Experten – was sind sie, was sollen sie?

Lutz Wingert

Experten – was sind sie, was sollen sie?
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Experten gehören zum Volk der Pendler. Im Unterschied zu vielen Pendlern überschreiten sie beim Pendeln Grenzen. Experten sind Grenzgänger. Denn sie pendeln zwischen dem Bereich eines Sonderwissens und dem Bereich eines Allgemeinwissens hin und her. Das Sonderwissen besteht in einer Kennerschaft oder Expertise und ist der Expertin zugänglich. Das Allgemeinwissen ist eine Art von Wissen, das ohne Kennerschaft zugänglich ist und das Laien zukommt. Experten sollen unter anderem durch einen Wissenstransfer Laien zu bestimmten Meinungen autorisieren.
Um diese Skizze einer Antwort auszumalen, werde ich zunächst durch Kontrastierungen charakterisieren, was Experten sind. In einem zweiten Schritt werde ich dann etwas darauf eingehen, was Experten tun sollen – was ihre deklarierten und impliziten Funktionen sind. Damit meine ich faktische Funktionen. In einem dritten Schritt will ich dann die Frage einer Antwort näherbringen, was Experten tun sollten. Das hat mit der Frage zu tun, was gute Experten sind.

I. Zur Charakterisierung von Experten: Was sind Experten?

Man kann Experten zunächst grob charakterisieren durch das, was sie tun. Experten begutachten, z.B. begutachten sie das Gefahrenrisiko bei der Lagerung eines chemischen Stoffes in großen Mengen. Oder sie begutachten als psychologische Sachverständige vor Gericht die Kontrollfähigkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat, die ihm zu Last gelegt wird. Experten begutachten nicht nur, sie inspizieren auch. Z.B. inspizierten Kunsthistoriker ein Wandgemälde, das zum Vorschein kam, als man an die Renovation des 2008 abgebrannten Zunfthauses in der Zürcher Altstadt ging. Experten begutachten und inspizieren und viele prognostizieren. Arbeitsmarktexperten prognostizieren den Verlust von Arbeitsplätzen bei der Einführung eines Mindestlohnes. Gelegentlich stellen Klimaexperten Voraussagen auf wie die, dass die Himalaja-Gletscher bis 2035 weitgehend verschwunden sein werden. Fußballexperten schließlich mögen einen Achtungserfolg von Julian Nagelmanns deutscher Mannschaft bei der Fußballweltmeisterschaft prognostizieren. Es kann sein, dass vor solchen Erwartungen gewarnt wird und dann geschieht das, was Experten auch tun: Sie warnen, vielleicht warnen sie davor, einen Salzstock als Endlagerstätte für radioaktiven Müll zu benutzen. Oder sie sprechen Empfehlungen aus. Eine schulpsychologische Expertin empfiehlt den Eltern einen Schulwechsel für das Kind. Ein Goldexperte empfiehlt den Kauf von Aktien von Goldförderunternehmen, von sogenannten Goldtiteln, vorausgesetzt man ist bereit, die bisweilen erheblichen Differenzen zwischen den Kursen solcher Goldtitel und dem Goldkurs hinzunehmen.
Dadurch dass Experten all das tun — begutachten, inspizieren, vorhersagen, warnen, empfehlen –, tun sie auch noch etwas anderes: Sie autorisieren präsumtiv Laien zu einer Meinung über einen bestimmten Sachverhalt und sie erfüllen vorgeblich einen Auftrag, nämlich den Auftrag, einen Laien zu eben einer Meinung zu berechtigen oder zumindest zu dieser Berechtigung beizutragen.
Nun ist jede effektive Autorisierung an eine Autorität gebunden. Hier handelt es sich um die Autorität, die in der Expertise der Expertin liegt. Mit „Expertise“ ist eine Kennerschaft in Hinsicht auf eine Sache gemeint, mit der man Erfahrungen machen kann und in der man erfahren oder unerfahren sein kann. Im Begriffswort „Experte“ steckt ja das lateinische „peritus“ – kundig sein.
Die Kennerschaft der Expertin ist eine Kennerschaft, die für den Laien bekannt oder erkennbar ist. Eine Person muss in ihrer Kennerschaft für Laien bekannt sein, wenn sie einen Expertenstatus hat. Das Faktum des Bekanntseins genügt jedoch nicht. Denn Experten unterscheiden sich von Prominenten, von Berühmtheiten („celebrities“), die durch einen hohen Bekanntheitsgrad definiert sind. Die Expertin muss spezifischer für ihre Kennerschaft bekannt sein. Entsprechend folgt die Aufmerksamkeit für eine Expertin dem Interesse an dem, worin die Kennerschaft besteht. Das ist anders bei Prominenten. Hier folgt umgekehrt das Interesse am Gesagten dem Interesse an der Sprecherin, es folgt der Aufmerksamkeit auf die Person, die etwas sagt.
Für die Expertise gilt noch eine weitere Bedingung. Sie muss auch von anderen Kennern beglaubigt sein. Und dem Laien muss auch diese Beglaubigung bekannt sein. Die beglaubigte Kennerschaft der Expertin ist dem Laien bekannt mittels Zeichen oder Repräsentationen des Expertenwissens. Solche Erkennungszeichen haben beispielsweise die Forma von Titeln wie Olympiasieger, Fußballweltmeister, Universitätsprofessorin, von Rollen wie die Rolle des vor Gericht zugelassenen Bausachverständigen, von Zeugnisse, aber auch von tradierten Elogen oder gar Legenden.

So ist der englische Bergsteiger Joe Simpson ein Experte für Überlebenstraining und hält entsprechende Kurse für zahlungskräftige Kader ab. Simpson wurde — so die Erzählung — berühmt dafür, wie er sich 1985 aus den Anden rettete. Er hatte sich beim Abstieg aus 6300 Metern Höhe mit seinem Kollegen Simon Yates ein Knie zerschmettert, wurde von diesem mühevoll weit hinunter geschleppt und stürzte dann erneut ab. Der Freund hatte Simpson vom Seil schneiden müssen, als er nach stundenlangem Festhalten drohte, selbst mit in die Tiefe gerissen zu werden. Der schwer verletzte Simpson verschwand in einer tiefen Gletscherspalte, hatte aber Glück beim Aufprall und schaffte es, drei Tage lang ohne Nahrung auf dem Bauch allein ins Basislager zu robben.[1]
Die beglaubigte Expertise wird durch solche Zeichen signalisiert, die dem Laien verständlich sind. Gleichwohl bestimmen die Laien, also diejenigen, für die eine Person eine Expertin ist, nicht einfach die Kriterien für den Expertenstatus. Das unterscheidet die Autorität eines Experten von der Autorität einer charismatischen Gestalt. Es gehört zur hybriden Natur, das heißt zum Grenzgängertum von Experten, dass sie verschiedenartige Maßstäbe erfüllen müssen. Einerseits sind es Anforderungen der Sichtbarkeit für Laien. Andererseits sind es Maßstäbe, die von anderen Kennern an sie angelegt werden.
Wie schon gesagt, unterscheidet sich der Experte vom Prominenten eben dadurch, dass ein Experte auch sachverständigen Maßstäben genügen muss. Allerdings gibt es auch den Fall des prominenten Experten. Der prominente Experte ist eine Person mit einer hohen Reputation. Ihre Reputation ist zwar die Folge einer beglaubigten Kennerschaft. (Das unterscheidet einen guten Ruf von reiner Prominenz oder Berühmtheit.) Aber die Reputation ist eine Autorität, die sich auf ein anderes Feld als das der beglaubigten Expertise erstreckt. So ist der New Yorker Wirtschaftswissenschaftler Nouriel Roubini zum prominenten Experten geworden, nachdem er nahezu als Einziger sehr früh und sehr genau den dramatischen Abschwung auf dem US-Aktienmarkt 2007 prognostizierte. Roubini tat das auf der Basis seiner ökonomischen Expertise in Sachen Konjunkturzyklen. Dies begründete seine hohe Reputation, kompetent über jedwede Art von ökonomischer Krise Auskunft zu geben.
Diese Abgrenzungen eines Experten legen zusammen mit dem Kontrast „Experte versus Laie“ folgende resümierende Erläuterung des Expertentums nahe.
Eine Expertin ist eine Person, für die gilt:
(1) Sie hat eine Expertise oder Kennerschaft in Hinsicht auf x, die von anderen Kennern beglaubigt wird. (Man kann auch sagen: Sie hat den sozialen Status einer Wissenden in Bezug auf x.)
(2) Ihre beglaubigte Kennerschaft ist für einen Unwissenden in Sachen x, also für einen Laien, erkennbar oder bekannt.
(3) Die Person, die eine Expertin ist, hat die zugewiesene Aufgabe, ein Urteil eines Laien über x zu stützen oder gar zu bilden. Und zwar so zu stützen, dass das Urteil als Ausdruck von Wissen oder Einsicht gelten darf. (Dieses Urteil kann auch ein handlungsleitendes Urteil sein, also eine Meinung oder eine Überzeugung, die mit einem Entschluss verbunden ist.)
(4) Ihr (, der Person, die eine Expertin ist,) wird diese Aufgabe von Laien zugewiesen.

Wenn im Folgenden von wesentlichen oder zentralen Eigenschaften einer Expertin die Rede ist, so sind diese vier Eigenschaften gemeint. Die Behauptung, dass diese Bestimmungen wesentliche Eigenschaften von Experten sind, passt gut zusammen mit einigen intuitiv verfügbaren Merkmalen von Experten. Experten sind Fachleute, die als repräsentativ für eine Gemeinschaft von Sachverständigen gelten. (Das zur ersten Eigenschaft.) Sie sind aber keine unerkennbar vergrabenen Spezialisten. (Das zur zweiten Eigenschaft von Experten, dem Laien bekannt sein zu können.) Das zeigt sich auch daran, dass Laien sich in ihren Urteilen und Entschlüssen auf Experten stützen oder gar berufen. Und schließlich passt die Behauptung, Experten bekämen eine Aufgabe zugewiesen, dazu, dass Experten nicht von sich aus initiativ sind – jedenfalls nicht, bevor ihnen ein Beratungsauftrag erteilt worden ist.
Man kann die vorgeschlagene Antwort auf die Frage, was Experten sind, weiter überprüfen, indem man die so beschriebenen Experten mit anderen sozialen Gestalten vergleicht, die Autorität in sachlicher Hinsicht haben. Solche Gestalten kognitiver Autorität sind z.B. Entscheider, Administratoren, Anwälte, Gelehrten, Intellektuellen. Dieser skizzenhafte Vergleich ist auch nützlich als Einfallstor für Überlegungen, das Verständnis von Expertentum zu historisieren, also es in einen Kontext zu setzen, ohne den bestimmte Gegenüberstellungen vielleicht gar nicht zulässig sind. (Hier sind die Historiker-Experten unter Ihnen besonders gefragt.)
(1) Eine erste Gegenüberstellung ist die von Experten versus Entscheidern. Experten entscheiden nicht. Sie nehmen zwar Stellung zu einer Sache, aber sie geben keine Anweisungen in dieser Sache. Experten sind aber auch keine Verwalter, die eine Entscheidung implementieren. (Man kann Administratoren als Entscheider in dem Sinn ansehen, dass sie nach „Konditionalprogrammen“[2] entscheiden: Wenn etwas gegeben ist, dann muss bei der Ausführung so oder so entschieden werden.) Es mag zwar so sein, dass wie Versicherungsexperten Stellung nehmen zur Organisation der Unfallversicherung der Stadt Zürich und die Nutzung eines Einsparpotenzials anmahnen. Aber es obliegt dann der zuständigen Stadträtin Martin, zu entscheiden, ob die angehäufte und als zu hoch monierte Risikoreserve zur Prämiensenkung verwendet werden soll.
(2) Experten ähneln als Nicht-Entscheider anderen Beratern wie z.B. Anwälten oder auch Vertrauten wie es Freunde oder persönliche Ratgeber sind. Sie unterscheiden sich von solchen Beratern in der Art ihrer Stellungnahme. Die Stellungnahme steht unter dem Anspruch einer Unabhängigkeit von beauftragenden Laien. Natürlich sollen auch Anwälte oder persönliche Ratgeber in dem Sinn unabhängig sein, dass sie nicht einfach dem Rat Suchenden nach dem Munde reden und sagen, was dieser hören will.
Die Unabhängigkeit der Experten-Stellungnahme hat jedoch noch eine andere Eigenschaft. Sie schließt eine Ablösung von Bedingungen für die Verwertbarkeit der Stellungnahme ein, die von den Prämissen des beauftragenden Laien herrühren. So empfahlen die schon erwähnten Versicherungsexperten in ihrer Stellungnahme an den Zürcher Stadtrat, eine Konkurrenzofferte einzuholen von privater Seite für die bislang städtische Verwaltung des Versicherungsvermögen. Auf diese Weise sollten die Marktkräfte spielen. Diese Stellungnahme erfolgte losgelöst von den wirtschaftspolitischen Präferenzen ihrer Auftraggeber. Anwälte, Rat gebende Vertraute oder Therapeuten können jedoch nicht ohne Parteilichkeit für das bessere Selbst ihres Adressaten ihre Rolle erfüllen.
Zur Unabhängigkeit der Experten gehört nicht bloß eine Unparteilichkeit, sondern auch eine Indifferenz gegenüber den Prämissen, unter denen die Weiterverarbeitung ihrer Stellungnahme gehört. Diese Indifferenz unterscheidet übrigens den Experten wohl auch von der historischen Gestalt des europäischen Fürstenberaters. Die Indifferenz des Experten gegenüber den Prämissen der Weiterverarbeitung seiner Stellungnahme kann einerseits Gleichmütigkeit, andererseits Ignoranz des normativen Kontextes bedeuten, in dem seine Meinung verwendet wird. Diese Zweideutigkeit der Expertenunabhängigkeit im Sinne einer Indifferenz hängt vermutlich mit dem Hybridcharakter, mit dem Grenzgängerstatus des Expertentums zusammen. (Sie trägt den Keim eines Konflikts in sich.)
(3) Experten lassen sich nicht nur erstens Entscheidern und Verwaltern und zweitens Beratern wie Anwälten und persönlichen Ratgebern gegenüberstellen. Sie heben sich auch ab von Lehrern, Meistern, Erziehern. Das Verhältnis zwischen Experte und Laie ist von der Beziehung zwischen Lehrer und Schüler, Meister und Novize, Erzieher und Zögling verschieden. Denn trotz ihrer Unabhängigkeit obliegt es den Experten nicht, festzustellen, ob ihre Expertise für den Laien ausreicht, ob also der Bedarf des Laien an der Antworten zur Urteilsbildung gedeckt ist. Demgegenüber entscheiden Lehrer, ob das Lernziel erreicht worden ist, entscheiden Meister über die gelungene Nachfolge und Erzieher über den erzielten Bildungsgrad. (Es mag sein, dass das für Prinzenerzieher nicht stimmt.)
Natürlich kann Unbehagen aufkeimen und kann sich sogar der Funken der Revolte gegen eine technokratisch Expertenherrschaft entzünden. Ebenso können Experten gegen das nicht sachangemessene Ende ihrer Konsultation aufbegehren. Aber dann drohen sie aus ihrer Rolle zu fallen. Sie kehren dann entweder in den Bereich ihres Sonderwissens zurück mit seinen Standards für beglaubigte Kennerschaft und nehmen ihren Platz als spezialisierte Kenner oder Gelehrte ein. Oder sie nehmen andere Rollen ein: die des Lehrers bzw. Erziehers, oder die Rolle des Intellektuellen.

II. Zur Funktion von Experten: Was sollen Experten?
Nun zur zweiten Frage: Was sollen Experten? Damit ist genauer formuliert gefragt, was Experten tun sollen, welche Funktionen oder Aufgaben sie haben. Und relativ zu dieser Funktion ist auch gefragt, wie Experten sein sollen oder müssen.
Die grobe Antwort wurde schon mit der dritten Eigenschaft gegeben, die für Experten wesentlich ist. Eine Expertin soll ein Urteil eines Laien so stützen oder bilden, dass der Laie für dieses Urteil den Status beanspruchen darf, ein Wissen oder eine Einsicht zu sein. Kurz, Experten sollen zum Wissenserwerb von Laien beitragen. Das ist ihre primäre, deklarierte Funktion.
Diese Behauptung von mir steht etwas im Kontrast mit Antworten, die sich bei Wissenschaftssoziologen wie Sheila Jasanoff, Peter Weingart oder Niklas Luhmann finden. Diese Autoren schreiben Experten die Funktion zu, Unsicherheiten von Laien zu managen. Jasanoff spricht davon, dass Experten Unsicherheiten erträglicher und politisch unanstößig machen sollen. Luhmann sieht ihre Aufgabe darin, Unsicherheiten in der Erwartung des Kommenden zu reduzieren. Peter Weingart spricht u.a. von der Funktion, den beauftragenden Laien von anfechtbaren Begründungen zu entlasten, und davon, dass Experten Konsens vorbereiten sollen – also Unsicherheiten, ob andere abweichen werden, verringern sollen.
Ich möchte die Triftigkeit dieser Antworten nicht durchweg bestreiten. Aber wer eine solche wissens- und wissenschaftssoziologische Antwort auf die Frage gibt, was Experten tun sollen, übersieht zweierlei. (1) Erstens vernachlässigt er den Zusammenhang von Sicherheit und Wissen. (2) Und zweitens verkennen Anhänger dieser Antwort den engen Zusammenhang zwischen den Begriffen des Wissens und des Experten.
(1) Zunächst zum ersten Punkt, zum Zusammenhang von Sicherheit und Wissen: (Ich beschränke mich hier auf sprachförmiges Wissen, das in Sätzen mit behauptender oder präskriptiver Verwendung ausgedrückt werden kann). Wissen ist irritationsfestes und irrtumssensibles Überzeugt-Sein von der Wahrheit. Denn wer Wissen hat, der würde unter solchen Umständen, unter denen eine Aussage falsch wäre, nicht glauben, dass die Aussage wahr wäre. Der Wissende ist irrtumssensibel. Er oder sie ist aber auch irritationsfest. Unter solchen Umständen, die die Erfüllung der Wahrheitsbedingungen einer Aussage nicht affizieren, würde ein Wissender nicht von seiner zutreffenden Überzeugung abrücken. Man kann Wissen durchaus mit Sicherheit in Verbindung bringen. Entsprechend darf man auch das, was Experten tun sollen, mit der Erzeugung von kognitiver Sicherheit oder Abwesenheit von begründeten Zweifeln assoziieren. Aber man darf daraus nicht den Schluss ziehen, dass ein expertenhaften Beitrag zur Ausbildung stabiler Urteile und Überzeugungen nichts damit zu tun hat, einen zulässigen Wissensanspruch zu etablieren. (Ein legitimer Wissensanspruch ist etwas anderes als ein unfehlbarer Wissensanspruch, ist also mit Fallibilität vereinbar.)

( 2) Zweitens hatte ich gesagt, dass die Anhänger der Auffassung, Experten seien kognitive Sicherheitsmanager, den engen Zusammenhang zwischen den Begriffen des Wissens und des Experten vernachlässigen. Mit diesem Zusammenhang ist jetzt nicht gemeint, dass ein Experte ein Kenner ist und also in einer Sache Bescheid weiß oder eben Wissen hat. Es ist mit dem begrifflichen Zusammenhang von Wissen und Experten vielmehr gemeint, dass die Beziehung Laie-Experte nur eine Spezifikation der generellen Beziehung Laie-Informant ist. Und diese letztere Beziehung, die Beziehung Laie-Informant, gehört zum Wissensbegriff. Denn der Wissensbegriff hat die Rolle eines Orientierungsmittels in einer Situation, in der jemand sich fragt, was er für wahr halten soll.[3] In einer solchen Situation dient der Begriff des sprachlich darstellbaren Wissens dazu, jemanden zu kennzeichnen, der weiter hilft. Man rätselt vielleicht, ob es jetzt, um Mitternacht auf dem Bahnhof noch einen Anschlusszug nach Biel gibt (von Bern aus) oder nicht. – „Frag‘ den Schaffner, er weiß es!“, mag die Antwort des Kollegen lauten. Hätten wir den Wissensbegriff nicht (ich spreche vom Wissensbegriff, nicht von einem bestimmten Stück Wissen!), dann könnten wir nicht einen vermeintlich guten Informanten kennzeichnen, der in der geschilderten Situation des Zweifels, weiterhilft. Experten sind vermeintlich gute Dauer-Informanten. Und der Wissensbegriff dient dazu, sie zu kennzeichnen. Experten unterscheiden sich von gewöhnlichen Informanten dadurch, dass sie nicht bloß punktuelle Kenntnisse haben und dass sie ihre Kenntnisse nicht einfach einer kontingent günstigeren, epistemischen Situation verdanken. So wie sich mein Vordermann an der Absperrung in der Zürcher-Altstadt in einer günstigeren Situation als ich befindet, zu wissen, ob Taylor Swift schon an ihrem Hotel angekommen ist. Der Vordermann ist für mich ein guter Informant, aber er ist kein Experte.
Man kann zwar sagen, dass Experten auch Unsicherheiten beheben sollen, weil sie als eine Sorte von Informanten auf Situationen des Zweifelns bezogen sind. Aber diese Unsicherheit durch Zweifel bleibt auf Wissen bezogen. Denn Zweifel und Begründungen, in denen Gründe angeführt werden, sind für einander gemacht. Gründe sind das, wodurch Zweifel ausgeräumt werden sollen. Und sie sind das, was im Falle von sprachförmigem Wissen die Irrtumssensibilität und Irritationsfestigkeit eines Wissenden erzeugen. Die Kernbehauptung bleibt also bestehen: Die primäre deklarierte Funktion von Experten ist, zu Wissensansprüchen von Laien beizutragen. In solchen Ansprüchen münden dem Sinn nach die Fragen von Laien, zu deren Beantwortung die Experten beitragen sollen. Laien-Fragen dieser Art sind Fragen, ob dies oder jenes der Fall ist; oder was es bedeutet, dass das und das der Fall ist; oder was wäre, wenn das und das der Fall wäre.

Sind Reaktoren sicherer, bei denen die Neutronen mit Wasser gebremst werden, oder gleichen sie den Reaktortypen in punkto Sicherheit, bei denen die Neutronen mit Graphit gebremst werden? Gelangen zu viel Antibiotika in die Nahrungskette, wenn Obstbäume gegen den so genannten Feuerbrand, eine Art bakterieller Befall, gespritzt werden? Was bedeutet es, dass das frühere Heimkind bei seinen neuen, fürsorglichen und wohlhabenden Pflegeeltern heimlich in seinem Zimmer Lebensmitteldepots anlegt? Oder was wäre, wenn Geschäftsbanken und Investmentbanken getrennt werden würden? Würde dieses „narrow banking“ tatsächlich das Klumpenrisiko auf dem Finanzmark verringern oder nur bankeninterne Streumöglichkeiten von Risikopositionen verhindern?
Die Laien, die so fragen, mögen Behörden wie die Schweizer Finanzmarktaufsicht und Bundesrat Merz, besorgte Pflegeeltern, verunsicherte Luzerner Obstbauern oder die von einem Störfall beunruhigte Bevölkerung sein. Die Experten sind beispielsweise Finanzmarktexpertinnen, Kinderpsychologinnen, Nahrungsmittelexperten oder Fachleute für verschiedene Reaktortypen.
Wenn es gut geht, tragen sie zur Überwindung einer Unsicherheit bei. Aber es wäre falsch, diese Unsicherheit bloß als psychologisches Gefühl der Ungewissheit zu verstehen und nicht auch als Unwissenheit.
Ich habe bislang die Frage: „Was sollen Experten tun?“ mit der Angabe einer Funktion beantwortet und diese Funktion als primäre, deklarierte Funktion bezeichnet. Darüber hinaus habe ich diese Funktionsbestimmung gegen eine Alternative verteidigt, die Alternative, dass Experten Unsicherheit managen sollen, ohne dass das mit der Etablierung von Wissensansprüchen zu tun hätte. Damit will ich nicht bestreiten, dass Experten auch andere Funktionen haben. Bevor ich einige dieser Funktionen benennen, will ich kurz noch auf etwas anderes eingehen: Was sollen Experten sein, gegeben die primäre, deklarierte Funktion? Hier wird nach Vorgaben gefragt, die das Anforderungsprofil von Experten ausmachen.
Einige dieser Vorgaben ergeben sich aus den schon erläuterten zentralen Eigenschaften von Experten. Erstens müssen Experten eine beglaubigte Kennerschaft haben. Das ist jetzt trivial und wurde schon mit der ersten der aufgelisteten Eigenschaften festgestellt. Zweitens muss ihre beglaubigte Kennerschaft sichtbar sein für Laien. Das hängt mit der zweiten der genannten Eigenschaften zusammen. Die Anforderung an Sichtbarkeit der Expertin kann spezifischer z.B. die Anforderung sein, einer angesehenen Institution anzugehören, verrechtlichte Befugnisse wie die eines vereidigten Sachverständigen zu haben oder Zertifikate zu besitzen. Drittens muss eine Expertin übersetzen können – vom Vokabular der Expertise ins Vokabular des Laien und umgekehrt. Das ergibt sich aus der funktionalen Eigenschaft der Expertin, zur Stützung oder Bildung von Laien-Urteilen beizutragen. Die Bedingung der Übersetzerkompetenz wird bisweilen auch beschrieben als Erfordernis, mit der Öffentlichkeit umgehen zu können. Schließlich darf viertens eine Expertin nicht zu ambitioniert in ihrem Bestreben sein, die Urteils- und Willensbildung von Laien zu beeinflussen. Das ergibt sich daraus, dass der Laie, nicht der Experte der Initiant ist, also aus der vierten Eigenschaft von Experten. Die Empfehlung „Don’t call us, we call you!“ ist eine etwas drohende Art, diese Anforderung an Experten zu formulieren.

Meine Angabe, was Experten sein sollen, ist sehr unvollständig. Sie soll nur andeuten, dass eine angezielte, strikte Begriffsanalyse mit ihrer Rede von wesentlichen Experteneigenschaften nicht dazu führen muss, die Variabilität und Historizität in den Erscheinungsformen von Expertentum zu vergessen. Spezifische Expertenkulturen können z.B. mit unterschiedlichen Arten zu tun haben, wie Experten rekrutiert werden. Diese Unterschiede in der Rekrutierung können die Folge von unterschiedlichen Gewichtungen der Elemente im Anforderungsprofil für Experten sein. Wird die lobende Erzählung stärker gewichtet als die Übersetzerfähigkeit, wie z.B. bei der Rekrutierung des knurrigen, ehemaligen US-amerikanischen Zentralbankchef Paul Volcker als Regulierungsexperte und Gegenerzählung zu Alan Greenspan in der Obama-Administration? Spielt die Übersetzerfähigkeit eine größere Rolle als die Zugehörigkeit zu einer anerkannten Institution? Und wie ändert sich das in der historischen Zeit? Wo wird seit wann der Medienprofi und ordentlich beglaubigte Sachverständige dem fachlichen Ass vorgezogen und wo nicht?
Diese Überlegungen bleiben im Rahmen der von mir sogenannten primär deklarierten Funktion von Experten. Welche anderen Funktionen gibt es? Ich möchte drei benennen: die Funktion zu beruhigen; die Funktion der Immunisierung gegen Kritik und die Funktion der indirekten Erweiterung von Handlungsspielräumen der Laien. (Ich hätte demnach insgesamt vier Funktionen benannt, die Experten erfüllen sollen.)
(1) Mit der Funktion von Experten, zu beruhigen, ist schlicht gemeint, dass Experten auch dazu da sind, dass sich der Laie nichts vorwerfen muss. Die Pflegeeltern können sich z.B. sagen, sie müssten sich nichts vorwerfen. Sie haben die Kinderpsychologin konsultiert und diese Expertin hat das auffällige Verhalten des Kindes nicht als Reaktion auf erlebte Vernachlässigung, sondern als Folge der noch lebendigen Erinnerung an empfundene Knappheiten im Heim interpretiert, was bei Heimkindern öfter der Fall sei. Ebenso muss sich der Luzerner Obstbauer beim Einsatz von Streptomyzin nichts vorwerfen. Die Nahrungsmittelexperten des kantonalen Bauernverbandes stuften die Belastung in der Nahrungsmittelkette als vernachlässigenswert ein.
(2) Wie das Beispiel zeigt, ist die Funktion von Experten, zu beunruhigen, eng verbunden mit einer anderen, objektiven Zweckbestimmung: der Funktion, den Laien gegen Kritik Dritter zu immunisieren. Das meint Peter Weingart mit der Aufgabe der Begründungsentlastung. Experten stellen dem Laien gegebenenfalls einen Tugendausweis aus. Der Laie hat seine epistemischen Tugendpflichten erfüllt und den Sachverstand unabhängiger Kenner konsultiert.
(3) Man könnte hinzufügen: Die Experten sollen den Bedarf von Laien an Immunisierungsmitteln gegen Kritik decken und so den Handlungsspielraum der Laien erweitern. Dies ist eine weitere Funktion von Experten. Sie sollen dem Laien mehr Handlungsmöglichkeiten verschaffen. Aber hier ist nicht gemeint, dass der Laie mehr Handlungsmacht durch legitime Wissensansprüche gewinnen soll. Experten können den Handlungsspielraum auch dadurch erweitern, dass sie sich neutralisieren. Mehr Experten sind nicht immer Mehr vom Gleichen. Denn mehrere Experten können durch gegenteilige Stellungnahmen oder Expertisen den Zweifel steigern, was der Laie in einer Sache für wahr halten soll. Das muss ihn aber nicht lähmen. Es kann ihm auch erlauben, andere Gesichtspunkte zum Zuge kommen zu lassen als die von Dissens belasteten Aspekte der Experten. Dieser Zuwachs an Handlungsfähigkeit durch Neutralisierung von Experten spielt ersichtlich eine Rolle bei Experten, die in die politische Sphäre, also in den Bereich kollektiv verbindlichen Entscheidens unter Fremden übertreten.
Im politischen Kontext ist auch die Strategie bekannt, Handlungsspielräume durch eine Bindung an das zukünftige Expertenvotum zu gewinnen. (Organisationssoziologen nennen das die Strategie der „binding hands“.) Der Laie, zumeist ein Politiker, erklärt vorab, dass er sich an das Votum der Experten halten werde (und es nicht bloß berücksichtigen werde). Er zielt so ab auf die Neutralisierung nicht von Experten, sondern von anderen Akteuren. Natürlich riskiert der mandatierende Laie hierbei, das Heft aus seiner Hand in die Hand der Experten zu geben. Dieses Risiko kann durch die entsprechende Expertenauswahl verringert werden.
Hier wird eine weitere Variante sichtbar, wie die Funktion erfüllt wird, Handlungsspielräume von Laien zu erweitern: durch eine Zuschneidung des Gegenstandsbereichs der einzuholenden Stellungnahme. Dies erfolgt zum Beispiel auf dem Weg einer bestimmten Auswahl von Experten. Das muss nicht so absichtsvoll und geplant vonstatten gehen, wie es sich vielleicht anhört. In institutionalisierten Experten—Laien-Beziehungen gibt es Regeln dafür, wann welche Art von Experten konsultiert werden sollen. Hier sind die Übersetzungen der Laien-Fragen in die Beratungssujets der Experten formatiert. Es ist offensichtlich, dass zu Beispiel eine Expertenkommission die Frage, wie der Wohlstand eines Gemeinwesens gesteigert werden kann, anders zerlegt und behandelt, wenn sie nur aus Ökonomen besteht und nicht auch aus Historikern, Soziologen oder Sozialphilosophen. Man kann das z.B. an der Kommission sehen, die der französische Präsident Sarkozy zur Frage nach den Maßstäben wirtschaftlicher Wohlfahrt vor einiger Zeit eingesetzt hatte und die im Januar 2010 ihre Stellungnahme veröffentlichte.
Soweit drei weitere Funktionen, die man Experten zuschreiben kann: die objektive Zweckbestimmung, kognitiv vermittelt Beruhigung zu stiften; die Funktion, gegen Kritik Dritter zu schützen; und schließlich die Funktion, indirekt Handlungsspielräume des Laien zu erweitern. Diese Funktionen sind der ersten von mir genannten, deklarierten Funktion von Experten nachgeordnet, also der Aufgabe, Wissensansprüche von Laien durch die Beeinflussung ihrer Urteils- und Willensbildung zu stützen. Warum diese Nachordnung?
Die Expertin muss zur verhandelten Sache begründet Stellung nehmen, so dass der Laie zu einem Urteil oder einem Entschluss durch Gründe berechtigt wird. Ihre Stellungnahme muss von allen Seiten für bare Münze genommen werden. Denn ohne diese Aktivität in der Sache würde die Autorität leiden, die der Person der Expertin zugeschrieben wird. (Die Autorität würde vielleicht nicht sofort leiden, wohl aber auf Dauer). Diese Autorität ist aber nötig, damit die Funktionen der Beruhigung, der Immunisierung und indirekten Spielraumerweiterung von Experten erfüllt werden können. Diese letzten Funktionen zehren von etwas, was nicht ohne die Erfüllung der ersten, der Wissensfunktion, wenn man so will dauerhaft Bestand hat.
Die genannten Aufgaben von Experten sind, so habe ich behauptet, faktische Aufgaben. Man kann feststellen, dass es in arbeitsteiligen Gesellschaften die soziale Gestalt oder Wissensfigur der Expertin gibt, die solche Aufgaben hat. Die bisherigen Antworten auf die Fragen: „Was sollen Experten tun und was sollen sie sein?“ sagen also etwas über ein faktisches Sollen aus. Man kann aber darüber hinaus auch fragen: Was sollten Experten eigentlich tun? (und nicht bloss: was sollen sie faktisch tun?) Damit bin ich bei meinem letzten Teil angelangt und bei einigen abschließenden und sehr bruchstückhaften Überlegungen zur Frage, was gute Experten sind.

III. Was sollten Experten tun – oder was ist ein guter Experte?
Wenn man die genannten Funktionen unterschreibt, dann kann man rasch einige Antworten darauf geben: Eine gute Expertin ist natürlich eine, die eine profunde Kennerschaft besitzt. Zweitens ist sie eine Expertin, bei der die Maßstäbe für die Kennerschaft und die Maßstäbe für ihre Sichtbarkeit getrennt bleiben. Sie weiß darum, dass sie den Expertenstatus verlieren kann, wenn die Beglaubigung ihrer Kennerschaft alt und grau geworden ist und wenn Prominenz an die Stelle von Expertise tritt. Sie weiß also darum, dass eine hohe Reputation das Einfallstor für Prominenz statt Kennerschaft ist. (Man könnte sagen: Ein Ex, also ein ehemaliger Kenner ist ein schlechter Experte.) Eine gute Expertin ist drittens auch eine gute Übersetzerin zwischen einer spezialistischen Behandlung eines Sujets und einer exoterischen Darstellung. Der Psychologe Gerd Gigerenzer hat in seinen Arbeiten unter anderem auf die Schwierigkeiten aufmerksam macht, die praktizierende Ärzte und Patienten mit statistischen Aussagen (z.B. über das Krebsrisiko) haben. Mit seinen Versuchen, diese Schwierigkeiten praktisch in den Griff zu bekommen, trägt Gigerenzer zur Ausbildung von Experten als gute Übersetzer bei. Das gilt auch für die weitergehenden Forschungen und Bemühungen von Johann Steurer. Zur Eigenschaft der Experten, gut zu übersetzen, gehört, dass sie um Grenzen der Übersetzbarkeit wissen. Im Zuge der Klimadiskussion wurden von Politikerseite bestimmte Definitionen von Wahrscheinlichkeitsgraden durchgesetzt, die mit den Fachbedeutungen nicht viel zu tun haben. Eine gute Expertin wäre sich bewusst, dass für solche Vereinfachungen ein Bedarf besteht, und sie würde sich fragen, wo die Vereinfachungen unzulässig werden, weil sie eine unzulässige Weiterverwendung ihrer Stellungnahme begünstigen. Das führt auf ein viertes Merkmal guter Experten: Sie verstehen sich als Beratungsinstrumente für Laien und wissen um unzulässige Instrumentalisierungen. Dies betrifft zum Beispiel die genannte Indienstnahme von Experten zu ihrer gegenseitigen Neutralisierung oder zur Ausstellung von epistemischen Persilscheinen (Unbedenklichkeitsbescheinigungen).
Man kann das so resümieren: Ein guter Experte ist vertrauenswürdig. Hier werden Anforderungen an gute Experten sichtbar, die über die mehrdimensionale, also balancierte gute Erfüllung der festgestellten Funktionen hinausgehen und auf ein sehr grundsätzliches Problem verweisen. (Die philosophischen Spezialisten unter ihnen wissen, dass die erkenntnistheoretische Debatte über Experten um das Problem kreist, unter welchen Bedingungen man Experten trauen darf, und dass dieses Problem nur eine Variante des Problems ist, ob das Zeugnis anderer, ob testimony, eine Wissensquelle sein kann.)

Will man einer Antwort auf die Frage näherkommen, was ein guter Experte ist, muss man herausfinden, unter welchen Bedingungen er oder sie für den Laien vertrauenswürdig ist. Wie kann aber der Laie erkennen, dass er einen Grund hat, dem Experten zu vertrauen, ohne selbst in der fraglichen Sache Bescheid zu wissen?[4] Der Hinweis auf die Zeichen einer beglaubigten Kennerschaft einer Person genügt nicht, also der Hinweis auf Titel, institutionelle Zugehörigkeiten, tradierte Erzählungen usw.. Die Zeichen könnten ja bloße Etiketten sein und die sichtbare Beglaubigung der Expertise ein Etikettenschwindel. Sich auf die eigene Meinung verlassen geht aber auch nicht. Man ist ja in der fraglichen Angelegenheit ein Laie, der der Beratung bedarf. Mehrere Experten zu konsultieren ist sicher aussichtsreich und immer sinnvoll. Aber man riskiert den gleichen Irrtum wie Wittgensteins Zeitungsleser. Dieser fragte sich besorgt, ob die Meldung in seiner Morgenzeitung zutrifft, und versuchte, sie zu überprüfen, indem er weitere Exemplare seiner Zeitung kauft. Mehrere Experten können doch auch Mehr vom Gleichen sein.
Das Problem bleibt: Wie kann es für den Laien einen Grund für das Vertrauen in einen Experten geben? Es berührt meines Erachtens ein Problem, das im Begriff des (sprachförmigen) Wissens wurzelt.
Wissen oder legitime Wissensansprüche zu haben ist ein normativer Status. Man erfüllt bestimmte Anforderungen und darf bestimmte Dinge als Wissender sagen. (Der medizinische Spezialist darf z.B. sagen, dass das Ausbleiben der Hämolyse den Status eines Indikators dafür hat, dass ein Krankheitserreger (= Antigen) im Patientenblut (-serum) vorliegt.) Der normative Status ist eine Folge davon, dass Wissen und legitime Wissensansprüche an Gründe gebunden sind und das Gründe auf Rationalitätsmaßstäbe verweisen. Nun ist die Instanz, die meine Erfüllung eines Maßstabes feststellen kann, qualitativ verschieden von mir. Schiedsrichter und Spieler sind verschieden. Der normative Status eines Wissenden verweist auf seine Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft, in der bestimmte Maßstäbe für Begründungen gelten. Das ist die eine, die soziale Komponente des Wissensbegriffs.
Es gibt aber auch eine zweite Komponente, die weltliche Komponente von Wissen, zumindest im Falle von Weltwissen. Wer Wissen hat über etwas in der Welt, ist in seinen Überzeugungen über die Welt mit der Welt verbunden. Er hängt nicht in der Luft mit dem, was er über die Welt denkt. Die weltliche Komponente oder die Realitätskomponente verbietet es, die soziale Komponente im Wissensbegriff rein konventionalistisch zu fassen, so dass die Maßstäbe bloß faktisch geltende, intersubjektiv geteilte Konventionen (wie Tischsitten) wären. Wie können aber der normative Status und die Weltverbundenheit des Wissenden zusammengehen?
Die schwierige Frage, wie der Laie einen Grund für sein Vertrauen in einen Experten haben kann, ist eine Spezifikation dieses Problems. In beiden Fällen ist ein Urteilssubjekt auf andere bezogen. Im einen Fall wendet sich der Laie an eine Expertin. Er braucht von ihr Beratung, zum Beispiel in der medizinischen Frage, ob das Medikament Lucentis oder das Medikament Eylea im menschlichen Augapfel länger wirkt. Im anderen Fall ist es der präsumtiv Wissende, der auf andere bezogen ist; diese Anderen sind Repräsentanten und Anwälten von Begründungsanforderungen.
Die naheliegende Lösung ist der Verweis auf Erfahrungen – sei es auf Erfahrungen, die man als einer, der Wissen über die Welt zu haben beansprucht, mit seinen Überzeugungen in der Welt macht; sei es auf Erfahrungen, die man als ein Laie mit Experten macht. (Die Begründungsanforderungen, die mit dem sozialen Status des Wissenden einhergehen, enthalten dementsprechend begriffene Erfahrungen.) Die Autorität des guten Experten für den Laien würde sich im Rahmen dieser Lösung nicht bloß auf seine Zeichen einer beglaubigten Expertise stützen, sondern auf Erfahrungen, die einen Grund für Vertrauen liefern. Sheila Jasanoffs Beschreibungen von Demonstrationen technischer Expertise für ein größeres Publikum in Form von Staunen erregenden Experimente gehören hierher. In der hier verfolgten normativen Perspektive müsste man aber das Lernen hinzufügen. Die Autorität eines Experten gründet sich auf eine Belehrung des Laien durch den Experten, die der Laie als Lernen mit Hilfe des Experten erfährt. (Lernen im Unterschied zum bloßen Wandel oder Zuwachs an Überzeugungen besteht darin, dass der Lernende seine vorgängige Unkenntnis oder Irrtümer erklären kann und das Gelernte gegenüber Dritten verständlich machen kann.)
Eine vertrauenswürdige Expertin ist, so der Gedanke, eine Expertin, mit der der Laie nicht bloß episodisch gute Erfahrungen macht. Sie ist eine verlässliche Expertin.
Die vorläufige Antwort auf die Frage: „Was ist eine gute Expertin?“ lautet also: Sie ist eine verlässliche Expertin. Ich nenne das eine vorläufige Antwort, weil sie eine Reihe von Probleme noch unerledigt sein lässt. Zwei Schwierigkeiten mit der These: „Eine gute Expertin ist eine als verlässlich erfahrene Expertin“ möchte ich hier noch benennen:
(1) Eine Schwierigkeit liegt darin, dass Experten dem Laien ja auch Erfahrungen ersparen sollen. Sie sollen Versuch und Irrtum als kognitive Strategie zum Teil ersetzen. Eine Lösung dieser Schwierigkeit besteht darin, Erfahrungen von Experten mit ihrer Expertise an die Stelle des Laien zu setzen. Das heißt, eine verlässliche Expertin wäre eine, die für Ihre Expertise einsteht. Spezifischer kann das die Form der Haftung annehmen. Eine solche Haftung wird, wenn ich recht sehe, erwogen bei psychiatrischen Gutachtern für Straftäter, die Freigang bekommen sollen. Oder das Einstehen des Experten kann darin bestehen, selbst seiner Stellungnahme zu folgen. Man denke an den Finanzmarktexperten, der sein eigenes Geld in die empfohlene Anlageform steckt. Oder an den anti-alarmistischen Reaktorexperten, der im Schatten der Kühltürme sein Eigenheim bauen lässt.
Diese Lösung setzt zum Teil voraus, dass der Laie überhaupt das Expertenhandeln erkennen kann. Die Voraussetzung macht auf eine zweite Schwierigkeit mit der Idee aufmerksam, den guten Expertin als einen zu verstehen, der vom Laien als nicht-episodisch verlässlich erfahren wird: eben die Sichtbarkeit jetzt nicht der Expertise, sondern des expertenmäßigen Umgangs mit der Expertise.
Eine Lösung dieser zweiten Schwierigkeit firmiert unter dem Titel „öffentlichkeitswirksame Vermittlung der Wissenschaften“ – „public undertanding of science“. Das sind allgemeinverständliche Darstellungen des Umgangs wissenschaftlicher Experten mit ihren Wissensbeständen. Aber sie laufen Gefahr, zu expertokratischen Mitteilungen von Erfolgsgeschichten herabzusinken. Die benötigte Sichtbarkeit, wie Experten mit ihrer Kennerschaft umgehen, würde Misserfolgsgeschichten und die Expertenreaktion darauf einschließen. Auf dieser Linie liegt der im Dezember 2009 Schritt der englischen medizinischen Fachzeitschrift The Lancet. Die Fachzeitschrift hat Regeln formuliert, die durchsichtig machen sollen, warum bereits publizierte Artikel zurückgezogen werden mussten.
Hier wird die Autorität wissenschaftlicher Experten durch die Experten selbst herabgestuft. Die Asymmetrie Experte-Laie wird so verringert. Die gute Expertin weiß darum, wann solche Depotenzierungen ihrer Autorität nicht nur gegenüber Kollegen, sondern gegenüber Laien angebracht sind. Sie weiß, dass sie mit den Laien unter anderem eine epistemische Lebensbedingung teilt: nämlich die Condition, dass die Bezirke ihres Sonderwissens nicht mit der Welt zusammenfallen. Die gute Expertin ist auch eine Realistin im philosophischen Sinne des Wortes, also jemand, der noch nicht festgelegt hat, was die Realität ist.

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[1] Vgl. Joe Simpson, Sturz ins Leere. Ein Überlebenskampf in den Anden, 9. Aufl. München 2005.

[2] Niklas Luhmann unterscheidet in der öffentlichen Verwaltung zwischen Zweckprogrammen und Konditionalprogrammen: N. Luhmann, Zweckbegriff und Systemrationalität. Über die Funktion von Zwecken in sozialen Systemen, 2. Aufl. Frankfurt/M. 1977, S. 101 ff..

[3] Ich folge hier ein Stück weit den Überlegungen des englischen Philosophischen Edward Craig zum Wissensbegriff. Vgl. Edward Craig, The Practical Explication of Knowledge, in: Proceedings of the Aristotelian Society 87 (1986-1987), S. 211-226; ders., Knowledge and the State of Nature. An Essay in Conceptual Synthesis, Oxford 1990; ders., Was wir wissen können. Pragmatische Untersuchungen zum Wissensbegriff, Frankfurt/M. 1993. Über die Kritik an Craig geht es an anderer Stelle.

[4] Diese Frage wird von Alvin I. Goldman gründlich diskutiert, vgl. Experts: Which One Should You Trust?, in: Alvin I. Goldman/Dennis Whitcomb (Hrsg.), Social Epistemology. Essential Readings, Oxford 2011. Alvin Goldman/Dennis Whitcomb (Hrsg.), Social Epistemology, Oxford 2011, S. 116. Ders., How Can You Spot the Experts? An Essay in Social Epistemology, in: Julian Baggini (Hrsg.), How Do We Know? The Social Dimension of Knowledge. (= Royal Institute of Philosophy Supplement: 89), Cambridge 2021, S. 85 ff.