufzufassen. Ich sehe daran nichts schon an sich Fragwürdiges. Wir fällen im Alltag oft solche wahrscheinlichkeitsmäßigen Kausalurteile oder akzeptieren sie. Bei Fahranfängern oder häufigen Unfallverursachern wird von Versicherungen eine höhere Wahrscheinlichkeit angenommen, dass sie einen Verkehrsunfall verursachen als bei langjährig unfallfreien Fahrerinnen. Ebenso steht hinter der Impfpflicht (2022) von Pflegepersonal in deutschen Altersheimen das Kausalurteil, dass eine Ansteckung mit Covid-19 bei alten Menschen mit höherer Wahrscheinlichkeit einen schwerwiegenden Krankheitsverlauf verursacht als bei gesunden jungen Menschen. – Gewiss, der Hinweis auf eine etablierte soziale Praxis darf nicht das letzte Wort haben. Aber er kann das erste Wort haben, sofern er gewisse stützende Belege für die probabilistischen Kausalurteile hinter sich hat.[36] – Soweit die Spezifikation. Nun die angekündigte Einschränkung, wie triftig die vorgetragene Kritik ist.
Diese Einschränkung ist rasch benannt. Die Kritik am Argument des vernachlässigbaren individuellen Beitrags zu negativen Aggregateffekten gilt nicht, wenn es hinreichend viele Menschen gibt, die sich bedingungslos zu einer Kooperation verpflichten. Wenn es genug Altruisten gibt, dann sticht das Argument nicht mehr. Aber die Annahme einer hinreichend kritischen Masse von Altruisten ist alles andere als trivial. Sie lässt deshalb die Alternative, nämlich einen rechtlichen Zwang zur Kooperation, nicht als hinfällig erscheinen.
Schlussfolgerungen für das Verhältnis zwischen dem individuellem Freiheitsgebrauch und kollektiv organisiertem Gesundheitsschutz
Lande ich damit nicht doch bei einem prinzipiellen Vorrang des kollektiven Gesundheitsschutzes vor dem Gebrauch individueller Freiheit? Nein! – Aus mindestens zwei Gründen nicht. Ein erster Grund sollte schon klar geworden sein. Ein unbedingter Vorrang des Gesundheitsschutzes vor dem Gebrauch der Freiheit wird der dargestellten Einheit von Freiheit und Gesundheit nicht gerecht. Es sei denn, diese dargestellte Einheit ist nur die verfehlte Darstellung einer Einheit von Freiheit und Gesundheit, also eine empirisch unhaltbare These. Sie wäre eine solche empirisch unhaltbare These, wenn es falsch wäre, was ich zugespitzt behauptet habe: Wer nur als Glied eines gesunden Volkskörpers lebt, wird auf Dauer krank, verkümmert und geht zu Grunde. – Ich halte es für einen Vorteil meiner Argumentation, dass ich mich hier empirisch blamieren kann. Die These von Freiheit als Teil von Gesundheit ist aber nur ein Grund gegen den unbedingten Vorrang des kollektiven Gesundheits- und Lebensschutzes.
Der zweite Grund gegen einen solchen unbedingten Vorrang mit einem entsprechenden Eingriff in Freiheitsrechte hat mit Kausalitäten zu tun. Ich hatte das Argument kritisiert, der Beitrag des individuelle Freiheitsgebrauch zu negativen Aggregateffekten auf die Gesundheit und das Leben vieler Menschen sei kausal irrelevant, weil weder kausal hinreichend noch notwendig für diese Effekte. In meiner Kritik stufte ich die rechtlich gestützte Nicht-Sichtbarkeit einer bedingten Kooperationsbereitschaft von Individuen als eine aufrechterhaltende Ursache für den Fortbestand solcher Auswirkungen ein. Doch diese Einstufung sollte nicht dazu verleiten, dass die genannte Ursache die alleinige Ursache ist und nicht mit anderen Ursachen zusammenwirkt. Denn monokausale Erklärungen sind meist fragwürdig. Ohne die Unterstellung einer einzigen aufrechterhaltenden Ursache kann eine Abhilfe gegen den Fortbestand von negativen Aggregateffekte des individuellen Freiheitsgebrauchs auch an anderen Gliedern der Kausalkette reformistisch ansetzen.
Einige wenig spektakuläre Beispiele sollen diesen Gedanken nur noch ein wenig veranschaulichen. Man denke an ressourcensparende und umweltschonende Mobilität; an kostengünstige technische Innovationen beim Arbeitsschutz, zum Beispiel eine digitale App zur Messung der Körpertemperatur, die Hochofenarbeiter und Bergarbeiter vor einer gefährliche Erhitzung warnen und so eine gravierende Gefahrenquelle neutralisieren[37]; an den Umbau des Gesundheitssektors diesseits einer wunscherfüllenden Medizin zu einem sozialwirtschaftlichen, nicht gewinn-orientierten Sektor mit entsprechender Steigerung auch der intensivmedizinischen Kapazitäten; an ein Abbremsen des exponentiellen und ökologisch fatalen Bevölkerungswachstums unter anderem durch einen effektiven Schutz einer anderen Dimension des Rechts auf reproduktive Autonomie: nämlich des Rechts von Mädchen und Frauen, vor ungewollten Schwangerschaften geschützt zu werden[38]. Man denke darüber hinaus an die Korrektur von Freihandelsverträgen der EU wie CETA, so dass die mühevoll aufgebauten, naturschonenden Agrarproduktionen zum Beispiel in Frankreich nicht durch kanadische Exporte und also durch eine regulatorische Arbitrage untergraben werden[39]; oder an die Preisgabe des Freihandelsvertrages zwischen der EU und den Mercosur-Staaten, mit dem die CO2-Senke des Amazonas unter anderem durch brasilianische Fleischexporte in den EU-Binnenmarkt weiter zerstört wird. Ebenso wäre ein Verbot von Blockchain basierten Währungen ein Beispiel, an anderen Gliedern der Kette von aufrechterhaltender Ursache für gesundheitsschädliche Aggregateffekte anzusetzen. (An anderen Kettengliedern als es der individuelle Freiheitsgebrauch von Bürgern ist). Die Erzeugung solcher Währungen macht einen Betrieb nötig, der 2019 dem jährlichen Energieverbrauch der Niederlanden entsprach und dessen Energiebedarf noch 2019 in einem großen Maß von Kohlekraftwerken in China gedeckt wurde und nun (2021) von Ländern wie Kasachstan bestritten wird.[40]
Ich will die Probleme nicht kleinreden, die mit diesen konkreten Ansätzen verbunden sind, einen Konflikt zwischen individuellen Freiheitsrechten und Gesundheitsschutz zu entschärfen. Und ich will auch nicht nahelegen, dass dieser Konflikt gänzlich aufgelöst werden kann. In der Covid-19-Pandemie, die ja gegenwärtig (2022) oft als „Intuitionspumpe“ (Daniel Dennett) dient, in dieser Pandemie wurden Stimmen laut, die an Stelle staatlicher Eingriffe in individuelle Freiheiten auf Eigenverantwortung und auf technische Lösungen setzten. Das ist die liberale Lösung. Eigenverantwortung wäre dann die Kehrseite von Freiheit. Damit diese Lösung einen Biss bekäme, müsste Eigenverantwortung mit Haftung einhergehen.
Hierfür müsste eine oft stillschweigende Annahme zurückgewiesen werden, die man auch in meinen bisherigen Überlegungen am Werk sehen könnte. Ich meine die Annahme, dass alle Individuen mit Freiheitsrechten gleichermaßen zu den negativen Aggregateffekten auf die Gesundheit und das Leben vieler Menschen beitrügen. Diese Annahme hat oft den Status einer ideologischen Fiktion. Sie hat beispielsweise den französischen Präsidenten Emmanuel Macron wie schon erwähnt dazu gebracht, 2018 eine sogenannte Ökosteuer auf Benzin aufzuerlegen. Die Steuer traf diejenigen hart, deren ökologischer Fußabdruck sehr viel geringer ist als der Fußabdruck der Limousin Liberals im Pariser Marais-Viertel, die zu Macrons Kernwählerschaft gehören.[41] Und auch Vegetarierinnen, die keine neoliberalen Freihandelsparteien wählen, sind nicht gleichermaßen wie die Aktivisten und Anhänger eines globalen Freihandels verantwortlich für den Emissionstreiber EU- Mercosur-Abkommen.
Mehr noch. Auch sollte eine weitere Annahme über den Konflikt zwischen dem Gebrauch individueller Freiheitsrechte einerseits und einem kollektivem und kollektiv organisierten Gesundheits- und Lebensschutz andererseits preisgegeben werden. Ich meine die Annahme, dass es sich nur um einen Konflikt zwischen natürlichen Personen mit Abwehrrechten auf der einen Seite und einem aufs Gemeinwohl verpflichteten bürgerschaftlichen Kollektiv auf der anderen Seite handelt. Doch auch juristische Personen wie Unternehmen genießen die Rechte der Privatautonomie. In der Regel sind sie oft mächtiger als einzelne Bürgerinnen und nicht selten mächtiger als Regierungen. [42] Warum sollten sie aus einer bürgerschaftlichen Abhilfeverantwortung entlassen werden? Weil sie als Teilnehmer an einem kapitalistisch verfassten Markt sich die Perspektive auf die Bereitstellung kollektive Güter und die Vermeidung kollektiver Übel nicht leisten können? – Mag sein. Doch das gilt auch für Arbeiterinnen und Angestellte auf einem kompetitiven Arbeitsmarkt. – Nichts spricht freilich dagegen, eine bürgerschaftliche Abhilfeverantwortung in die Sprache der Preise zu übersetzen, also in eine Sprache, die Marktakteure verstehen und verwenden. Eigenverantwortung ginge dann mit rechtlicher Haftung in klingender Münze einher.
So würde zum Beispiel ein Energieunternehmen wie die deutsche RWE relativ zu ihrem Anteil an CO2-äquivalenten Emissionen für die Gefährdung der Gesundheit von Menschen haften und beispielsweise dem Bauern Saúl Luciano Lliuya im peruanischen Huaraz
einen finanziellen Beitrag zahlen müssen zur Finanzierung seinen Maßnahmen, sich gegen lebensbedrohliche Überschwemmungen zu wappnen.[43] Denn sein Haus liegt in der Nähe des Gletschersees Palcacocha. Dieser See ist von einer natürlichen Gletschermoräne umgeben. Durch Kohlendioxidemissionen und damit zunehmende Erderwärmung steigt das Risiko, dass diese Moräne bersten und sein Haus überflutet werden wird. Man wende nicht ein, die RWE-Emissionen seien weder eine notwendige noch eine hinreichende Ursache dafür, dass diese lebensbedrohliche Überflutung eintritt! Denn dieser Einwand schließt aus dem Kreis zulässiger Ursachen eine aufrechterhaltende Ursache für ein erkennbares Gesundheitsrisiko aus, nämlich den Verbrauch fossiler Energieträger. Dieser Ausschluss ist aber kausaltheoretisch unzulässig.
Ich will die praktischen und theoretischen Schwierigkeiten einer solchen Haftungslösung nicht herunterspielen. Aber das Beispiel sollte die Begründungslast aufzeigen, die diejenigen haben, die mit einer undifferenzierten Akteurs-Typologie argumentieren, in der alle Katzen grau sind, will sagen: in der es nur natürliche Personen mit individuellen Freiheitsrechten und dem Status von Bürgern gibt, die unterschiedslos das gleiche Maß an Verantwortung tragen.[44]
Schlussbemerkung: Entschärfung, nicht Auflösung des Konflikts zwischen dem Gebot individueller Freiheit und dem Gebot eines kollektiven Gesundheitsschutzes
Wie soll also das Verhältnis zwischen einem individuellen, auch privatrechtlichen Freiheitsgebrauch und kollektiven und kollektiv organisiertem Gesundheitsschutz justiert werden? – Es sollte eine Mischung von gerechtfertigten Maßnahmen und Regeln gegen die negativen Aggregateffekte des individuellen Freiheitsgebrauchs geben:
1. Diese Effekte sollten durch Maßnahmen zur Beseitigung anderer, vermittelnder Kausalfaktoren neutralisiert werden, die zu diesen Effekten beitragen.
2. Da dies nicht immer ausreichen dürfte, sollte es rechtliche, sanktionsbewehrte Zumutungen an die erwachsenen und verantwortungsfähigen Mitglieder eines bürgerschaftlichen, demokratischen Kollektivs geben. Diese Mitglieder müssen ihren Freiheitsgebrauch soweit einschränken, dass die kollektiven Anstrengungen, Aggregateffekte anders als durch noch massivere Freiheitseinschränkungen zu neutralisieren, überhaupt eine Erfolgschance haben.[45]
3. Diese Zumutungen von Freiheitseinschränkungen müssen fair verteilt werden. Dazu gehört es auch, die erwähnte ideologische Fiktion zu vermeiden, dass alle Personen mit Freiheitsrechten gleichermaßen zu den negativen Aggregateffekten auf die Gesundheit und das Leben vieler Menschen beitrügen.
Aber diese Mischung löst den Konflikt zwischen Freiheit und Gesundheitsschutz nicht auf. Sie entschärft ihn nur etwas. Der Konflikt rührt auch von normativen Überzeugungen her, die eine Spannung zwischen der Loyalität von Bürgern zu einem demokratischen bürgerschaftlichen Kollektiv einerseits und dem Eigensinn von Bürgern andererseits erzeugen. In der Form eines demokratischen Interventions- und Sozialstaats mobilisiert dieses Kollektiv Ressourcen für das Ziel einer egalitären und fairen Korrektur von typischen Schicksalslagen ihrer Mitglieder.[46] Wenn Bürgerinnen und Bürger als Demokratinnen loyal sind, dann anerkennen sie ihre politische Verpflichtung, das für diese Korrektur nötige kollektive Handeln zu ermöglichen. Sie sollen – so die normative Überzeugung – in diesem Sinn loyal sein. Zugleich sollen sie nicht ihr Leben in den Dienst des Kollektivs stellen müssen. Das ist der individualistische Zug von Demokratien mit (liberalen) Abwehrrechten gegen jedwedes Kollektiv. Niemand soll in seiner Rolle als Mitglied des Kollektivs aufgehen müssen. Es gibt ein Recht auf Eigensinn. Das ist eine weitere normative Überzeugung.
Aber Loyalität und Eigensinn sind nicht immer harmonische Geschwister. Das zeigt sich an der offenen Streitfrage, wie weit politische Pflichten in einer demokratischen Gesellschaft reichen sollen.[47] Der Streit wird vermutlich immer aufs Neue und fallweise geschlichtet werden müssen.
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(7.5.2022)
Lutz Wingert
Die liberale Gesellschaft und ihre Toten. Überlegungen zum normativen Verhältnis zwischen individueller Freiheit und kollektivem Gesundheits- und Lebensschutz.
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Übersicht
Leitende Frage: Wie soll das Verhältnis zwischen dem individuellen Freiheitsgebrauch und dem kollektive Gesundheits- und Lebensschutz geordnet werden?
Kritischer Teil:
1. Erste Antwort: Der kollektive Gesundheits-/Lebensschutz soll strikt über dem individuellen Freiheitsgebrauch stehen.
Denn der Freiheitsgebrauch hat negative Aggregateffekte auf die Gesundheit und das Leben vieler Menschen, die nicht gerechtfertigt werden können.
2. Zwei Prämissen der Antwort:
(1) Die individuelle Freiheit gehört nicht zum gesunden Leben von Menschen.
(=Prämisse der Trennbarkeit zwischen Gesundheit und individueller Freiheit.)
(2) Man kann die negativen Aggregateffekte einzelnen Personen verantwortlich zuschreiben.
(=Prämisse der Zurechenbarkeit zum individuellen Freiheitsgebrauch.)
3. Kritik an der Prämisse der Trennbarkeit: Eine Einheit von Gesundheit und Freiheit wird verkannt.
4. Erläuterung
Die Einheit von Gesundheit und Freiheit besteht darin, dass Freiheit ein Erlebnismodus von Gesundheit sein kann.
Diese Freiheit ist nicht nur eine Freiheit von etwas (Freiheit von Gebrechen), sondern auch eine Freiheit zu Betätigungen.
Man ist minimal frei in seinem intentionalen Verhalten, wenn man wirklich diejenige sein will, die sich in diesem Verhalten zeigt. Wirklich wollen heißt, sich als Autorin dieses Verhaltens bekräftigend zu bejahen.
(1) Das Leben von uns jugendlichen und erwachsenen Menschen schließt solche Lebensäußerungen (= Betätigungen) ein, die für diese Menschen jeweils existenziell sinnvoll sind.
(2) Ohne existenziellen Sinn oder die Hoffnung darauf, wird man krank/depressiv und verkümmert.
Zur Gesundheit von uns gehört auch ein existenzieller Sinn oder die Hoffnung darauf.
(3) Existenziell sinnstiftend können z.B. Handlungen, Haltungen oder eingenommene soziale Plätze sein.
(Das existenziell Sinnvolle muss weder etwas Heroisches noch etwas Religiöses oder sonst etwas Außeralltägliches sein.)
(4) Ein existenzieller Sinn ist nichts, was man einfach vorgesetzt bekommen kann. Das, was existenziell sinnvoll je für mich ist, muss je von mir als existenziell sinnvoll bejaht werden.
(5) Diese Bejahung ist eine freie Stellungnahme.
(6) In den existenziell sinnvollen Lebensäußerungen ist eine freie Stellungnahme enthalten. Denn es sind Lebensäußerungen/Betätigungen, die man wirklich will und die in diesem minimalen Sinn frei sind.
(Diese Stellungnahme muss keineswegs die Form eines überlegten Urteils annehmen. Sie kann den kognitiven Gehalt einer Lebenslust, eines Tatendranges etc. ausmachen.)
(7) Wegen (2) und (6) gilt: Die Freiheit zu bestimmten Betätigungen ist eine Art und Weise, sein Gesundsein zu erleben.
5. Kritik an der Prämisse der Zurechenbarkeit:
Gesundheitsgefährdungen und Lebensbedrohungen durch den individuellen Freiheitsgebrauch sind ein Aggregateffekt, den allenfalls alle einzelnen Personen als Glieder einer Serie produzieren.
II. Konstruktiver Teil:
6. Der Fortbestand negativer Aggregateffekte des individuellen Freiheitsgebrauchs lässt sich als kausale Folge von Unterlassungen der Abhilfe durch ein bürgerschaftliches Kollektiv beschreiben. Er lässt sich als Versäumnis einer Abhilfeverantwortung dieses Kollektiv dem Kollektiv zuschreiben.
7. Die einzelnen Personen mit einem Freiheitsgebrauch, der zu negative Aggregateffekten beiträgt, sind nicht bloß Glieder einer Serie von individuellen Akteuren, sondern Mitglieder eines bürgerschaftlichen Kollektivs. Als solche Mitglieder haben sie Beitragspflichten zur Abhilfe der negativen Effekte.
8. Entschärfung, nicht Auflösung des Konflikts zwischen dem Gebot individueller Freiheit und dem Gebot eines kollektiven Gesundheits- und Lebensschutzes:
Durch einen Mix:
a) Neutralisierung dieser Effekte durch Maßnahmen zur Beseitigung vermittelnder Kausalfaktoren, die neben dem Freiheitsgebrauch zu diesen Effekten beitragen.
b) Sanktionsbewehrte Zumutungen an die Mitglieder eines bürgerschaftlichen, demokratischen Kollektivs, so weit ihren Freiheitsgebrauch einzuschränken, dass die kollektiven Anstrengungen, Aggregateffekte anders zu neutralisieren, überhaupt eine Erfolgschance haben.
c) Faire Verteilung dieser Zumutungen zur Freiheitseinschränkung.
Abstract/Deutsch:
Der Gebrauch individueller Freiheitsrechte hat oft negative Aggregateffekte für die Gesundheit vieler Menschen. Die Freiheit von Konsumenten, Produzenten und Investoren führt zu negativen Externalitäten, zum Beispiel zu ökologischen Schäden oder zu der Übernutzung von Kollektivgütern. Die Freiheit der Selbstbestimmung in Gestalt von legitimen Ausstiegsoptionen gegenüber kollektivem Handeln und Eigentumsrechten führt zu Gefährdungen der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit.
Soll deshalb der kollektive Schutz von Gesundheit und Leben vieler einen strikten Vorrang vor der individuellen Freiheit haben? – Nein. Denn erstens wird man mit einem strikten Vorrang nicht der Einheit von individueller Freiheit und menschlicher Gesundheit gerecht. Und zweitens ist die Schädigung der Gesundheit oder des Lebens vieler oft nicht die direkte kausale Folge individuellen Verhaltens, sondern eine Wirkung von aggregiertem individuellem Verhalten.
Die Zurückweisung dieses strikten Vorrangs muss kein Laissez-Faire zur Konsequenz haben. Denn es gibt eine kollektive Abhilfeverantwortung der Bürgerschaft gegenüber negativen Aggregateffekten. Die einzelne Person als Bürgerin hat eine Pflicht, zu dieser Abhilfe beizutragen. Zur Begründung dieser Pflicht ist es nötig, stärker als üblich aufrechterhaltende Ursachen im Konzept von Kausalität zu berücksichtigen (cf. Judea Pearl, Friederike Otto, Petra Minnerop). Dadurch geraten auch mächtige korporative Akteure wie Firmen ins Blickfeld. Der Konflikt zwischen dem Recht auf individuelle Freiheit und dem Gebot eines kollektiven Gesundheits- und Lebensschutzes wird auf diese Weise nicht gelöst, aber entschärft.
Abstract/Englisch:
The use of individual liberties threatens or even damages health and life of many human beings via the aggregative effects of that use. Freedom of consumers, producers and investors generates negative externalities like ecological damages or overuse of commons. Exit-options as regards collective endeavours are linked to personal autonomy and property rights and hence often threatens public health and security.
Should therefore strict priority be given to collective protection of health and life over personal freedom? – No, for two reasons: (i) such a priority will not do justice to the unity of personal freedom and human health. (ii) harm to the health and lives of the many is often not caused by individual action but by the causal consequences of the aggregation of individual actions.
Rejection of such a priority does not necessarily lead to Laissez-faire policies. For there is a collective remedial responsibility of the citizenry towards such negative aggregative effects. Thus, the individual person as a citizen is obliged to contribute to remedial collective action. Justifying such an obligation includes thinking of legally and morally relevant causality also in terms of sustaining causes (cf. Judea Pearl, Friederike Otto, Petra Minnerop). Focusing on sustaining causes also brings responsibility of mighty corporate actors to the fore. The conflict between personal liberties and collective duties to protect public health and so called “statistical lives” will not be resolved but tended.
[1] Eine kürzere Fassung erschien unter dem gleichen Titel in: Klaus Günther/Uwe Volkmann (Hrsg.), Freiheit oder Leben? Das Abwägungsproblem der Zukunft, Berlin 2022.
[2] „Ich wiederhole noch einmal, daß wir später die sozialen Institutionen als gestaffelte und inerte Auswahl kennenlernen werden, die eine Gesellschaft von ihren Toten macht. (Natürlich ist das nur ein Aspekt der Institutionen.)“ -Jean-Paul Sartre, Kritik der dialektischen Vernunft, übers. v. Traugott König, Reinbek 1967, S. 137/FN 1. Frz. Orig. Critique de la Raison dialectique (1960), précéde de Questions de Méthode. Texte établi et annoté par Arlette Elkaïm-Sartre, Paris 1985, S. 241/FN 1.
Sartre sieht diese Auswahl als ein Erfordernis, das sich aus einer Knappheit oder einem Mangel ergibt: „es gibt nicht genug davon für alle.“ – Dialektische Vernunft, a.a.O., S. 135; Raison dialecticque, a.a.O., S. 239.
[3] Vgl. z.B. Annette Dufner, Welche Leben soll man retten? Eine Ethik für medizinische Hilfskonflikte, Berlin 2021, S. 144.
[4] Die EU-Umweltagentur EEA berechnet für das Jahr 2019 in den 27 Staaten der EU 307.000 „premature deaths“ durch Feinstaubbelastung: EEA, Health Impacts of Air Pollution in Europe 2021, 15. November 2021. Das Jahr im Titel des Berichts gibt das Publikationsjahr an. Quelle: https://www.eea.europa.eu/publications/air-quality-in-europe-2021/health-impacts-of-air-pollution, abgerufen am 18. November 2021.
[5]Quelle: https://ec.europa.eu/eurostat/statisticsexplained/index.php?title=Accidents_at_work_statistics,
abgerufen am 16. Mai 2021. Siehe den Abschnitt „Standardised incidence rates“. Ich danke Mario Menozzi für nützliche Hinweise.
[6] Maxime Taquet, Paul J. Harrison et. al. 2021. “COVID-19 and Cerebral Venous Thrombosis: A Retrospective Cohort Study of 513,284 Confirmed COVID-19 Cases.” OSF. April 26. doi:10.17605/OSF.IO/H2MT7.
[7] Klaus Günther hat darauf schon früher aufmerksam gemacht: K. Günther, Freiheit in der Krise?, Ms. 2021, S. 15 f. Vgl. den Globalen Zustandsbericht des IPBES zur Biodiversität: E.S. Brondizio, J. Settele, S. Díaz, and H.T.Ngo (Hrsg.), IPBES, Global assessement report on biodiversity and ecosystem services of the Intergovernmental Science-Policy Platform on Biodiversity and Ecosystem Services (=IPBES), Bonn 2019. (IPBES = The Intergovernmental Science-Policy Platform on Biodiversity and Ecosystem Services.)
Quelle: https://www.ipbes.net/global-assessment, abgerufen am 12. Mai 2019. Vgl. a. Matthias Glaubrecht, Das Ende der Evolution. Der Mensch und die Vernichtung der Arten, München 2021, insbes. Teil II.
[8] „Sah, wie ein Schwan vom Käfig sich befreit,/Auf rauhem Pflaster schürft die Füße wund,/Wie er am Boden schleift sein weißes Federkleid,/Sah ihn am trocknen Bach mit aufgerissnem Schlund,/Die Flügel fahrig in dem Staub bewegen,/Klagend, das Herz vom Heimatsee erfüllt: ‘Wann wirst du donnern, Blitz? wann fällst du endlich, Regen?‘ (..).“ – Charles Baudelaire, Die Blumen des Bösen. Übers. von Monika Fahrenbach-Wachendorff, Stuttgart 2002, LXXXIX: Der Schwan, S. 128 f.
Frz. Orig. Ch. Baudelaire, Œuvres complètes. Vol. I., hrsg. von Claude Pichois, Paris (Bibliothèque de Pléiade) 1975, Les fleurs du mal : LXXXIX: Le Cygne, S. 86.
[9] Ich bleibe hierfür an dieser Stelle entwicklungspsychologische Belege schuldig.
[10] Im Folgenden übernehme ich einige Passagen aus meinem Aufsatz: Wir müssen abwägen – aber wie sollen wir abwägen? Fragen der Moral in einer pandemischen Corona-Krise, in: Deutsche Zeitschrift für Philosophie 69 (2021), S. 29-66, hier S. 53-57.
[11] Klaus Günther deutet dieses Erleben als das Erleben eines leiblichen Ichs. Insofern dieses Erleben für je mich unverfügbar ist, lässt sich das Verhältnis eines Menschen zu seinem Leib nicht als Eigentumsverhältnis verstehen. Insofern das Erleben eines leiblichen Ichs für andere unverfügbar ist, bildet es als Eigenpsychisches eine Quelle für Eigensinn und für Freiheit. Vgl. K. Günther, Die Verschränkung von Würde und Leben, Ms. April 2022, S. 10 f., 13 f.
.
[12] So im Matthäus-Evangelium 4.4., wobei der genaue Wortlaut ist: „Der Mensch lebt nicht nur von Brot, sondern von jedem Wort, das aus Gottes Mund kommt.“ Ich teile aber nicht die Behauptung über das Wort, das aus Gottes Mund kommt. Das Zitat nach Die Bibel. Einheitsübersetzung Altes und Neues Testament, Freiburg 1980, S. 1085.
[13] Zum „Broken-Heart-Syndrom“ (= Takotsubo Syndrome: TTS), das einen Einfluss seelischer Zustände auf das Herz als einem Organ benennt vgl. z.B. Kasra Moazzami et al., Association Between Mental Stress-Induced Inferior Frontal Cortex Activation and Angina in Coronary Artery Disease, originally published10 Aug 2020, in: Circulation: Cardiovascular Imagining Vol. 13, Heft 8 (August 2020). Quelle:
[14] Vgl. Friedrich Kambartel, Pirmin Stekeler-Weithofer, Sprachphilosophie. Probleme und Methoden, Stuttgart 2005, S. 92 ff.
[15] So Alexandra Tiefenbacher, Master in Umweltsystemwissenschafen sowie in Philosophie und Journalistin mit Schwerpunkt Ökologie. Tiefenbacher referierte diese Auffassung in einer Seminardiskussion. Sie teilte diese Meinung nicht.
[16] David Lewis, Causation, in: Ernest de Sosa/Michael Tooley (Hrsg.), Causation, Oxford 1993, S. 194. Auch in D. Lewis, Philosophical Papers. Vol. II, Oxford 1987, S. 160 f. – Ich klammere die schwierige Frage aus, ob nicht nur Vorkommnisse, Zustände und Prozesse, sondern auch Tatsachen die Glieder einer Kausalrelation bilden können. Die Frage ist nicht unerheblich mit Blick auf wahre, probabilistische Kausalaussagen, die Tatsachen konstatieren. Für „causation of facts by facts“ argumentiert Jonathan Bennett in: J. Bennett, Events and their Names, Oxford 1988, Kap. 2 und 3. Das Zitat stammt aus J. Bennett, A Philosophical Guide to Conditionals, Oxford 2003, S. 289.
[17] Vgl. Kathryn Paige Harden, The Genetic Lottery. Why DNA Matters For Social Equality, Princeton 2021, S. 273/Anm. 15. Die genannte Mutation ist eine Ursache für einen Komplex von Defekten, dem sogenannten Ellis-van Creveld-Syndrom.
[18] Dank an Jérôme Léchot für erklärende Hinweise auf Details. Vgl. a. Catriona Hurd/Paul J. Harrison, Kai Bischof, Christopher S. Lobban, Seaweed Ecology and Physiology. 2n ed. Cambridge 2014, S. 400/2. Spalte – S. 401.
[19] Die als Ökosteuer deklarierte Steuerhöhung diente auch dazu, staatliche Einnahmeverluste wegen Macrons Steuersenkungen unter anderen in Form einer Einheitssteuer von 30% auf Kapitaleinkünfte und einer Vermögenssteuerreform etwas zu kompensieren. Zu diesen Steuerreformen von 2018 vgl. Pierre Merle, La suppression de l’impôt de solidarité sur la fortune: réforme économique ou idéologique ?, in: Revue de la régulation 24 (2018), Quelle:
https://journals.openedition.org/regulation/13582, abgerufen am 26. Februar 2022.
[20] John Leslie Mackie nennt eine solche Ordnung von Voraussetzungen (a „set of background conditions“) ein „kausales Feld“. Es gibt (i) Ursache-Wirkungs-Beziehungen und (ii) Voraussetzungen für solche Beziehungen. Nach Mackie ist die Unterscheidung zwischen (i) und (ii) relativ zu Erkenntnisinteressen. Vgl. J.L. Mackie, The Cement of the Universe. A Study of Causation, Oxford 1980, S. 300 für das Zitat; a. S. 34 f. Vgl. a. Andreas Hüttemann, Ursachen, 2. Aufl. Berlin 2018, S. 74 ff.
[21] Ebd., S. 35: „We often want know what caused some event with a view to saying how it could, and perhaps should, have been prevented.” Eine ähnliche These mit größerer Nähe zur rechtlichen Kausalität vertritt Herbert Simon laut Judea Pearl: „Herbert Simon has related to me that a common criterion in accident liability, often applied to railroad crossing accidents is “the last clear chance” doctrine: the person liable for a collision is the one who had the last clear chance of avoiding it.” – Zitiert nach Judea Pearl, Causality 2nd. Edition 2009, 2. Auflage der erneut korrigierten Ausgabe von 2021 Cambridge 2022, S. 328, FN 8.
[22] Für die angeführten technischen Einzelheiten vgl. Bundesamt für Strahlenschutz (BfS), Die Katastrophe im Kernkraftwerk Fukushima nach dem Seebeben vom 11.März 2011: Beschreibung und Bewertung von Ablauf und Ursachen, März 2012. Quelle: http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:0221.201203027611, abgerufen am 28. Februar 2022.
[23] Für die These der Unzulänglichkeit argumentieren Petra Minnerop und Friederike Otto, Climate Change and Causation: Joining Law And Climate Science On The Basis Of Formal Logic, in: Buffalo Environmental Law Journal 27 (2019-2020), S. 50-62. Ebenso Bettina Weisser, Täterschaft in Europa. Ein Diskussionsvorschlag für ein europäisches Tätermodell auf der Basis einer rechtsvergleichenden Untersuchung der Beteiligungssysteme Deutschlands, Englands, Frankreichs, Italiens und Österreichs, Tübingen 2011, S. 495 -498, 503-506. Zu einer früheren, aufklärenden Beschreibung rechtlicher Kausalität vgl. Herber L.A. Hart, Tony Honoré, Causation in Law. 2nd. Edition, Oxford 1985, Kap.V: Causation And Sine Que Non.
[24] John Searle, Intentionality. An Essay in the Philosophy of Mind, Cambridge: University Press 1983, S.10 ff.
[25] John McDowell spricht im Anschluss an Searle und Brian O’Shaughnessy von einer „intention in action“. Vgl. John McDowell, Five Lectures, Ms. February 2008, II. Lecture; John McDowell, Some Remarks on Intention in Action, The Amherst Lecture in Philosophy 6 (2011): 1–18. Quelle:
[26] Henry James, Die Drehung der Schraube in: ders., Im Käfig und andere Erzählungen, übers. v. Gottfried Röcklein, Elke Link, Sabine Roth und Ingrid Rein, Cadolzburg 2015, Kap. XVIII, S. 259; US-Amerik. Orig. The Turn of the Screw in: ders., Complete Stories 1892-1898, New York: The Library of America 1996, Kap. XVIII, S. 712 f.
[27] Vgl. für eine bündige Zusammenfassung der Diskussion um die Kausalität von Unterlassungen und einen eigenen Vorschlag: David Homann/Dieter Birnbacher, Negative Kausalität, Berlin 2012. Vgl. a. Dieter Birnbacher, Tun und Unterlassen, Stuttgart 1995.
[28] Das Mitglied einer Serie ist verschieden von einer Ich-sagenden Person, weil es durch deskriptive Kennzeichnungen aus Sicht einer dritten Person individuiert wird: „Jeder ist der Gleiche wie die Anderen (Elemente einer Serie), insofern er Anderer als er selbst ist.“ Sartre, Kritik der dialektischen Vernunft, a.a.O. S. 277; Critique de la raison dialectique, S. 367f.
[29] David Miller, Two Concepts of Responsibility, in: ders., National Responsibility and Global Justice, Oxford 2007, S. 81-109.
[30] Sartre, Kritik der dialektischen Vernunft, a.a.O., S. 278, 285.
[31] Anton Leist hat diesen Gedankengang im engeren Kontext der Ökologie vorgespurt. Vgl. A. Leist, Schadenverursachen und Kooperation beim Klimawandel, in: Angelika Kallhoff (Hrsg.), Klimagerechtigkeit und Klimaethik, Wien 2015, S. 117 ff.
[32] Die nachfolgende Überlegung zur kausalen Rolle von individuellen Beiträgen zu aggregierten, negativen, kausalen Effekten ist maßgeblich von Arbeiten angeregt, die insbesondere Friederike E.L. Otto sowie Petra Minnerop und Judea Pearl vorgelegt haben. Vgl. P. Minnerop/F. Otto, Climate Change and Causation, a.a.O, S. 51-86. Kristie L. Ebi, F.E.L. Otto et al. Using Detection and Attribution To Quantify How Climate Change Is Affecting Health, in: Health Affairs 12 (2020), S. 2168-2174. Luke J. Harrington, Friederike E. L. Otto, Attributable damage liability in a non-linear cause, in: Climate Change 153 (2019), S. 15-20, Quelle: https://doi.org/10.1007/s10584-019-02379-9. F. Otto, Wütendes Wetter. Auf der Suche nach den Schuldigen für Hitzewellen, Hochwasser und Stürme, 2. Aufl. Berlin 2019.
Dem Aufsatz von P.Minnerop/ F.L.E. Otto, Climate Change and Causation, verdanke ich auch die Einsicht in die Wichtigkeit der Kausaltheorie von Judea Pearl dafür, was man von dem Argument des geringen individuellen kausalen Beitrages halten soll. – Vgl. Judea Pearl, Causality, a.a.O., insbes. Kap. 7 und 10.
[33] Vgl. nur Elinor Ostrom, Die Verfassung der Allmende, Tübingen 1999; Amy R. Poteete, Marco A. Janssen, Elinor Ostrom, Working Together. Collective Action, the Commons, and Multiple Methods in Practice, Princeton 2010.
[34] Judea Pearl, Causality, a.a.O., S. 317. Pearl spricht von Verantwortung/responsibility in Anführungszeichen, weil für ihn nicht nur verantwortlich zurechenbare Handlungen den Status von Ursachen haben können. Das unterscheidet seine Theorie der Kausalität z.B. von Theorien, die Douglas Gasking und Georg Hendrik von Wright vertreten haben: D. Gasking, Causation and recipes, in: Mind 64 (1955), S. 497-487; G.H. v. Wright, Erklären und Verstehen, Frankfurt/M. 1974, Kap. II.
[35] Elinor Ostrom, Allmende, a.a.O, S. 242 ff.
[36] Für eine Spezifikation, welcher Art solche Belege sein sollten vgl. die sogenannten Bradford Hill – Kriterien für Verursachung von Jeremy Horwick et. al., The Evolution of Evidence Hierarchies: What Can Bradford Hill’s Guidelines for Causation Contribute?, in: Journal of Royal Society of Medicine 12 (2009), S. 186-194. Zitiert bei David Spiegelhalter, The Art of Statistics. Learning from Data, 12. Auflage Pelican Book/Penguin o.O. 2020, S. 114 ff: “Can We Ever Conclude Causation from Observational Data?” sowie ebd. Anm. 12, S. 411.
[37] Das Beispiel verdanke ich Edith Schmid, die an der Entwicklung dieser App beteiligt gewesen war.
[38] Vgl. die Übersicht bei Roman Birke, Geburtenkontrolle als Menschenrecht, Göttingen 2020.
[39] Vgl. die recht ausführliche Analyse von Stéphane Horel und Maxime Vaudand in: Le Monde vom 24.Juli 2019, S. 12: „CETA: bataille en coulisse sur les normes sanitaires. Ottawa s’active depuis années pour affaiblir la réglementation européenne sur les pesticides et les OGM”. Genereller vgl. die Übersicht der Vereinigung nachhaltiger Investoren FAIRR: FAIRR, An industry infected. Animal agriculture in a post-Covid world (3 June 2020), Quelle: https://www.fairr.org/article/industry-infected/, abgerufen am 15. Juni 2020.
[40] Laut US-Quellen lag der Stromverbrauch der Bitcoin-Produktion 2019 bei 113.62 Tausend Terrawatt-Stunden, während die Niederlande im selben Jahr insgesamt 110.68 Tausend Terrawatt-Stunden Strom verbrauchten: Quelle: Cambridge Centre for Alternative Finance,
https://cbeci.org/cbeci/comparisons, abgerufen am 18. Mai 2021.
Zur Rolle von chinesischen Kohlekraftwerken bei der Bitcoin-Produktion vgl. Shangrong Jiang, Yuze Li, Quanying Lu, Yongmiao Hong, Dabo Guan, Xu Xiong, Shouyang Wang, Policy assessments for the carbon emission flows and sustainability of Bitcoin blockchain operation in China, in: Nature Communication, Quelle: https://doi.org/10.1038/s41467-021-22256-3, abgerufen am 1.Mai 2021. – Laut Neuer Zürcher Zeitung vom 8. Januar 2022 hat China die Bitcoin-Produktion im eigenen Land schrittweise verboten. Die chinesische Mining-Firma Bitfufu verlegte daraufhin ihre stromfressenden Rechner nach Kasachstan. Vgl. Neue Zürcher Zeitung vom 8.1.2022, S. 21: „Unter den Unruhen in Kasachstan leidet auch der Bitcoin“.
[41] „Der ökologische Fußabdruck der zehn reichsten Prozent der Franzosen ist viermal so groß wie jener der 50 Prozent, die zur ärmeren Hälfte des Landes gehören.“ Süddeutsche Zeitung vom 3. Dezember 2018, S. 4: „Rasend wütend“. – Ich konnte diese genauen Angaben noch nicht überprüfen, glaube aber das meine vagere Behauptung über unterschiedliche ökologische Fußabdrücke von reicheren und ärmeren Franzosen zutrifft.
[42] Das gilt gerade für die sogenannten Techkonzerne wie Amazon, Twitter oder Google. Ein simples Beispiel für die übliche Verteidigung der Praktik, solche Unternehmen von Verantwortlichkeiten für kollektive Güter freizustellen ist, liefert der Artikel des Barrister (Rechtsanwalts) Jamie Susskind, It is governments that need to protect free speech, not Musk, in: Financial Times vom 27. April 2022, S. 17. Der Artikel bezieht sich auf den Kauf des Unternehmens Twitter durch den Unternehmer Elon Musk.
[43] Das Beispiel wird von P. Minnerop und F. Otto, Climate Change and Causation, a.a.O., S. 51 ff angeführt und untersucht. Das Landgericht Essen hatte am 15. Dezmeber 2016 die Klage von Lliuya gegen RWE AG abgewiesen. Das Verfahren ist noch beim Oberlandesgericht Hamm anhängig (Stand April 2022). Vgl. Landgericht Essen Aktenzeichen AZ 2 0 285/15. Auf Seite 3 der Urteilsbegründung heißt es: „(Der Kläger) ist der Ansicht, dass eine rechtliche Kausalität zwischen der Flutgefahr und den Treibhausgasemissionen der Beklagten vorliege. Laut Germanwatch soll es im Frühjahr/Sommer 2022 einen Ortstermin geben. Vgl. deren Pressemitteilung unter: https://www.germanwatch.org/de/85108, abgerufen am 16. April 2022. – Ich danke Kaj Späth für die Beschaffung wertvoller Informationen zu diesem Fall. Zu anderen, ähnlichen Gerichtsfällen vgl. Klaus Günther, Die Verschränkung von Würde und Leben, Ms. April 2022, S. 2 f.
[44] Zu dieser unzulänglichen Akteurs-Typologie gehört auch die Gegenüberstellung eines „Globalen Nordens“ mit einem „Globalen Süden“, wobei strenggenommen dem „Globalen Süden“ der Akteursstatus, mithin Verantwortlichkeiten abgesprochen werden. Empirisch ist diese Gegenüberstellung unhaltbar. Denn danach gehören zum Beispiel das englische Blyth Valley in Northumberland oder Paris- St. Denis zum reichen, mächtigen „Globalen Norden“, während Dohar in Quatar or Juhu Beach in Mumbai/Indien dem armen, machtlosen „Globalen Süden“ zugeordnet werden. Entsprechend zählen die National Union of Rail, Maritime and Transport Workers (RMT) in Großbritannien zum Globalen Norden und die Abu Dhabi Investment Authority (VAE) oder China Investment Corporation zum „Globalen Süden“. Die “working poor” im englischen Bradford, die billige Kleidung in Arcadia shops aus den Fabriken von Chottagong/Dhaka, Bangladesch kaufen, sind nach dieser Typologie auch Teil des „Globalen Nordens“, während märchenhaft reiche Männer wie Lakshmi Mittal aus Indien oder Carlos Slim in Mexico Mitglieder des „Globalen Südens“ sind.
[45] Eine Begründung für gewisse Freiheitsbeschränkungen in der Covid-19-Pandemie habe ich in meinem Aufsatz „Wir müssen abwägen“, a.a.O. gegeben.
[46] John Darwin sieht in der Ressourcenmobilisierbarkeit für wechselnde Zwecke und wechselnde Sozialverbände eine wesentliche Eigenschaft moderner Staaten: J. Darwin, Der imperiale Traum. Die Globalgeschichte großer Reiche 1400-2000, Frankfurt/M. 2010, S. 39.
[47] Dieser Streit ist praktisch wie theoretisch uralt und wird zugespitzt in der Frage deutlich, ob man als Bürger zum lebensgefährlichen Kriegsdienst verpflichtet ist, um in einem Verteidigungskrieg das Leben aller Bürger zu schützen. Selbst Hobbes, der die Frage mit einem Ja beantwortet, lässt zugleich zu, dass man sich dem Kriegsdienst entziehen darf, um seine Haut zu retten, wenn man einen Stellvertreter entsendet. Vgl. Thomas Hobbes, Leviathan oder Stoff, Form und Gewalt eines kirchlichen und bürgerlichen Staates (1651), hrsg. Iring Fetscher, übers. Walter Euchner, Neuausgabe Frankfurt/M. 1984, Kap. 21: „Von der Freiheit der Untertanen“, S. 169.; engl. Orig. Leviathan, or The Matter, Forme & Power Of a Common-Wealth Ecclesiastical And Civill, hrsg. Richard Tuck, Cambridge 1996, Kap. 21: „The Liberty of Subjects“, S. 151.
Radikaler noch als Hobbes halten gegenwärtig (Mai 2022) bestimmte Organisationen mit dem Anspruch, Menschenrechte zu schützen, ein Verbot der ukrainischen Regierung für menschenrechtswidrig. Es geht um das Verbot für Männer in der Ukraine, ihr Land zu verlassen, es sei denn, sie sind älter als 60 Jahre oder müssen mindestens drei minderjährige Kinder unterhalten oder sind als Alleinerziehender für ein minderjähriges oder ein behindertes Kind verantwortlich. Die Kritik daran wird mit einem Menschenrecht begründet, nicht an einem Krieg teilzunehmen. Zu der Forderung an das deutsche Parlament in Berlin, auch ukrainischen Wehrdienstverweigerern Asyl zu gewähren, vgl. den Appell von u.a. von Pro Asyl: „Schutz und Asyl für Kriegsdienstverweigerer und Deserteure der am Krieg in der Ukraine beteiligten Staaten“,
Quelle: behttps://www.connection-ev.org/pdfs/2022-03-24_AppellBundestag.pdf, abgerufen 3. Mai 2022.